Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. April 1992
Aktenzeichen: 17 W 128/92
(OLG Köln: Beschluss v. 27.04.1992, Az.: 17 W 128/92)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 27. April 1992 (Aktenzeichen 17 W 128/92) die Beschwerde abgelehnt. Die Klägerin muss die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen.
Die Erinnerung der Klägerin, die als sofortige Beschwerde an den Senat weitergeleitet wurde, war erfolglos. Die Annahme des Rechtspflegers, dass die Erinnerung verspätet eingegangen und deshalb unzulässig sei, wird zwar angezweifelt. Denn die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die S. Rechtsanwälte der Klägerin war unwirksam und hat daher die Rechtsmittelfrist möglicherweise nicht in Gang gesetzt. Es bleibt jedoch offen, ob die Frist zur Einlegung der Erinnerung verpasst wurde oder ob die Erinnerung als rechtzeitig anzusehen ist.
Das Gericht verfolgt den Standpunkt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer unwiederholbaren Erinnerungsbeschwerde entbehrlich ist, wenn diese zumindest in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden müsste. Im vorliegenden Fall ist dies der Fall. Die Beschwerde hat beanstandet, dass der Rechtspfleger die Umsatzsteuer in die Kostenfestsetzung einbezogen hat, die gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auf die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entfällt. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch nicht dafür bestimmt oder geeignet, materiellrechtliche Einwendungen zu entscheiden, wie z.B. die Vorteilsausgleichung. Daher kann die Vorsteuerabzugsberechtigung nur berücksichtigt werden, wenn sie zugestanden ist.
Die Beklagte im vorangegangenen Prozess bestreitet, die ihr von ihren Prozessanwälten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob dies zutrifft oder nicht, unterliegt nicht der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Kostenfestsetzungsorgane. Daher bleibt es im vorliegenden Fall bei der Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als Bestandteil der erstattungsfähigen Anwaltsvergütung.
Auf die Gründe der Verfügung des Rechtspflegers vom 27. September 1991 wird ergänzend Bezug genommen. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich auf 165,20 DM.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 27.04.1992, Az: 17 W 128/92
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Erinnerung der Klägerin, die
aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§
11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz) hat keinen Erfolg. Die Annahme des
Rechtspflegers, daß die Erinnerung verspätet eingelegt und deshalb
unzulässig sei, begegnet allerdings nicht unerheblichen Bedenken,
weil die entgegen § 176 ZPO an die S. Rechtsanwälte der Klägerin
bewirkte Zustellung des angefochtenen Beschlusses unwirksam gewesen
sein und folglich die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt haben
dürfte. Die Frage, ob die zwei Wochen betragende Frist zur
Einlegung der Erinnerung versäumt worden und der unter dem 5. Juni
1991 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß damit in Rechtskraft
erwachsen ist oder ob die Erinnerung als rechtzeitig erhoben
anzusehen ist, kann indessen offenbleiben. Der Senat hat von jeher
den Standpunkt eingenommen und hält auch weiter daran fest, daß
die Prüfung der Zulässigkeit einer unwiederholbaren
Erinnerungsbeschwerde dann entbehrlich ist, wenn diese jedenfalls
in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden müßte (vgl.
hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentlichte Senatsentscheidung
vom 27. Februar 1974 - 17 W 11/74 - und die zustimmende Anmerkung
von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt der Fall hier. Entgegen
der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, daß der
Rechtspfleger in die Kostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer
einbezogen hat, die gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auf die Vergütung der
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfällt. Da das
Kostenfestsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist,
den Streit um materiellrechtliche Einwendungen wie diejenige der
Vorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die
Vorsteuerabzugsberechtigung als ein anrechenbarer Vorteil bei der
Kostenfestsetzung nur Berücksichtigung finden, wenn sie
zugestanden ist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf
den in NJW 1991, 3156 = Jur-Büro 1991, 1137 veröffentlichten
Grundsatzbeschluß des Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -
verwiesen werden. Die Beklagte des vorangegangenen Prozesses
bestreitet, die ihr von ihren Prozeßanwälten in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob diese
Behauptung zutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten
Beschluß im einzelnen dargelegten Auffassung des Senats der
Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Kostenfestsetzungsorgane
entzogen, so daß es im vorliegenden Fall bei der Mitfestsetzung der
Umsatzsteuer als Bestandteil der erstattungsfähigen
Anwaltsvergütung verbleiben muß. Auf die Gründe der Verfügung des
Rechtspflegers vom 27. September 1991 wird ergänzend Bezug genommen
(§ 543 ZPO analog).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
ZPO.
Streitwert: 165,20 DM
OLG Köln:
Beschluss v. 27.04.1992
Az: 17 W 128/92
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