Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 9. August 2002
Aktenzeichen: 6 W 103/02

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 09.08.2002, Az.: 6 W 103/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 9. August 2002 entschieden, dass die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Landgerichts abgelehnt wird. Das Landgericht hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, da kein ausreichender Verfügungsgrund vorliege. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG finde im Markenrecht keine Anwendung. Die Markengesetzgebung enthalte bereits eine Spezialregelung zur Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche im Eilverfahren. Frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, die den § 25 UWG analog auf das Kennzeichnungsrecht angewendet hatte, werde aufgrund fehlender Regelungslücke nicht mehr aufrechterhalten. Dennoch seien die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes nach den §§ 935, 940 ZPO nicht wesentlich höher. Aufgrund der Gefährdung, die von jeder Markenverletzung ausgehe, bestehe regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen durch einstweiligen Rechtsschutz zu unterbinden.

Im vorliegenden Fall lägen jedoch besondere Umstände vor, die eine Verneinung eines Verfügungsgrundes rechtfertigten. Die Antragsgegnerin verwende seit 1993 die beanstandete Firmierung, ohne dass die Antragstellerin dies überhaupt bemerkt hätte. Das Landgericht habe daher zu Recht festgestellt, dass die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen zwischen den Geschäftsbezeichnungen der Parteien offensichtlich äußerst gering sei. Zudem habe sich die Antragsgegnerin verpflichtet, ab dem 1. September 2002 die angegriffene Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehe kein dringendes Bedürfnis der Antragstellerin, die Benutzung der angegriffenen Firma sofort zu unterbinden. Der Antragsgegnerin werde daher eine Umstellungsfrist von wenigen Wochen zugestanden. Es sei auch zu beachten, dass der Unterlassungsantrag der Antragstellerin sich nicht nur gegen die Verwendung der angegriffenen Firma im Internet, sondern insgesamt richte.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist nicht gegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 09.08.2002, Az: 6 W 103/02


Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,-- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht abgelehnt, da es am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist im Markenrecht nicht im Wege einer generellen Analogie anwendbar. Für eine solche Analogie fehlt es schon an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in das Markengesetz, mit dem das Kennzeichnungsrecht grundlegend neu kodifiziert worden ist, eine der Vorschrift des § 25 UWG entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Rdz. 20 zu Kapitel 54); dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Markengesetz durchaus eine die Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen im Eilverfahren betreffende Spezialregelung (§ 19 Abs. 3) enthält. Soweit der erkennende Senat früher im Anschluss an eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise Köhler/Piper, UWG, Rdz. 14 zu § 25) von einer analogen Anwendung des § 25 UWG im Kennzeichnungsrecht ausgegangen ist (vgl. die Nachweise aus der Senatsrechtsprechung bei Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Auflage, Seite 104), hält er hieran aus den eingangs genannten Gründen nicht mehr fest. Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes nach §§ 935, 940 ZPO wesentlich höhere Anforderungen zu stellen wären. Vielmehr ist aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden, regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu Teplitzky, a.a.O., Rdz. 20 f. zu Kapitel 54); insoweit kann jedenfalls der in § 25 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden.

Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise zur Verneinung eines Verfügungsgrundes führen. Zum einen bedient sich die Antragsgegnerin seit 1993 der beanstandeten Firmierung, ohne dass die Antragstellerin die Kollision mit ihrer eigenen Firma überhaupt bemerkt hätte; daraus und aus der räumlichen Distanz der Geschäftssitze der Parteien hat das Landgericht zutreffend gefolgert, dass die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen zwischen den sich gegenüber stehenden Geschäftsbezeichnungen offensichtlich äußerst gering ist. Zum anderen hat sich die Antragsgegnerin strafbewehrt verpflichtet, die angegriffene Bezeichnung ab 01.09.2002 im Geschäftsverkehr nicht mehr zu verwenden (zur Wirksamkeit einer mit aufschiebender Befristung versehenen Unterwerfungserklärung vgl. allgemein BGH WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schlussverkauf). Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann ein die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderndes Bedürfnis der Antragstellerin, die Benutzung der angegriffenen Firma sofort zu unterbinden, nicht anerkannt werden. Vielmehr ist der Antragsgegnerin ausnahmsweise die von ihr selbst beanspruchte Umstellungsfrist von wenigen Wochen zuzugestehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das von der Antragstellerin verfolgte Unterlassungsbegehren sich gegen die Verwendung der angegriffenen Firmierung insgesamt und nicht etwa nur im Internet richtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 09.08.2002
Az: 6 W 103/02


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