Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2002
Aktenzeichen: 34 W (pat) 4/02
(BPatG: Beschluss v. 04.02.2002, Az.: 34 W (pat) 4/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2002 (Aktenzeichen 34 W (pat) 4/02) wird der Beschluss der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen und die Beschwerdegebühr wird zurückerstattet.
Der Beschluss der Prüfungsstelle war ergangen, nachdem die Anmeldung des Antragstellers für das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung P 44 30 617.2 zurückgewiesen wurde. Die Prüfungsstelle hatte den Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in einen Antrag auf Erteilung eines eigenständigen Patents umzuwandeln. Da der Antragsteller dem nicht nachgekommen ist, wurde die Anmeldung zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und beantragt die Aufhebung des Beschlusses. Das Bundespatentgericht gibt der zulässigen Beschwerde statt. Der Beschluss wird aufgehoben, da der Antragsteller weiterhin das Zusatzverhältnis in Anspruch nehmen kann, da die Hauptanmeldung P 44 30 617.2 besteht. Diese Hauptanmeldung gilt nicht als zurückgenommen, wie von der Prüfungsstelle angenommen, da die 7. Jahresgebühr rechtzeitig und vollständig am 30. April 2001 durch Bareinzahlung auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gezahlt wurde.
Die Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Absatz 3 PatG von Amts wegen zurückgezahlt, da der Zurückweisungsbeschluss auf Verfahrensfehlern beruht. Es scheint, dass die interne Kommunikation innerhalb des Amtes versagt hat.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 04.02.2002, Az: 34 W (pat) 4/02
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, für die das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung P 44 30 617.2 beantragt ist, aus den Gründen ihres Bescheids vom 18. Juli 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat die Prüfungsstelle den Anmelder gebeten, den Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in einen Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln. Geschehe das nicht, werde die Anmeldung zurückgewiesen. Dem ist der Anmelder nicht nachgekommen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der der Anmelder sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss ist aufzuheben, weil der Anmelder weiterhin für die vorliegende Anmeldung das Zusatzverhältnis in Anspruch nehmen kann, denn die Hauptanmeldung P 44 30 617.2 besteht. Sie gilt insbesondere nicht, wie die Prüfungsstelle wohl fälschlich angenommen hat, wegen verspäteter Zahlung der 7. Jahresgebühr nebst Zuschlag als zurückgenommen. Ausweislich der beigezogenen Akten dieser Anmeldung hat der Anmelder die Gebühr vollständig und rechtzeitig am 30. April 2001 gezahlt, und zwar durch Bareinzahlung auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts.
Die Beschwerdegebühr ist gemäß PatG § 80 Absatz 3 von Amts wegen zurückzuzahlen. Das ist billig, weil der Zurückweisungsbeschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Offenbar hat die amtsinterne Information versagt.
Chr. Ulrich Hövelmann Barton Ihsenbr/Bb
BPatG:
Beschluss v. 04.02.2002
Az: 34 W (pat) 4/02
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