Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Januar 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 93/07

(BGH: Beschluss v. 26.01.2009, Az.: AnwZ (B) 93/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2009, Aktenzeichen AnwZ (B) 93/07, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgewiesen. Die Antragstellerin wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und es wurde bereits 2004 ein Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls gegen sie eingeleitet. Der Widerrufsbescheid wurde jedoch aufgehoben, nachdem die Antragstellerin ihre Einträge im Schuldnerverzeichnis gelöscht hatte. Nun hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung widerrufen und der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch erfolglos war.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt waren. Gemäß dieser Vorschrift wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermutungstatbestand des Vermögensverfalls war in diesem Fall zweifelsfrei erfüllt, da gegen die Antragsstellerin sechs Haftbefehlsanordnungen erlassen worden waren. Die Antragsstellerin konnte die Vermutung nicht widerlegen, da sie mehrfachen Aufforderungen, ihre Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen, nicht nachgekommen war.

Der Bundesgerichtshof konnte auch keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass sich ihre Vermögensverhältnisse konsolidiert hatten. Im Vermögensverzeichnis gab sie an, dass Pfändungen in Höhe von ca. 160.000 € gegen sie vorlagen und dass sie keine nennenswerten Vermögenswerte besaß. Es lag außerdem eine Klage auf Räumung und Herausgabe ihrer Geschäftsräume und Wohnung vor. Die angekündigten Honorarzahlungen hatten sich nicht realisiert und es fehlten aussagekräftige Nachweise für ein "laufendes Umfinanzierungsverfahren".

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Zulassung der Antragsstellerin zu Recht widerrufen wurde, da die Voraussetzungen des Vermögensverfalls erfüllt waren und keine Anhaltspunkte für die Ungefährdetheit der Interessen der Rechtsuchenden vorlagen. Die Antragstellerin muss die Kosten des Rechtsmittels tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Stuttgart wurde bestätigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 26.01.2009, Az: AnwZ (B) 93/07


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Bereits im Jahr 2004 wurde gegen sie ein Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls durchgeführt, welches sich dadurch erledigte, dass die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufhob, nachdem die Antragstellerin die Löschung der gegen sie im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle bewirkt hatte. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Der Vermutungstatbestand war hier zweifelsfrei erfüllt. Gegen die Antragstellerin waren in insgesamt sechs Verfahren Haftbefehlsanordnungen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Die Antragstellerin hat die Vermutung nicht widerlegt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ihren Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist sie nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sie nach Erlass der Widerrufsverfügung am 17. April 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in dem angefertigten Vermögensverzeichnis vermerkt, dass gegen sie Pfändungen in Höhe von ca. 160.000 € vorliegen. Über nennenswerte Vermögenswerte verfügt sie ausweislich ihrer Angaben in dem Vermögensverzeichnis nicht. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts Ü. vom 12. September 2008 ist zwischenzeitlich gegen die Antragstellerin eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihr genutzten Geschäftsräume und Wohnung im Anwesen N. Straße 3 in S. erhoben worden. Die von der Antragstellerin immer wieder angekündigten Eingänge von erheblichen Honorarzahlungen haben sich ersichtlich nicht realisiert. Soweit sie sich auf ein "laufendes Umfinanzierungsverfahren" beruft, fehlt es an entsprechenden aussagekräftigen Nachweisen.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.

Ganter Ernemann Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2007 - AGH 6/07 (I) -






BGH:
Beschluss v. 26.01.2009
Az: AnwZ (B) 93/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/98e4a69896b3/BGH_Beschluss_vom_26-Januar-2009_Az_AnwZ-B-93-07




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