Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 224/99

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2000, Az.: 32 W (pat) 224/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2000 (Aktenzeichen 32 W (pat) 224/99) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgewiesen.

Die Anmelderin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung "World of Events" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet. Es handelt sich um eine Wortmarke für verschiedene Dienstleistungen im Bereich Werbung, Veranstaltungsplanung, Produktpräsentation, Verkaufsförderung, Vermittlung von Verkehrsleistungen und Unterhaltung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung jedoch zurückgewiesen, da die Bezeichnung als beschreibende Sachangabe und ohne ausreichende Unterscheidungskraft angesehen wurde. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass das angemeldete Zeichen keine beschreibende Angabe für die Dienstleistungen enthält und in den deutschen Verkehrskreisen auch keine ausreichende Kenntnis der englischen Sprache vorhanden sei.

Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die Bezeichnung "World of Events" eine Sachbeschreibung der Dienstleistungen darstellt. Der Begriff "World" weise auf Internationalität hin und "Events" sei ein im deutschen Sprachgebrauch etablierter Begriff. Die Marke habe daher keine ausreichende Unterscheidungskraft und könne nicht eingetragen werden. Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses wurde nicht weiter geprüft.

Insgesamt ist die Beschwerde somit nicht begründet und die Markenanmeldung bleibt zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.10.2000, Az: 32 W (pat) 224/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung World of Eventszur Eintragung als Wortmarke für

"Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relation), Marketing; Planung, Entwicklung, Organisation und Realisation von Veranstaltungen in den Bereichen Promotion, Verkaufsförderung und werbemäßiger Produkt-Präsentation; werbe- und verkaufsfördernde Beratung einschließlich der Beratung für die Produkt-Präsentation und Unternehmenskommunikation; Werbung mit Aktionen und Ideen, Akteuren, Künstlern, originellen Spiel- und Unterhaltungsprogrammen und dem Einsatz von Animation einschließlich der begleitenden Werbemaßnahmen, insbesondere der Ankündigung, Einladung, Dekoration, Bereitstellung (Vermietung) von Werbemitteln, Werbeträgern und Verkaufshilfen, Erstellen von zielgruppenspezifischen Werbeangeboten, Adressenlisten;

Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen; Reisebegleitung; Vermietung von Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Garagen und Parkplätzen;

Musikdarbietungen, Filmvorführung, Künstlervermittlung, Volksbelustigungen; Vermietung von Unterhaltungsgeräten (ausgenommen Spielautomaten), Bühnen, Pavillons, Zelten und Bühnendekorationen;

Planung, Entwicklung, Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Produkt-Präsentationen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierung; Kostüm- und Kleidervermietung"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 24. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen, da das angemeldete Zeichen eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstelle und ihm zudem jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse stünden der angemeldeten Marke nicht entgegen. Es sei keine Feststellung getroffen worden, inwieweit das angemeldete Zeichen "World of Events" Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden habe. Maßgeblich seien insoweit allein die inländischen Verkehrskreise (BGH GRUR 1994, 730, 731 "Value"). Den überwiegend inländischen Verkehrskreisen fehle es an einer ausreichenden Kenntnis der englischen Sprache insbesondere im Hinblick auf den Zeichenbestandteil "Events". Deshalb könne dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Auch sei es nicht freihaltungsbedürftig, denn die angemeldete Marke enthalte keine unmittelbar beschreibende Angabe in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG); in der Sache ist sie jedoch nicht begründet, da der Eintragung die mangelnde Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 "Logo" mwNachw). An sich reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12 / 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall. "World of Events" ist im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen eine Sachbeschreibung. Es handelt sich um eine den angesprochenen Verkehrskreisen erkennbare Sachangabe mit der Bedeutung "Welt der Ereignisse" oder "Welt der Veranstaltungen". Diese Bedeutung erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar. "World" ist als werbeübliche Anpreisung auf dem Markt als Hinweis auf Internationalität üblich, und die Anfügung von "Events" als eines in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenenen Begriffs (vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, S.266) beschreibt die Art und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen. Die Marke in ihrer Gesamtheit stellt diesbezüglich eine einfache und klare, in sprachüblicher Weise gebildete Sachangabe über die Art der Dienstleistungen dar.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Eintragung neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Wf






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2000
Az: 32 W (pat) 224/99


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