Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Dezember 2013
Aktenzeichen: XII ZB 460/13
(BGH: Beschluss v. 18.12.2013, Az.: XII ZB 460/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 18. Dezember 2013 (Aktenzeichen XII ZB 460/13) eine Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg aufgehoben. Der Betroffene hatte beim Amtsgericht eine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten beantragt und den Rechtsanwalt J. als Betreuer vorgeschlagen. Das Gericht hatte jedoch einen anderen Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene weigerte sich daraufhin, mit dem bestellten Betreuer zusammenzuarbeiten, und erklärte mehrfach schriftlich, dass er nur Rechtsanwalt J. akzeptiere. Das Amtsgericht hob daraufhin die Betreuung auf, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Aufhebung der Betreuung nicht rechtmäßig war. Nach § 1908d Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die Betreuung aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht mehr vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustands oder aufgrund der Beauftragung eines Vertreters in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Es kann auch der Fall sein, wenn der Betroffene sich ausdrücklich gegen eine Betreuung entscheidet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Aufgaben nicht mehr erledigen lassen möchte.
Das Landgericht hatte argumentiert, dass die Betreuung aufgehoben werden müsse, da der Betroffene nur den Rechtsanwalt J. als Betreuer akzeptiere und dieser nicht bestellt werden könne. Der Bundesgerichtshof hielt dies jedoch für unzureichend. Es war nicht festgestellt worden, ob die Übernahme des Betreueramts durch Rechtsanwalt J. gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Auch hatte das Gericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass den Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet, dass die Betreuung laut § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB hätte aufgehoben werden müssen. Die Sache wird daher zur erneuten Behandlung an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 18.12.2013, Az: XII ZB 460/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. März 2013 für den 27-jährigen Betroffenen auf dessen eigenen Antrag eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge sowie der Wohnungs- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt. Vorausgegangen war die Einholung eines "Sachverständigengutachtens", welches dem Betroffenen eine Lese-Rechtschreibschwäche und eine leichte Intelligenzminderung bescheinigte.
In der Folgezeit wandte sich der Betroffene dagegen, dass das Amtsgericht nicht den von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalt J., sondern einen dem Betroffenen unbekannten Berufsbetreuer zum Betreuer bestimmt hatte. Nachdem der Betroffene mehrfach schriftlich gegenüber dem Amtsgericht erklärt hatte, dass er Rechtsanwalt J. als Betreuer wünsche und mit dem Beteiligten zu 1 nicht zusammenarbeiten werde, hat das Amtsgericht die Betreuung durch Beschluss vom 25. Juni 2013 wieder aufgehoben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es könne auf sich beruhen, ob bei dem Betroffenen die medizinischen Eingangsvoraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB überhaupt vorgelegen haben oder ob sie zum jetzigen Zeitpunkt noch fortbestehen. Es könne auch dahinstehen, ob der Betroffene derzeit wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten vollumfänglich selbst zu besorgen. Selbst bei festgestellter Betreuungsbedürftigkeit müsse dieses Bedürfnis durch die Einrichtung einer Betreuung erfüllt werden können. Deshalb müsse eine Betreuung bei Veränderung der betreffenden Umstände wieder aufgehoben werden, wenn der mit der Betreuung verfolgte Zweck sich nicht erreichen lasse. Davon sei unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene jede Zusammenarbeit mit dem bestellten Betreuer verweigere und auch die Bestellung eines anderen Betreuers hieran nichts ändern werde. Der Betroffene habe ein-2 deutig erklärt, dass er nur Rechtsanwalt J. als Betreuer akzeptieren werde. Da jedoch Rechtsanwalt J. zur Vermeidung einer Interessenkollision nicht als Betreuer für den Betroffenen bestellt werden könne, gäbe es wegen der umfassenden Weigerung des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit einem anderen Betreuer keine Alternative zur Aufhebung der Betreuung.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Betreuung ist nach § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Das ist schon der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale weggefallen ist (BayObLG BtPrax 2005, 69 und BayObLG Beschluss vom 9. März 1995 - 3Z BR 365/94 - juris Rn. 7). Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebessert hat, dass der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, wenn der Betroffene wirksam einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt hat oder wenn sich der Betroffene nunmehr mit freiem Willen (§ 1896 Abs. 1 a BGB) gegen eine Betreuung entscheidet und damit zum Ausdruck bringt, dass die von ihm nicht mehr wahrgenommenen Aufgaben unerledigt bleiben können (vgl. dazu auch Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1908 d Rn. 2; Münch-KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1908 d Rn. 3; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK-BGB/Jaschinski [Stand: 1. Oktober 2012] § 1908 d Rn. 21 f.).
a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam 5 wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34). Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPK-BGB/Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45).
b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Betreuung unter den obwaltenden Umständen wirkungslos bleiben müsse, weil der Betroffene nur Rechtsanwalt J. als Betreuer akzeptiere und dieser auch durch einen Betreuerwechsel nach § 1908 b Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden könne, beruht indessen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
aa) Allerdings muss das Betreuungsgericht bereits bei seinen Auswahlentscheidungen nach §§ 1897 Abs. 4, 1908 b Abs. 3 BGB berücksichtigen, ob ein als Betreuer vorgeschlagener Rechtsanwalt mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde; einen solchen Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten müsste das Betreuungsgericht von vornherein unterbinden und von der Bestellung des als Betreuer vorgeschlagenen Rechtsanwalts absehen (OLG Zweibrücken NJWE-FER 1997, 156, 157).
Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist dem Rechtsanwalt eine Tätigkeit als Betreuer in solchen Angelegenheiten untersagt, mit denen er bereits gegen den 8 Träger des zu verwaltenden Vermögens als Rechtsanwalt befasst war. Eine Tätigkeit von Rechtsanwalt J. als berufsmäßiger Betreuer für den Betroffenen wäre nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO auch dann ausgeschlossen, wenn Rechtsanwalt J. dadurch in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Rechtsanwalt befasst gewesen ist, in einer nichtanwaltlichen zweitberuflichen Funktion tätig werden würde (vgl. dazu auch Fiala/Müller Rpfleger 2004, 458). Diese Vorschrift bezweckt zum einen die vorbeugende Vermeidung von Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten (Bormann in Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § 45 BRAO Rn. 44) und soll zum anderen verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § 45 BRAO Rn. 44; Henssler/Prütting/Kilian BRAO 3. Aufl. § 45 BRAO Rn. 43). Dass die Übernahme des Betreueramts durch Rechtsanwalt J. nach diesen Maßstäben gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen könnte, lässt sich den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entnehmen, zumal Rechtsanwalt J. den Betroffenen nach Aktenlage bislang nur in einigen gegen ihn gerichteten Strafverfahren als Verteidiger vertreten hat.
bb) Im Übrigen steht es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betroffene eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20). Auch wenn dieser Wunsch des Betroffenen nicht schlechthin verbindlich ist, hat das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt 11
(BayObLG FamRZ 1998, 1259, 1260 f. und FamRZ 1994, 322; OLG Schleswig FGPrax 2005, 214, 215; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1234, 1235), andererseits ein Betreuerwechsel - auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Konstanz einer Betreuung und der Abwehr von Einflussnahmen interessierter Dritter - dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen darf. Tragfähige Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, dass Rechtsanwalt J. als Betreuer für den Betroffenen wegen der konkreten Gefahr von Interessenkonflikten nicht geeignet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.06.2013 - 404 XVII 560/12 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 02.08.2013 - 4 T 145/13 - 12
BGH:
Beschluss v. 18.12.2013
Az: XII ZB 460/13
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