Oberlandesgericht Oldenburg:
Beschluss vom 8. Mai 2003
Aktenzeichen: 2 W 26/03

(OLG Oldenburg: Beschluss v. 08.05.2003, Az.: 2 W 26/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Erstattung der Anwaltskosten des Beklagten nach Beendigung des Verfahrens gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Das Oberlandesgericht Oldenburg ändert den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aurich ab und setzt die Kosten des Beklagten auf einen bestimmten Betrag fest.

Der Beklagte muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bis zu einem Wert von 1000€ tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Zusätzlich wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Kläger hatte die Berufung zurückgenommen und legte daraufhin eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Anwaltskosten des Beklagten ein. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei nur Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten. Nicht jede Tätigkeit des Anwalts ist erstattungspflichtig. In diesem Fall war die Beauftragung eines Anwalts für die Berufungsinstanz jedoch notwendig und ist daher zu erstatten.

Allerdings waren die Kosten für die Stellung eines Sachantrags nicht erforderlich und somit nur zur Hälfte erstattungspflichtig. Die Aufforderung des Berufungsklägers an den Beklagten, von Gegenanträgen abzusehen, bis das Berufungsgericht eine Erwiderungsfrist setzte oder einen Verhandlungstermin anberaumte, zeigte deutlich, dass ein Sachantrag nicht notwendig war.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es eine Divergenz zwischen dieser Entscheidung und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gibt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Oldenburg: Beschluss v. 08.05.2003, Az: 2 W 26/03


Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur in Höhe einer 13/20 Gebühr zu erstatten (a.A. OLG Celle, OLGR 2003, 113 f.).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aurich vom 05.11.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs dahingehend abgeändert, dass die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.254,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 09.10.2002 auf 950,15 € und seit dem 11.10.2002 auf weitere 4.304,70 € festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 1000,- €. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger, der die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hat, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung einer 13/10 Gebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als erstattungsfähig.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 32 Abs. 1 BRAGO lediglich Anspruch auf Erstattung einer 13/20 Gebühr.

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. § 91 Abs. 2 ZPO bestimmt insoweit, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, welche einen Gebührenanspruch auslöst, auch erstattungspflichtig ist. Vielmehr ist jede einzelne Tätigkeit dahingehend zu überprüfen, ob sie notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war.

Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die Berufungsinstanz durch den Beklagten als solche war hiervon allerdings gedeckt. Es ist überwiegend anerkannt, dass der Berufungsbeklagte einen Prozessbevollmächtigten bereits beauftragen darf, wenn das Rechtsmittel eingelegt ist, und nicht dessen Begründung abwarten muss (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 31 Rz. 20 m.w.N.). Umso mehr muss dies gelten, wenn das Rechtsmittel bereits begründet worden ist. Unbeachtlich insoweit ist, dass dem Beklagtenvertreter zugleich mit der Berufungsbegründung der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung übermittelt worden ist. Auch in diesem Verfahrensstadium hat der Berufungsbeklagte ein billigenswertes Interesse daran, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Die Stellung eines Sachantrags war demgegenüber zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich; es ist daher nur eine halbe Prozessgebühr (§ 32 Abs. 2 BRAGO) erstattungspflichtig.

Bevor der Beklagtenvertreter Kenntnis von der Berufungsbegründung erlangt hatte, war ein Sachantrag nicht notwendig (vgl. BGH MDR 2003, 415 f. für den Fall mangelnder Revisionsbegründung). Nicht anderes gilt für die nachfolgende Situation. Zugleich mit Zustellung der Berufungsbegründung ist dem Beklagtenvertreter der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO übermittelt worden. Da ihm zu einer eventuellen, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Stellungnahme des Berufungsführers ohnehin rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, hätte ein Sachantrag ohne nachteilige Folgen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. In Anbetracht dessen gebot es die dem Beklagten obliegende Pflicht zur sparsamen Prozessführung, von dieser erhebliche Kosten auslösenden Prozesserklärung zunächst abzusehen und den Fortgang des Verfahrens abzuwarten.

Ob und inwieweit es im Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, bereits vor Beendigung der von Amts vorzunehmenden Prüfung nach § 522 Abs. 2 ZPO einen Sachantrag zu stellen, kann dahinstehen. Vorliegend war dies - wie in allen anderen, dem Senat bisher angefallenen Verfahren, in denen sogleich mit der Zustellung der Berufungsbegründung oder unverzüglich danach ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangen ist - ersichtlich nicht der Fall; der Zurückweisungsantrag hatte vielmehr ausschließlich kostenerhöhende und keinerlei prozeßfördernde Wirkung. Abgesehen davon, dass der weitere Kosten verursachende Schriftsatz vom 19.09.2002 außer dem Zurückweisungsantrag Ausführungen zur Sache nicht enthielt, erschöpfte sich auch die Stellungnahme vom 20.09.2002 in einer zustimmenden Haltung zu der beabsichtigten Zurückweisung sowie in einem Hinweis auf einen bereits in erster Instanz hinlänglich dargelegten Gesichtspunkt.

Vorliegend kommt hinzu, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten bereits vor Fertigung der Berufungsschrift gebeten hatte, von Gegenanträgen abzusehen, bis das Berufungsgericht eine Erwiderungsfrist setze oder einen Verhandlungstermin anberaume. Dies ließ deutlich werden, dass der Kläger seine Entscheidung, den Rechtsstreit fortzusetzen, von einem eventuellen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO abhängig machen wollte, und bot für den Beklagtenvertreter zusätzlichen Anlaß, die mangelnde Notwendigkeit eines Sachantrages zu erkennen. Dementsprechend hat der Berufungskläger auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden die Berufung zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1957 Kostenverzeichnis.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Senats und derjenigen des Oberlandesgerichts Celle vom 17.12.2002 (OLGR Celle 2003, 113 f) besteht.






OLG Oldenburg:
Beschluss v. 08.05.2003
Az: 2 W 26/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9c48731cef59/OLG-Oldenburg_Beschluss_vom_8-Mai-2003_Az_2-W-26-03




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