Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Oktober 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 54/00
(BPatG: Beschluss v. 31.10.2000, Az.: 33 W (pat) 54/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespantengericht hat in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2000, Aktenzeichen 33 W (pat) 54/00, die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 19 - vom 10. Februar 1998 und vom 30. Dezember 1999 für unwirksam erklärt. Dies betrifft die teilweise Löschung der Marke 396 27 488 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 16 657.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte bereits am 10. Februar 1998 aufgrund von Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 396 27 488 und der Widerspruchsmarke 395 16 657 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Am 30. Dezember 1999 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Die Inhaberin der Marke 396 27 488 hat daraufhin rechtzeitig Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch Teillöschung beantragt.
Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen. Dadurch ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entfallen. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat das Bundespatentgericht daher festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die genannte Löschung unwirksam sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 MarkenG.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 31.10.2000, Az: 33 W (pat) 54/00
Tenor
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 19 - vom 10. Februar 1998 und vom 30. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 396 27 488 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 16 657 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 10. Februar 1998 hat das Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 19 - wegen Verwechslungsgefahr der Marke 396 27 488 mit der Widerspruchsmarke 395 16 657 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 27 488 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
Winkler Dr. Albrechtv. Zglinitzki Cl
BPatG:
Beschluss v. 31.10.2000
Az: 33 W (pat) 54/00
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