Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 170/03
(BPatG: Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 33 W (pat) 170/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat am 13. Januar 2004 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen 33 W (pat) 170/03), der besagt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2003 unwirksam ist, soweit die Schutzverweigerung der angegriffenen IR-Marke 661 446 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 702 269 angeordnet wurde.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte am 31. März 2003 beschlossen, den Schutz der IR-Marke 661 446 in Deutschland aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 702 269 zu verweigern. Dagegen hat die Inhaberin der Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Da die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen hat, ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO zu entscheiden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzverweigerung unwirksam ist. Diese Entscheidung dient der Rechtssicherheit und berücksichtigt den Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen.
Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG aufzuerlegen.
Dies sind die wesentlichen Gründe des Beschlusses des Bundespatentgerichts.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 13.01.2004, Az: 33 W (pat) 170/03
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Schutzverweigerung der angegriffenen IR-Marke 661 446 wegen des Widerspruchs aus der Marke 702 269 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 31. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts den Schutz der IR-Marke 661 446 wegen des Widerspruchs aus der Marke 702 269 in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Schutzverweigerung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Pagenberg Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 13.01.2004
Az: 33 W (pat) 170/03
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