Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. August 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 56/06

(BPatG: Beschluss v. 16.08.2006, Az.: 33 W (pat) 56/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. August 2006 (Aktenzeichen 33 W (pat) 56/06) über die Zulässigkeit einer Markenanmeldung entschieden. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zunächst zurückgewiesen, da die Marke "Haus- und Wohnungsschutzbrieffür" bestimmte Dienstleistungen, wie Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, beschreibe. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die Marke für die Dienstleistungen "Versicherungswesen", "Versicherungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife", "Vermittlung von Versicherungen", "Kreditvermittlung", "Hypothekenvermittlung", "Ausgabe von Kreditkarten", "Beleihen von Gebrauchsgütern", "Einziehen von Außenständen (Inkasso)", "Finanzwesen", "Geldgeschäfte", "Immobilienwesen", "Grundstücks- und Hausverwaltung", "Immobilien- und Hypothekenvermittlung", "Leasing", "Schätzen von Immobilien", "Vermittlung von Versicherungen", "Vermögensverwaltung" und "Wohnungsvermietung" keine Unterscheidungskraft besitzt. Der Begriff "Haus- und Wohnungsschutzbrief" beschreibt lediglich die Art der Dienstleistungen, ohne auf die Anmelderin hinzuweisen.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Marke eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe darstellt. Der Begriff wird bereits von Mitbewerbern der Anmelderin verwendet, um ihre Versicherungspakete rund um Haus und Wohnung zu bezeichnen.

Allerdings wurde die Beschwerde teilweise zugelassen, da das Gericht keine Eintragungshindernisse für die Dienstleistung "Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring)" sah. Dieser Begriff hat keine beschreibende Bedeutung im Zusammenhang mit einem Haus- und Wohnungsschutzbrief und es besteht keine Verwechslungsgefahr.

Insgesamt wurde der Beschluss der Markenstelle aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.08.2006, Az: 33 W (pat) 56/06


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring)" zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Dezember 2005 die Wortmarke Haus- und Wohnungsschutzbrieffür nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 36:

Versicherungswesen; Versicherungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife; Kreditvermittlung; Hypothekenvermittlung; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring); Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von Gebrauchsgütern; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat, nachdem der Vertreter der Anmelderin in seiner Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte, die Anmeldung durch Beschluss vom 9. März 2006 für sämtliche Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Beanstandungsbescheid vom 25. Januar 2006, in dem ausgeführt wurde, dass der angemeldeten Marke lediglich ein beschreibender Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass eine bestimmte Dienstleistung, nämlich das Versichern von Haus- und Grundbesitz mittels Schutzbrief erbracht werde.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. April 2006 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie hat mitgeteilt, dass keine Begründung erfolgen werde, und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Der Anmelderin sind die Ergebnisse der vom Senat durchgeführten Recherchen übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Mit der Beschwerde muss kein bestimmter Antrag gestellt werden, so dass vorliegend von einer Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses in vollem Umfang auszugehen ist. Auch eine Beschwerdebegründung ist entbehrlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66, Rdnr. 33 und 34).

2. Die Beschwerde ist teilweise unbegründet.

a) Im Hinblick auf die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Versicherungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife; Kreditvermittlung; Hypothekenvermittlung; Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von Gebrauchsgütern; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Schätzen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung" fehlt der angemeldeten Marke die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Dies ist vorliegend der Fall.

Zentraler Bestandteil der Anmeldemarke ist der Begriff "Schutzbrief", der ursprünglich den Versicherungsschein in der Schutzbriefversicherung und der Verkehrs-Service-Versicherung bezeichnet hat (vgl. Koch/Weiss, Gabler Versicherungslexikon, S - Z, Seite 761). Zwischenzeitlich wird er jedoch in einem immer umfassenderen Sinn verwendet. So werden von Versicherungsunternehmen - meist mit Unterstützung eines Assistance-Unternehmens - vermehrt auch Assistance-Leistungen für andere Versicherungszweige außerhalb des Kfz-Bereichs (z. B. ein 24-Stunden-Handwerkerservice für die Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung) angeboten (vgl. Fürstenwerth/Weiß, Versicherungsalphabet, 10. Auflage, Seiten 575 und 678). Dementsprechend gibt es beispielsweise einen Jäger-Schutzbrief, der die Jagdhaftpflichtversicherung, die Jagdwaffenversicherung und eine Jagd-Rechtsschutzversicherung enthält (vgl. "http://www.gothaer.de/de/zg/pk/pk_p/jagd/jaegerschutzbrief/pue/..."). In diesen Schutzbrief-Trend fällt auch die Entwicklung eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs. Er stellt eine Erweiterung der klassischen Hausratversicherung dar. Hierbei werden nicht nur Schäden finanziell ersetzt, sondern es werden je nach Anbieter auch Dienstleistungen bei Pannen rund um Haus und Wohnung angeboten. Der Grundgedanke entspricht dem des bekannten Kfz-Schutzbriefes, nur dass das zu schützende Objekt eine Immobilie ist. Je nach Versicherer kann der Schutzbrief separat oder nur zusammen mit einer klassischen Hausratversicherung abgeschlossen werden (vgl. "http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1078417/index.php€-lfdnr=1527&idx=H&show=1").

Die auf dem Markt auch von Mitbewerbern der Anmelderin angebotenen Haus- und Wohnungsschutzbriefe bieten im Notfall einen Schlüsseldienst, Rohrreinigungsservice, Sanitär-Installateurservice, Elektro-Installateurservice, Heizungs-Installateurservice, Notheizung, Schädlingsbekämpfung, Entfernung von Wespen-/Hornissennestern und Bienenstöcken, Unterbringung von Tieren und Kinderbetreuung sowie teilweise darüber hinaus ein Dokumentendepot, Organisation einer Ersatzunterkunft und Bewachungs-Service an (vgl. "http://www.-barmenia.de/druck.asp", "http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1078273_l1_eAXA-WEB-STANDARD-..." und "http://www.allianz.de/produkte/bauen_wohnen/haus_-wohnungsschutzbrief/index.hml..."). Dieser Leistungskatalog ist nicht abschließend und kann an die jeweiligen Marktgegebenheiten angepasst werden. Der Begriff "Haus- und Wohnungsschutzbrief" ruft somit lediglich die Vorstellung hervor, dass mit ihm alle im Zusammenhang mit einem Haus oder einer Wohnung stehenden Risiken versichert werden können.

Dementsprechend weist die gegenständliche Marke im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen "Versicherungswesen", "Versicherungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Versicherungstarife" und "Vermittlung von Versicherungen" lediglich auf deren Gegenstand, nicht jedoch auf die Anmelderin hin.

Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung "Kreditvermittlung" wird durch den Begriff "Haus- und Wohnungsschutzbrief" ebenfalls nur beschrieben. Aufgrund der Risiken, die durch einen Schutzbrief abgedeckt sind, können kostspielige Folgeprobleme entstehen. Zu denken ist beispielsweise an Rohrbrüche mit anschließender Überschwemmung der Wohnräume oder an Brände infolge von Kurzschlüssen. Für die Beseitigung dieser Schäden sind größere Geldsummen erforderlich. Zudem werden die durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief versicherten Schäden nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt. Darüber hinausgehende Summen muss der Versicherungsnehmer selbst aufbringen. Insofern ist es nahe liegend, dass im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs dem Versicherungsnehmer auch die Vermittlung eines günstigen Darlehens zu einem bestimmten Zinssatz zugesagt wird. Unabhängig davon kann der Anmeldemarke auch der Hinweis entnommen werden, dass vermittelte Kredite durch den Haus- und Wohnungsschutzbrief abgesichert werden. Dies kann beispielsweise die Höhe des Darlehens, den Zeitpunkt der Auszahlung oder den Zinssatz betreffen. Zudem konnte festgestellt werden, dass Versicherungen und Kredite gemeinsam angeboten werden (vgl. beispielsweise "https://fachmann.allianz.de-/hpd_app/homepage/hpd/allianz.de/ralf.schatz/staerken.html").

Mit Kreditvermittlung steht darüber hinaus die doppelt im Verzeichnis enthaltene Dienstleistung "Hypothekenvermittlung" in direktem sachlichen Zusammenhang. Hypotheken dienen der Absicherung größerer Darlehen, die insbesondere zur Finanzierung der Anschaffung oder Renovierung einer Immobilie aufgenommen werden. Demzufolge bedingt die Behebung der Schäden, die durch den Haus- und Wohnungsschutzbrief abgedeckt sind, unter Umständen auch die Vermittlung einer Hypothek. Des Weiteren erweckt ein Haus- und Wohnungsschutzbrief die Vorstellung, durch ihn werde die Gewährung einer Hypothek in Aussicht gestellt.

Die Ausgabe von Kreditkarten kann der Förderung des Absatzes des Haus- und Wohnungsschutzbriefs und umgekehrt dienen. So konnte beispielsweise ermittelt werden, dass im Verkehr Bankkonten zusammen mit einer Kreditkarte und einem Haus- und Wohnungsschutzbrief angeboten werden. Dies entspricht dem allgemeinen Trend zum integrierten Finanzdienstler, der Leistungen, die ursprünglich jeweils getrennt von Banken und Versicherungen angeboten wurden, nunmehr unter einem Dach vertreibt (vgl. "http://www.financial.de/newsroom/news_d-/30289.html"). Demzufolge ist es möglich, dass unter der Bezeichnung "Haus- und Wohnungsschutzschutzbrief" zusätzlich auch Kreditkarten vermarktet werden. Darüber hinaus können mit Hilfe der von der Anmelderin ausgegebenen Kreditkarten die Kosten für die Beseitigung der von einem Haus- und Wohnungsschutzbrief abgedeckten Schäden fremdfinanziert werden.

Die weitere Dienstleistung "Beleihen von Gebrauchsgütern" dient ebenfalls der Beschaffung von Fremdkapital, sofern die Eigenmittel zur Finanzierung der Schadenskosten nicht ausreichen. Auch bringt die Anmeldemarke zum Ausdruck, dass die mit dem Beleihen von Gebrauchsgütern aus dem Haus- und Wohnungsbereich verbundenen Risiken (u. a. Beschädigung der Pfandsache, keine oder verspätete Rückgabe) abgesichert werden.

Die ebenfalls beanspruchte Tätigkeit "Einziehen von Außenständen (Inkasso)" betrifft zwar vornehmlich Forderungen von Gewerbetreibenden und Unternehmen (s. "http://de.wikipedia.org/wiki/Inkasso" und "http://www.rakotz.de/inkasso.htm"). Dennoch kann sich Inkasso auch auf den Einzug von Forderungen von Privatpersonen und insbesondere auch von Haus- und Wohnungsbesitzern sowie -eigentümern beziehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung des Mietzins gegenüber den Mietern einer Wohnung. Unter einem Haus- und Wohnungsschutzbrief ist somit ein umfassendes Versicherungspaket zu verstehen, das durch die Übernahme des Inkassos auch das Risiko der Nichtbegleichung von Forderungen, die mit einem Haus oder einer Wohnung in Zusammenhang stehen, abdeckt oder zumindest verringert.

Hinsichtlich Finanzwesen und Geldgeschäfte ist zwar zu berücksichtigen, dass der Begriff "Haus- und Wohnungsschutzbrief" eher einen Bezug zum Versicherungswesen aufweist. Dennoch kann er auch in dem Sinne aufgefasst werden, dass die Finanzen und Geldgeschäfte speziell eines Haus- und Wohnungsbesitzers versichert werden. So lässt sich mit Hilfe eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs das aus dem Geldgeschäft "Vermietung" resultierende Risiko, dass ein Mieter seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Vermieter nicht nachkommt, absichern. Des Weiteren können allgemein die Kapitalanlagen eines Haus- oder Wohnungsbesitzers bzw. -eigentümers gegen Wertverlust geschützt werden. Umgekehrt ist es entsprechend den obigen Ausführungen zur Kreditvermittlung auch denkbar, dem Eigentümer einer Immobilie besonders günstige Konditionen für die Inanspruchnahme eines Darlehens (= Geldgeschäft) im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefs zuzusichern, da er besonders gute Sicherheiten in Form eines Hauses oder einer Wohnung besitzt.

Die Dienstleistung "Immobilienwesen" umfasst verschiedenste Tätigkeiten (u. a. die weiterhin angemeldete Immobilienvermittlung und Wohnungsvermietung). Auch diese können durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief versichert werden. So kann beispielsweise das Risiko abgedeckt werden, dass der Erwerber eines Hauses den Kaufpreis nicht zahlt oder eine Wohnung nicht zu einem bestimmten Termin geräumt wird. Mit der Bezeichnung "Haus- und Wohnungsschutzbrief" wird somit nur zum Ausdruck gebracht, worauf sich die darin enthaltenen Versicherungsleistungen beziehen.

Ähnliche Überlegungen gelten im Übrigen für die weitere Tätigkeit "Grundstücks- und Hausverwaltung", zu der ebenfalls die Vermietung, aber auch die Erledigung finanzieller Angelegenheiten, die Instandhaltung und insbesondere die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten gehören. Durch den Haus- und Wohnungsschutzbrief können zum Beispiel die Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers oder Mieters übernommen oder aus der Verletzung dieser Pflichten entstehende Schäden ersetzt werden.

Im Hinblick auf Leasing wird die Wortzusammensetzung "Haus- und Wohnungsschutzbrief" ebenfalls nicht als schutzfähig angesehen. Es handelt sich hierbei um eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen wird (vgl. "http://de.wikipedia.org/wiki/Leasing"). Zwar ist Haus- und Wohnungsleasing nicht so weit verbreitet wie beispielsweise Kfz-Leasing, doch lassen sich entsprechende Angebote als Alternative zur Miete einer Immobilie nachweisen (vgl. beispielsweise "http://www.immobilienscout24.de/expose.requester/exposeDialog.go;jsessionid=CD9..."). Ein Haus- und Wohnungsschutzbrief dient damit der Absicherung der mit Leasing verbundenen Risiken wie Nichtzahlung der Leasingraten oder Mangelhaftigkeit der Immobilie. Sowohl dem Leasinggeber (Eigentümer) als auch dem Leasingnehmer (Nutzer) kommt ein solches Versicherungspaket demzufolge zugute.

Für das Schätzen von Immobilien kann die gegenständliche Marke ebenfalls keinen Schutz beanspruchen. Die Bewertung eines Hauses oder einer Wohnung ist von den unterschiedlichsten Faktoren (u. a. Lage, Bausubstanz, Erhaltungszustand etc.) abhängig, die auf verschiedene Art und Weise gewichtet werden können und darüber hinaus auch von subjektiven Einschätzungen abhängen. Insofern unterliegt jede Immobilienbewertung Schwankungen, die auch das Risiko beinhalten, dass ein Haus oder eine Wohnung falsch bewertet wurde. Ein Haus- und Wohnungsschutzbrief kann dazu dienen, dieses Risiko zu reduzieren oder sogar ganz auszuschließen, indem ein neues Gutachten finanziert oder ein Ausgleichsbetrag gewährt wird.

Bezüglich der weiteren im Verzeichnis enthaltenen Dienstleistung "Vermögensverwaltung" vermittelt die Bezeichnung "Haus- und Wohnungsschutzbrief" entsprechend den Aussagen zu Finanzwesen und Geldgeschäften die Vorstellung, die Verwaltung des Vermögens von Haus- und Wohnungsbesitzern sei abgesichert. So ist es denkbar, dass der Schutzbrief das anvertraute Vermögen eines Immobilieneigentümers vor Veruntreuung oder Wertverlust schützt. Damit wird eine Art Wert- und Bestandsgarantie durch das Versicherungsunternehmen abgegeben.

Ein Unternehmenshinweis kann der angemeldeten Marke insoweit nicht entnommen werden, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.

b) Aufgrund der sachlichen Assoziationen, die mit der Anmeldemarke verbunden sind, stellt sie darüber hinaus eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Für ein Freihaltungsbedürfnis spricht neben dem deutlich erkennbaren beschreibenden Sinngehalt insbesondere auch die Tatsache, dass der Begriff "Haus- und Wohnungsschutzbrief" bereits von Mitbewerbern der Anmelderin zur Benennung der von ihnen angebotenen Versicherungspakete rund um Haus und Wohnung verwendet wird (vgl. obige Fundstellen "http://www.axa.de/servlet/PB/-menu/1078273_l1_eAXAWEB-STANDARD-..." und "http://www.allianz.de/produkte/bauen_wohnen/haus_wohnungsschutzbrief/index.html...").

3. Im Hinblick auf die weiterhin angemeldete Dienstleistung "Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring)" liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen vor, so dass die Beschwerde insoweit begründet ist.

Sowohl Absatzfinanzierung als auch Kreditrisikoabsicherung sind Bestandteile des Factoring (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 270). Dabei verkauft ein Unternehmen seine Forderungen aus Warengeschäften und Dienstleistungen an eine Factoringgesellschaft und erhält hierfür gegen einen entsprechenden Abschlag sofort Geld (vgl. "http://www.impulse.de/the/fin/157495.html€media=print&PHPSESSID=e4d398c21e4..."). Diesbezüglich kann der Bezeichnung "Haus- und Wohnungsschutzbrief" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Denn einmal wird durch die Elemente "Haus" und "Wohnung" ein Bezug zum häuslichen Umfeld hergestellt und damit der Schwerpunkt auf Unterkunft gelegt. Damit sind vornehmlich Privatpersonen und nicht Unternehmen angesprochen. Selbst wenn Factoring nicht nur von Firmen, sondern beispielsweise auch von Freiberuflern in Anspruch genommen werden kann, so ist es dennoch kaum möglich, einen sachlichen Zusammenhang zu einem Haus- und Wohnungsschutzbrief herzustellen. Factoring hat nicht den Zweck, die mit der Wohnstätte verbundenen Risiken abzudecken, sondern dient der Erhöhung der Liquidität. Auch sind die Bestandteile "Haus" und "Wohnung" nicht gleichzusetzen mit "Unternehmen", so dass der Anmeldemarke nicht die Bedeutung eines allgemeinen Schutzbriefs für Firmen beigemessen werden kann.

Schließlich ist insoweit auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass der Großteil des Verkehrs der Anmeldemarke keine unrichtige Sachaussage in Bezug auf Factoring entnehmen wird. Kreditrisikoabsicherung kann zwar Berührungspunkte zu einem Schutzbrief als ein Absicherungsinstrument aufweisen, doch wird durch die Voranstellung von Haus und Wohnung deutlich, dass er sich allein auf die daraus resultierenden und nicht auf Unternehmensrisiken bezieht. Dessen ungeachtet liegt auch die wettbewerbsmäßige Relevanz nicht vor (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 377), da die Bezeichnung "Haus- und Wohnungsschutzbrief" nicht mitbestimmend für die Inanspruchnahme des von der Anmelderin angebotenen Factorings ist.

Infolgedessen war der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben.






BPatG:
Beschluss v. 16.08.2006
Az: 33 W (pat) 56/06


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