Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. September 2007
Aktenzeichen: 12 O 320/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.09.2007, Az.: 12 O 320/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 4. September 2007, Aktenzeichen 12 O 320/07, den Beklagten dazu verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 189,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Klage wurde von einem Verband erhoben, der berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Der Kläger hatte den Beklagten wegen irreführender Werbung auf dessen Webseite abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, woraufhin der Kläger dem zustimmte. Der Kläger verlangte nun vom Beklagten die Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 189,00 €. Der Beklagte berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht und behauptete, einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die bei dem Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Herkunft zu haben. Der Kläger erklärte jedoch, dass er dem Beklagten alle relevanten Daten bereits mitgeteilt hatte. Das Gericht entschied, dass der Kläger seine Auskunftspflicht bereits erfüllt hatte und dass das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht gerechtfertigt war. Der Beklagte wurde daher dazu verurteilt, die geforderten Kosten zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 04.09.2007, Az: 12 O 320/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen legitimierter Verband.
Mit Schreiben vom 09.02.2007 mahnte der Kläger den Beklagten wegen irreführender Werbung auf dessen Homepage ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 19.02.2007 gab der Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab, welche der Kläger zur Streitbeilegung annahm. Dem Kläger entstanden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 189,00 €. Der Beklagte beruft sich gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB im Hinblick auf einen angeblichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die bei dem Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Herkunft.
Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2007 teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.03. und 11.04.2007 dem Beklagten mit, dass er die personenbezogenen Daten - Firma, Namen des Beklagten und seine Anschrift - dem Impressum seiner Homepage entnommen habe. Weitergehende Daten seien nicht gespeichert worden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er den Auskunftsanspruch hinreichend erfüllt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den Auskunftsanspruch noch nicht hinreichend erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
I.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 189,00 € zu. Grund und Höhe des Kostenerstattungsanspruches sind zwischen den Parteien unstreitig.
2.
Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten kann der Beklagte sich nicht erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.
Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten gegenüber dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zusteht und ob dieser bereits durch den Kläger erfüllt worden ist.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB scheidet aus, weil die erforderliche Konexität nicht vorliegt.
Ausreichend für die Bejahung der Konexität ist, dass zwischen den Ansprüchen ein natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang aufgrund eines inneren zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses besteht, so dass es dem Gebot von Treu und Glauben widerspräche, wenn der eine Anspruch ohne den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGHZ 115, 99, 103). Zwischen dem Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich der Speicherung von personenbezogenen Daten beim Kläger und dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht ein solches innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis hingegen nicht.
Die Ansprüche bestehen aufgrund ihrer Zwecksetzung unabhängig nebeneinander. Sie sind in ihrer Entstehung nicht miteinander verknüpft. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entsteht aus § 12 Abs. 1, 2 UWG im Zusammenhang mit dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Demgegenüber besteht der Anspruch aus § 34 Abs. 1 BDSG unabhängig von dem wettbewerblichen Sonderverhältnis zwischen den Parteien. Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist die Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Simitis/Dix, BDSG, 6. Aufl., § 34 Rdnr. 18).
Der Beklagte kann sich auch nicht auf Auskunft- bzw. Aufklärungspflichten aus dem wettbewerbsrechtlichen Sonderverhältnis berufen. Aus § 242 BGB folgen lediglich für den Gläubiger - hier die Klägerin - gegen den Schuldner des Wettbewerbsverstoßes - hier den Beklagten - umfangreiche Auskunftsansprüche zur Durchsetzung der Ansprüche aus UWG (Pieper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 19).
3.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 189,00 €.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.09.2007
Az: 12 O 320/07
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