Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 62/00
(BPatG: Beschluss v. 05.04.2000, Az.: 32 W (pat) 62/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (Aktenzeichen 32 W (pat) 62/00) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Es geht um die Eintragung einer Bezeichnung "Concept" als Wortmarke für verschiedene Saunaanlagen und Zubehör. Die Markenstelle hat die Anmeldung abgelehnt, da der Begriff "Concept" in Verbindung mit den beantragten Waren beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig sei. Die Beschwerde der Anmelderin wurde nun auch vom Bundespatentgericht als unbegründet erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Bezeichnung "Concept" den inländischen Verkehrskreisen als "Konzept" erschließbar ist und daher nur als Sachhinweis und nicht als Betriebskennzeichen angesehen wird. Damit fehlt es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Da die Beschwerde nicht ausreichend begründet wurde, bleiben die angefochtenen Entscheidungen bestehen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 05.04.2000, Az: 32 W (pat) 62/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"Concept"
für
"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspende, elektrische und elektronische Steuerungen für Saunaöfen"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe beanstandet mit der Begründung, "Concept" stelle in Verbindung mit den beanspruchten Waren einen Sachhinweis darauf dar, daß diese Saunaanlagen, das genannte Zubehör, die elektrischen und elektronischen Steuerungen für Saunaöfen das Ergebnis eines klar umrissenen Plans seien, alle zu einem Programm für ein bestimmtes Vorhaben gehörten oder dafür bestimmt seien.
Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Juli 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 27. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzuheben.
Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 399 04 690.9 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.
Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "Concept" um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.
Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung zwanglos im Sinne von "Konzept, Konzeption" erschließt (vgl von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, englischdeutsch I, S 347; Langenscheidts Wörterbuch englischdeutsch, S 141). Der Verkehr ist aus der Werbung daran gewöhnt, daß das Konzept bzw die Konzeption eine maßgebliche Rolle spielt, wie sich u.a. aus dem Wörterbuch der Werbesprache (ROTHFUSS VERLAG, S 126) ergibt, in dem "Konzept" als "Wertversprechen" erläutert wird. Darüber hinaus wird auf Werbebeispiele wie "Qualitätskonzept", "Energiekonzept", "einzigartiges Qualitätskonzept", "Erfolgskonzept", "Computer-Konzept" oder auch nur "Konzept" verwiesen. Auch das Lexikon Werbung von Gabler (S 61, 170) nimmt auf die Verwendung des Begriffes in der Bedeutung "Bezeichnung für einen geistigen oder künstlerischen Einfall oder für den Entwurf eines Werkes" Bezug und weist darauf hin, daß auch von "Unternehmenskonzeption" und "Werbekonzeption" die Rede ist. Da sich zudem die Verwendung des Begriffes "Konzept" - bzw in der auch in der deutschen Sprache nicht unüblichen Schreibweise "C", also wie das Markenwort - auf die unterschiedlichsten Warenbereiche bezieht, sind die inländischen Verbraucher generell und damit auch der von den beanspruchten Waren angesprochene Verkehr daran gewöhnt, mit "Konzept" oder "Concept" darauf hingewiesen zu werden, daß die Waren auf einer - durchdachten - Konzeption beruhen. Hierbei ist ohne Belang, daß "Concept" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß den beanspruchten Waren eine "Konzeption" zugrundeliegt. Dementsprechend wird "Konzept" im Wörterbuch der Werbesprache auch in Alleinstellung erwähnt.
Daher wird der inländische Verkehr in "Concept" lediglich einen Sachhinweis, nicht aber ein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eingtragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Da sie ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Forst Klante Fuchs-Wissemann Na
BPatG:
Beschluss v. 05.04.2000
Az: 32 W (pat) 62/00
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