Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 37/96
(BPatG: Beschluss v. 05.07.2001, Az.: 2 Ni 37/96)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Januar 2001 eine Erinnerung eingelegt. Das Bundespatentgericht hat diese Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte. Im angefochtenen Beschluß wurden die Kosten des 2. Rechtszugs festgesetzt, die der Kläger der Beklagten zu erstatten hat. Der Beschluß wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zugestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten haben darauf hingewiesen, dass das Datum in dem Beschluss falsch angegeben ist. Sie baten um Berichtigung, allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung bereits am 5. Dezember 2000 erfolgte. Die Beklagte bat in einem Schreiben vom 23. Februar 2001 darum, ihr vorheriges Schreiben als Rechtsmittel zu betrachten. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab. Das Gericht wies die Beklagte auf die Rechtsproblematik hin und fragte, ob tatsächlich eine förmliche Entscheidung erwünscht sei. Eine Stellungnahme der Beklagten und des Klägers liegt nicht vor. Das Gericht weist darauf hin, dass die Erinnerung nicht geeignet ist, eine Berichtigung des Beschlusses zu erreichen, wenn es für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung hat. Die Erinnerung wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. Die Kostenfolge ergibt sich aus bestimmten §en.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 05.07.2001, Az: 2 Ni 37/96
Tenor
I. Die Erinnerung der Beklagten vom 14. Februar 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Januar 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Im angefochtenen Beschluß wurden die aufgrund des rechtskräftigen, vor dem X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28. März 2000 geschlossenen Vergleichs von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten des 2. Rechtszugs auf DM 2.143,70 festgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen.
Der Beschluß wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 9. Februar 2001 zugestellt. Mit am 14. Februar 2001 per Telefax eingegangenen Schreiben teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten mit, sicherlich aufgrund eines Versehens stehe auf Seite 4, 3. Zeile des Beschlusses das Datum 5. Dezember 2000 statt des vermutlichen richtigen Datums 5. Februar 2001. Sie bäten um entsprechende Berichtigung des Schreibversehens.
Mit Schreiben des Rechtspflegers vom 16. Februar 2001 wurde der Beklagten unter Übersendung von Fotokopien der Blatt VI und VIa der Akten mitgeteilt, aus den Kopien sei zu ersehen, daß die Rückzahlung am 5. Dezember 2000 erfolgte, der Bitte um Berichtigung könne nicht entsprochen werden.
Mit am 23. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz baten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten "fürsorglich - zur Klarstellung - höflichst darum", ihr Schreiben vom 14. Februar 2001 als Rechtsmittel zu betrachten. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab.
Mit Schreiben des Gerichts vom 26. April 2001 wurde die Beklagte auf die Rechtsproblematik hinsichtlich ihres "Rechtsmittels" hingewiesen und gefragt, ob tatsächlich eine förmliche Entscheidung gewünscht werde. In diesem Fall werde um konkrete Antragstellung und Begründung unter Würdigung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen gebeten.
Eine Stellungnahme der Beklagten gelangte (auch nach zweimaliger telefonischer Monierung) nicht zu den Akten.
Der Kläger hat sich ebenfalls nicht geäußert.
II.
Die Beklagte will ihre Eingabe als Rechtsmittel behandelt haben. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ist als Rechtsmittel die befristete Erinnerung nach § 23 Abs 2 Rechtspflegergesetz eröffnet (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 80 Rdnr 36). Form und Frist sind soweit eingehalten, jedoch soll die Erinnerung ihrem Wesen nach dazu dienen, die Unrichtigkeit der Festsetzung insgesamt oder in einzelnen für das Ergebnis maßgeblichen Punkten überprüfen zu lassen (vgl Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl, § 128 BRAGO, Rdnr 37). Die Berichtigung des Inhalts eines Beschlusses in einem Punkt, dem für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt, kann nicht mit der Erinnerung erreicht werden. Sie mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen wurde auch bereits durch das Gerichtsschreiben vom 26. April 2001 darauf hingewiesen, daß die Rückzahlung am 5. Dezember 2000 verfügt wurde. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 84 Abs 2 PatG, 97 Abs 1 ZPO.
Meinhardt Gutermuth Schmitz Ko
BPatG:
Beschluss v. 05.07.2001
Az: 2 Ni 37/96
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