Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 4 U 167/01

(OLG Hamm: Urteil v. 14.02.2002, Az.: 4 U 167/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Urteil vom 14. Februar 2002, Aktenzeichen 4 U 167/01, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 2001 zurückgewiesen. In dem Fall ging es um eine Presseerklärung der Antragsgegnerin, in der sie den allgemeinen Beitragssatz von 13,1 % für ihre gesetzliche Krankenversicherung angab. Die Antragstellerin war der Meinung, dass diese Angabe irreführend sei, da für bestimmte Angestellte in den alten Bundesländern ein höherer Beitragssatz von 14,5 % gelte. Das Landgericht Bochum hatte der Antragstellerin daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin zugestanden, mit dem Verbot, ohne einen Hinweis auf den höheren Beitragssatz zu werben. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Verfügung und wies die Berufung der Antragsgegnerin zurück. Es stellte fest, dass die Angaben in der Presseerklärung irreführend seien und eine relevante Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege. Zudem sei die einstweilige Verfügung ordnungsgemäß vollzogen worden. Die Antragsgegnerin legte daraufhin Berufung gegen das Urteil ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Hamm ebenfalls zurückgewiesen wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 14.02.2002, Az: 4 U 167/01


Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. September 2001 ver-kündete Urteil der 13. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Land-gerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Mitglieder der Antragstellerin sind unter anderem der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., der AOK Bundesverband und sämtliche Industrie- und Handelskammern, denen die privaten Krankenversicherer als Pflichtmitglieder angehören.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie betreut mehr als 1,1 Mio. Mitglieder. Sie ist keine allgemein wählbare Kasse. Nach § 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse kann bei ihr nur Mitglied werden, für wen die knappschaftliche Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist. Die Antragsgegnerin erhebt grundsätzlich Beiträge nach einem allgemeinen Beitragssatz von 13,1 %. Für versicherte Angestellte in den alten Bundesländern mit Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens 6 Wochen gilt aber ein erhöhter Beitragssatz von 14,5 %. Dafür erhalten sie nach vorkonstitutionellem Recht bei Krankenhausbehandlung und stationärer Entbindung die Unterbringung in einem Zweibettzimmer und die Behandlung durch den leitenden Arzt, was unter bestimmtem Umständen auch für Ehegatten und erwachsene Kinder gilt. Solche Leistungen werden ansonsten nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern übernommen.

Am 5.Juli 2001 gab die Antragsgegnerin aus Anlass ihrer Vertreterversammlung eine Presseerklärung (Bl.8 f. d.A.) heraus, in der sie unter anderem mitteilte:

"Durch die von der Bundesknappschaft in den Vorjahren eingeleiteten Maßnahmen zum Kostenmanagement hat sich die Finanzlage der knappschaftlichen Krankenversicherung weiter verbessert. So konnte der allgemeine Beitragssatz zum 1.Januar 2001 auf 13,1 Prozent gesenkt werden. Dies ist die dritte Beitragssenkung in Folge. Damit konnten die Belastungen der Arbeitgeber mit Lohnnebenkosten und der Arbeitnehmer bzw. der Versicherten erneut verringert werden. .......

In der knappschaftlichen Krankenversicherung ist weiterhin eine stabile Finanzsituation festzustellen. Letztlich wurde ausdrücklich bekräftigt, dass Beitragserhöhungen, wie von anderen Krankenkassen bereits angekündigt, derzeit für die knappschaftliche Krankenversicherung kein Thema sind und sowohl im Jahre 2001 als auch im folgenden Jahr von stabilen Beitragssätzen ausgegangen werden kann. Der allgemeine Beitragssatz der knappschaftlichen Krankenversicherung liegt mit 13,1 Prozent unter dem Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen."

Die Antragstellerin erhielt von dieser Presseerklärung am 11.Juli 2001 Kenntnis und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2001 (Bl.11 f. d.A.) erfolglos ab. Sie hat mit dem am 10. August 2001 eingegangenen Verfügungsantrag geltend gemacht, dass die Presseerklärung irreführend sei und gegen § 3 UWG verstoße. Sie sei objektiv unrichtig, weil die Antragsgegnerin in den alten Bundesländern für Angestellte einen allgemeinen Beitragssatz von 14,5 % erhebe. Dagegen werde durch die Presseerklärung der Eindruck hervorgerufen, dass der Beitragssatz von 13,1 % für alle Versicherten gelte.

Durch Beschlussverfügung vom 10. August 2001 hat das Landgericht Bochum der Antragstellerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere in

Presseerklärungen mit Aussagen wie:

"So konnte der allgemeine Beitragssatz zum 01.Januar 2001 auf

13,1 Prozent gesenkt werden"

und / oder

"Der allgemeine Beitragssatz der knappschaftlichen Krankenversicherung

liegt mit 13,1 Prozent unter dem Durchschnitt aller gesetzlichen Kranken-

kassen."zu werben, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass

der allgemeine Beitragsatz in Höhe von 13,1 % nur für Angestellte in den

neuen Bundesländern gilt.

Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die einstweilige Verfügung verteidigt. Sie hat mit näheren Ausführungen weiter die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin irreführend geworben habe. Von der dadurch erfolgten wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs seien auch die von ihr vertretenen privaten Krankenversicherer betroffen, die auf demselben Markt tätig seien wie die Antragsgegnerin. Diese habe auch zu Zwecken des zwischen den Krankenkassen bestehenden Wettbewerbes gehandelt und nicht allein zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrags-

gegnerin in Presseerklärungen die Werbung mit den beanstandeten Aussagen

untersagt wird, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass alle

Angestellten in den alten Bundesländern einen höheren Beitragssatz zu zahlen

haben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 10.08.2001 aufzuheben und den auf ihren

Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass hier nach § 51 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Die Antragstellerin mache abgeleitete Rechte der in ihr organisierten Krankenkassen und Verbände geltend. Sie sei nicht klagebefugt, weil sie in diesem Fall keine Gewerbetreibenden vertrete. Es liege auch in der Sache keine Irreführung vor. Der in § 241 SGB V angesprochene allgemeine Beitragssatz sei nur eine allgemeine Bezugsgröße, die die Feststellung erlauben solle, ob eine Versicherung besonders günstig oder ungünstig für den Versicherten sei. Diese Bezugsgröße habe sie in der Presseerklärung aufgegriffen, um einen Vergleich mit anderen Kassen möglich zu machen. Der höhere Beitragssatz für die zu abweichenden Bedingungen versicherten Angestellten in den alten Bundesländern, die nur 3,84 % der Versicherten ausmacht , hätte dabei außer Betracht bleiben können. Der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher bekomme dadurch keinen falschen Eindruck, weil er sich vor einem Wechsel des Versicherungsträgers genauer informiere. Deshalb wäre auch eine etwaige Irreführung nicht relevant für die Entscheidung zur Aufnahme einer Vertragsbeziehung zur Antragsgegnerin. Sie sei ohnehin nur von solchen Personen wählbar, die bereits bei ihr pflichtversichert gewesen seien und nach einem Wechsel zurückkehren wollten. Diese Interessenten würden aber ihr spezielles Beitragssystem schon kennen, so dass sich die eventuell irreführende Angabe nicht auswirken könnte.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit der von der Antragstellerin beantragten Maßgabe bestätigt, in der es eine Klarstellung gesehen hat. Es hat sich mit eingehender Begründung für zuständig und die Antragstellerin für klagebefugt gehalten und im übrigen ausgeführt, dass die Pressemitteilung der Antragsgegnerin eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG darstelle. Die Pressemitteilung, mit der die Antragsgegnerin darauf hinweise, dass ihr allgemeiner Beitragssatz nur 13,1 % betrage, sei eine Werbemaßnahme, weil sie ungeachtet ihrer Aufklärungsfunktion geeignet sei, potentielle Mitglieder zu werben. Diese Werbung sei irreführend, weil die Antragsgegnerin in den beanstandeten Aussagen zweimal ohne Einschränkung von einem allgemeinen Beitragssatz von 13,1 % spreche, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass dieser Beitragssatz nicht für Angestellte in den alten Bundesländern gelte. Die irreführenden Angaben seien für eine denkbare Entscheidung der angesprochenen Interessenten auch relevant, weil es für sie insbesondere auf den Beitragssatz ankomme. Die Mitteilung mache deutlich, dass es mehrere Beitragssenkungen gegeben habe und es sich um die jetzt aktuellen Beitragssätze handele. Deshalb könnten auch Interessenten getäuscht werden, die als frühere Mitglieder der Antragsgegnerin deren damalige Beitragssätze gekannt hätten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie stellt zunächst zur Überprüfung, ob die abgeänderte einstweilige Verfügung nicht einer erneuten Vollziehung bedurft hätte. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie weiterhin geltend, dass der angegriffene Teil der Pressemitteilung nicht irreführend sei. Sie meint, dass einer Irreführung schon entgegen stehe, dass die angegriffenen Aussagen richtig seien. Sie habe in der Erklärung den in § 241 SGB V definierten allgemeinen Beitragssatz mit 13,1 % zutreffend angegeben. Dieser sei die maßgebliche vergleichende Bezugsgröße für Krankenversicherer. Die Sondergruppe der Angestellten in den alten Bundesländern, die Zusatzleistungen erhalte, die von dem allgemeinen Beitragssatz nicht umfasst wären, müsse zwar einen erhöhten Satz von 14,5 % zahlen. Dieser durch Mehrleistungen bedingte Satz sei aber gerade nicht der allgemeine Beitragssatz. Zwar könnten auch objektiv richtige Angaben eine Täuschung der Verbraucher bewirken, wenn sie unrichtig verstanden würden. Für die Annahme einer Täuschung des Verbrauchers durch objektiv richtige Angaben seien aber strenge Voraussetzungen erforderlich, die hier nicht vorlägen. Die Zahl der trotz der richtigen Angaben von einem denkbaren Irrtum betroffenen allenfalls 20.000 Verbraucher, die für einen Versicherungswechsel in Betracht kämen, läge mit 2 % der Mitglieder weit unter dem dann erforderlichen erhöhten Quorum. Ein solcher Verbraucher, nämlich ein Angestellter in den alten Ländern, der an einen Rückwechsel zur Antragsgegnerin denke, würde sich im übrigen zwangsläufig detailliert und vergleichend mit den Beitragssätzen auseinandersetzen, bevor er wechsele.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 10.08.2001 in der Form der Urteilsverfügung den gegnerischen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit vertiefenden Ausführungen das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass es einer erneuten Vollziehung der geänderten Verfügung nicht bedurft habe, weil es sich bei der Abweichung im Antrag nur um eine Klarstellung gehandelt habe.

Die beanstandeten Aussagen der Antragsgegnerin seien nicht richtig. Der angegebene Satz sei nicht der allgemeine Beitragssatz, weil er nicht für alle Mitglieder gelte, die die in § 241 SGB V beschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen, weil für die Angestellten in den alten Bundesländern ein höherer Satz gelte. Es sei irreführend, wenn die Antragsgegnerin mit einem allgemeinen Beitragssatz als allgemein verwendeter Bezugsgröße für die Vergleichbarkeit der Beitragssätze werbe, obwohl es diesen wegen der fehlenden Allgemeingültigkeit bei ihr nicht gebe. Wenn die beanstandeten Aussagen überhaupt nur Bedeutung für die Personen hätten, die bei einem Wechsel zur Antragsgegnerin den höheren Beitragssatz von 14,5 % zu zahlen hätten, würden diese sämtlich getäuscht. Irregeführt würden aber auch die aktuellen Mitglieder der Antragsgegnerin, weil ihnen der falsche Eindruck vermittelt werde, sie seien bei einer Krankenkasse versichert, deren allgemeiner Beitragssatz deutlich unter dem Durchschnitt der Beitragssätze anderer gesetzlicher Krankenkassen liege. Der angesprochene Personenkreis käme auch nicht auf den Gedanken, dass er durch eine solche Pressemitteilung falsch informiert werden könnte und noch nachfragen müsse, ob der mitgeteilte allgemeine Beitragssatz tatsächlich für alle zutreffe.

Gründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

1) Die einstweilige Verfügung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie nicht ordnungsgemäß vollzogen worden ist. Nach ihrem Erlass ist sie unstreitig vollzogen worden. Es bedurfte keiner erneuten Vollziehung der durch das Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs.2 ZPO im Parteibetrieb. Zwar ist grundsätzlich neu zu vollziehen, wenn eine einstweilige Verfügung im Erkenntnisverfahren abgeändert oder erweitert worden ist. Das gilt aber nicht, wenn es sich nur um eine unwesentliche Änderung der Verfügung gehandelt hat. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt vor, wenn der Inhalt der einstweiligen Verfügung lediglich klargestellt wird (OLG Hamm WRP 1991, 406; Pastor / Ahrens - Wedemeyer, Der Wettbewerbsprozeß, 4.Auflage, Kap.61, Rdn.9). Hier handelte es sich um eine bloße Klarstellung im Sinne einer Verdeutlichung dessen, was von Anfang an gemeint war, wie auch das Landgericht schon ausgeführt hat. Die Antragstellerin hat den Klageantrag inhaltlich nicht geändert. Das begehrte Verbot ist gleich beblieben. Klarer gefasst wurde nur der an sich entbehrliche einschränkende Zusatz, der zum Gegenstand hat, unter welchen Umständen das allgemein gehaltene Verbot nicht gelten soll.

2) Die Klagebefugnis der Antragstellerin nach § 13 Abs.2 Nr.2 UWG wird von der Antragsgegnerin zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin vertritt in jedem Fall über die Handelskammern auch private Krankenversicherungen, die mit der Antragsgegnerin im Wettbewerb um Mitglieder stehen, die sich ihre Krankenkasse wählen können.

3) Der Antragstellerin steht als Verfügungsanspruch ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG gegenüber der Antragsgegnerin zu. Diese hat mit unrichtigen oder ansonsten irreführenden Angaben geworben und dadurch einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise getäuscht.

a) Die Antragsgegnerin hat mit der Erstellung und Verbreitung der Pressemitteilung zumindest auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Das Handeln erfolgte neben einer möglicherweise beabsichtigten Aufklärung im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtungen auch zu Zwecken des Wettbewerbs, weil die Antragsgegnerin sich darin auch im Vergleich zu privatrechtlichen Kassen ersichtlich so darstellt, dass das Interesse der eigenen und potentiellen Mitglieder geweckt werden soll. Das ergibt sich insbesondere aus dem vollständigen Wortlaut der Presseerklärung. Die Antragsgegnerin will sich mit dem Hinweis auf die mehrfach gesenkten Beiträge einen Vorsprung vor allen Mitbewerbern verschaffen oder jedenfalls ihren Mitgliederstamm verteidigen. Sie verweist auch ganz gezielt darauf, dass sie im Unterschied zu vielen anderen und auch privaten Krankenkassen ihre Beiträge stabil halten will und kann.

b) In der Pressemitteilung sind irreführende Angaben enthalten.

aa) Unter Angaben im Sinne des § 3 UWG sind objektiv nachprüfbare Aussagen zu verstehen.

Um solche geht es bei den Aussagen der Antragsgegnerin zu ihrem allgemeinen Beitragssatz und zu dessen unterdurchschnittlicher Höhe, bezogen auf die anderen gesetzlichen Krankenkassen.

bb) Diese Angaben sind auch irreführend, weil die Gefahr besteht, dass sie von einer nicht unerheblichen Zahl der angesprochenen Verkehrskreise falsch verstanden werden. Die Angaben sind nämlich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin objektiv nicht richtig, weil sie unvollständig sind. Dafür ist letztlich entscheidend, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise der Anzeige entnehmen und dass dieser nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH GRUR 1998, 949, 950 -D-Netz-Handtelefon).

aaa) Die angesprochenen Verkehrskreise sind hier alle Angestellten, die die Antragsgegnerin als Krankenkasse wählen, also zu ihr wechseln können. Das sind zumindest etwa 20.000 Personen, die zum Bezug einer Knappschaftsrente berechtigt, aber nicht oder nicht mehr bei der Antragsgegnerin krankenversichert sind. Dass der Kreis nicht größer ist und nur einem kleinen Anteil der Mitglieder der Antragsgegnerin entspricht, ist nicht von Belang. Selbst wenn der Kreis nicht größer wäre, käme es allein darauf an, wie groß der Anteil von diesen wenigen angesprochenen Personen ist, der irregeführt werden könnte. Andernfalls gäbe es nämlich das Recht, eine angesprochene Minderheit irreführen zu dürfen. Angesprochen sein könnten aber auch die bei der Antragsgegnerin Versicherten, die von ihr weg zu Privatkassen wechseln könnten. Denn eine Pressemitteilung, die die Antragsgegnerin gut dastehen lässt, könnte auch solche Mitglieder dazu bewegen, bei ihr versichert zu bleiben.

bbb) Jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entnimmt der Pressemitteilung, dass die Antragsgegnerin ihren allgemeinen Beitragssatz nunmehr auf 13,1 % gesenkt hat. Dabei handelt es sich um alle jene, die mit den Besonderheiten der Beitragsstruktur der Antragsgegnerin nicht vertraut sind. Dazu gehören überwiegend auch diejenigen, die schon früher Beziehungen zu der Antragsgegnerin gehabt haben. Denn sie erinnern sich in der Regel nicht an die früheren Beitragssätze. Diese gelten ja auch nach der Pressemitteilung der Antragsgegnerin als Folge wiederholter Beitragssenkungen nicht mehr.

ccc) Diese Vorstellung deckt sich nicht mit der Wirklichkeit. Die Antragsgegnerin erhebt zwei allgemeine Beitragssätze im Sinne von § 241 SGB V, nämlich einen in Höhe von 13,1 % für die Mitglieder, die die üblichen Krankenkassenleistungen in Anspruch nehmen können und einen mit 14,5 % erheblich höheren, der für die Angestellten in den alten Bundesländern gilt, die umfassendere Leistungen im Bereich der stationären Betreuung beanspruchen können. Bei dem höheren Satz handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht etwa um einen erhöhten Beitragssatz im Sinne des § 242 SGB V.

Das belegt schon die eigene Aufstellung der Antragsgegnerin (Bl.10 d.A.). Denn auch bei den Angestellten mit den besonderen Versicherungsleistungen gibt es die drei unterschiedlichen Beiträge nach den persönlichen Voraussetzungen der §§ 241 bis 243 SGB V. Der Mitteilung ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Satz von 13,1 % nicht für die Angestellten in den alten Bundesländern gelten soll. Das reicht für die Irreführung aus. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der für einen Teil der Angestellten geltende höhere Satz gerechtfertigt ist, weil ihm ein umfasserendes Leistungsangebot gegenübersteht.

ddd) Eine solche unvollständige Werbung könnte ausnahmsweise dann nicht irreführend sein, wenn der Verkehr die Unvollständigkeit erkennt (Köhler / Piper, UWG, 2. Auflage, § 3 Rdn. 168). Das ist jedenfalls überwiegend nicht der Fall. Der Pressemitteilung ist von dem nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise ohne zusätzliche Information nicht zu entnehmen, dass der allgemeine Beitragssatz grundsätzlich nicht für alle gilt. Da es sich um eine Mitteilung einer Krankenkasse handelt, die sich den Anschein einer objektiven und vollständigen Information gibt, ist mit einer solchen Unvollständigkeit auch nicht zu rechnen. Es mag sein, dass ein Teil der Angesprochenen von den beiden verschiedenen Beitragssätzen weiß und deshalb durch die unvollständige Angabe nicht getäuscht wird. Dabei handelt es sich aber jedenfalls nicht um den ganz überwiegenden Teil der betroffenen Verkehrskreise.

cc) Die bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer eingetretene Fehlvorstellung ist auch wettbewerblich relevant. Wettbewerbsrechtlich relevant sind täuschende Angaben erst, wenn sie gerade wegen ihrer Unrichtigkeit und Unvollständigkeit bei ungezwungener Betrachtung geeignet sind, die wirtschaftliche Entschließung der Verbraucherkreise zu beeinflussen, die irregeführt worden sind.

Das ist hier der Fall.

aaa) Wenn ein erheblicher Teil der Nachfrager von solchen Versicherungsleistungen über die mit dem immerhin um 1,4 % höheren Beitragssatz verbundene höhere monatliche Belastung getäuscht wird, kann dies wie eine Vermutung bereits für die Relevanz sprechen (BGH WRP 1993, 752, 755 -Emilio Adani II). Im übrigen geht es auch nicht um eine Nebensächlichkeit. Der allgemeine Beitragssatz ist auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin der allgemein anerkannte Vergleichsmaßstab. Er wird gerade zu Vergleichszwecken bekannt gemacht und ist für die Einschätzung der Leistungsstärke einer Krankenkasse mit von entscheidender Bedeutung. Die Annahme eines zu niedrigen Beitragssatzes stellt dem angesprochenen Verkehr auch nicht unerhebliche Vorteile in Aussicht (vgl. Köhler - Piper, a.a.O. § 3 Anm.202). Für die Relevanz genügt insofern auch , dass die unvollständige Angabe für die wirtschaftliche Entschließung zwar nicht für alle, aber doch für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise Bedeutung hat (BGH GRUR 1981, 71, 73 - Lübecker Marzipan). Zumindest davon ist hier auszugehen.

bbb) Eine andere Wertung ist auch nicht deshalb angebracht, weil ein aufmerksam gewordener Interessent nach weiterer Information bei der Antragsgegnerin darauf stoßen wird, dass für Angestellte in den alten Ländern ein höherer Beitragssatz gilt. Die Irreführung ist schon dadurch eingetreten, dass die Interessenten durch die falschen oder unvollständigen Angaben auf die Antragsgegnerin aufmerksam geworden sind. Denn § 3 UWG setzt nur die Gefahr einer Irreführung voraus. Da eine unrichtige Werbeangabe noch nicht einmal durch nachfolgende Zusätze die Eignung zur Irreführung verliert (Köhler - Piper, a.a.O. Anm.205), gilt dies erst recht, wenn es dazu eigener Nachforschungen des Beworbenen bedarf.

dd) Es liegt auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 13 Abs.2 S.2 UWG vor. Wesentlichkeit setzt voraus, dass nach Art und Schwere des Verstoßes die Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind oder sein können, dass die Interessen der Mitbewerber, der angesprochenen Verbraucherkreise und der Allgemeinheit ernstlich betroffen sind. Das ist vorliegend der Fall. Unrichtige Angaben über den für den Vergleich der Krankenkassen relevanten allgemeinen Beitragssatz bringen eine solche Betroffenheit mit sich. Der Bereich der Krankenversicherung und die damit und dem Bereich des Gesundheitswesens überhaupt verbundene Kostenlast sind verstärkt in der Diskussion. Die Interessen der angesprochenen Versicherten an vollständiger und zutreffender Information müssen auch nicht etwa zurücktreten vor einem übergeordneten Interesse der Antragsgegnerin an der Information aller ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit über ihre erfolgreichen Maßnahmen zur Senkung des allgemeinen Krankenkassenbeitrages. Neben den Belangen der Irregeführten in nicht völlig unbeträchtlicher Zahl erfordern auch die Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit, dass der durch die Benennung des allgemeinen Beitragssatzes geschaffene Vergleichsmaßstab zutreffend angewandt wird. Dies gilt umso mehr, als es für die Antragsgegnerin ein leichtes gewesen wäre, die Angabe, dass für einen Teil der Angestellten wegen weitergehender Leistungen ein anderer, höherer allgemeiner Beitragssatz erhoben werde, ihren allgemeinen Informationen hinzuzufügen.

5) Weil die Antragsgegnerin eine Irreführung in Abrede stellt und die Werbeangaben nach wie vor für zulässig hält, ergibt sich schon aus der Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr.

6) Der Antragsteller kann sich auch auf einen Verfügungsgrund berufen. Für die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung spricht vorliegend schon die Vermutung des § 25 UWG. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Dazu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen und dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Antragsteller, der am 11. Juli 2001 von der Pressemitteilung Kenntnis erlangt hat, hat die einstweilige Verfügung am 10. August, also noch innerhalb eines Monats bei Gericht beantragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 14.02.2002
Az: 4 U 167/01


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