Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 148/02

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2002, Az.: 32 W (pat) 148/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2002 (Aktenzeichen 32 W (pat) 148/02) die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 5. Mai 2000 und vom 12. März 2002 aufgehoben.

Der Anlass der Entscheidung war eine Anmeldung zur Eintragung der Wortmarke "Silver Fashion" für verschiedene Waren im Bereich Bettwaren, darunter Bettdecken, Kissen und Matratzen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Es wurde argumentiert, dass die Kombination aus "Silver" und "Fashion" von den Verkehrskreisen als beschreibender Inhalt für Silbermode verstanden werde und somit nicht als Unterscheidungsmittel dienen könne.

Das Bundespatentgericht hingegen entschied, dass die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegen. Es wurde festgestellt, dass "Silver Fashion" weder einen beschreibenden Begriffsinhalt für die betreffenden Waren habe, noch ausschließlich Angaben zur Art, Beschaffenheit oder sonstigen Merkmalen dieser Waren darstelle.

Daher wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zugunsten des Anmelders entschieden und die Eintragung der Wortmarke "Silver Fashion" in das Markenregister zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.11.2002, Az: 32 W (pat) 148/02


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 5. Mai 2000 und vom 12. März 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbesondere Polsterfüllstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether, Latex und Schaumstoff; Matratzen, nicht für medizinische Zwecke, Matratzenüberzüge, Haushaltswäsche, Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe, Textiltapeten, Tischwäsche aus Textilien; Betten, Wasserbetten nicht für medizinische Zwecke, Betten für Haustiereist die Wortmarke Silver Fashion.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kombination aus "Silver" und "Fashion" von den beteiligten inländischen Verkehrskreisen ein im Vordergrund stehender beschreibender Inhalt zugeordnet werde. "Silver" gehöre zum in Inland geläufigen Wortschatz der englischen Sprache und werde ohne weiteres als Silber verstanden. Dasselbe gelte für das Wort "Fashion", das Mode bedeute. Damit dränge sich der Hinweis auf Silbermode als Sachangabe für sämtliche Waren auf.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt, dass diese "Silver Fashion" mit "Silbermode" übersetzen können, so findet sich doch kein Anhaltspunkt dafür, dass hierin ein beschreibender Begriffsinhalt liegt. Es ist schon äußerst fraglich, ob Bettdecken, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten, Kissen- und Matratzenüberzüge überhaupt einer Mode unterworfen sind. Jedenfalls enthält "Silbermode" keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Weder gibt es diesen Begriff, noch vermitteln etwa ähnliche Begriffe wie "Goldmode, Rotmode" o.ä. eine genaue Vorstellung, was Silbermode in diesem Zusammenhang sein soll.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Silver Fashion" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Eine nur vereinzelte Verwendung reicht hierzu jedenfalls nicht aus.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Markenbegriff "Silver Fashion", noch seiner deutschen Übersetzung "Silbermode" eine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet wird. Eine "Silbermode" gibt es nicht; selbst, wenn die Farbe Silber bei den beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dies mit "Silbermode" ausgedrückt wird.

Winkler Dr. Albrecht Sekretarukbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 06.11.2002
Az: 32 W (pat) 148/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9c1cb7c914b6/BPatG_Beschluss_vom_6-November-2002_Az_32-W-pat-148-02




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