Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 94/08
(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 94/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in der vorliegenden Entscheidung die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, nachdem seine Zulassung zuvor aufgrund eines Verzichts widerrufen worden war. Die Antragsgegnerin hatte den Antrag abgelehnt und sich dabei auf eine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Geheimnisverrats und versuchter Nötigung sowie auf weitere Vorfälle aus den Jahren 2005 bis 2007 berufen. Der Antragsteller hatte daraufhin gegen die Versagung der Zulassung geklagt, jedoch blieb seine Beschwerde erfolglos.
Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung auf § 7 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden kann, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben laut Bundesgerichtshof zu Recht angenommen, dass die Verurteilung des Antragstellers wegen der genannten Straftaten weiterhin seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht. Der Bundesgerichtshof betont, dass auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer gewissen Zeit an Bedeutung verlieren kann, wenn der Bewerber sich positiv entwickelt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch kein Wohlverhalten nach den begangenen Straftaten gezeigt und wurde zudem später wegen Beleidigung verurteilt.
Der Bundesgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO weiterhin besteht und der Antragsteller daher nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann. Da der Antragsteller nicht im Gerichtstermin erschienen ist, konnte der Bundesgerichtshof die Entscheidung in Abwesenheit des Antragstellers treffen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller und er muss außerdem der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt. Vorinstanz war der Anwaltsgerichtshof München, der bereits in einer vorherigen Entscheidung gegen den Antragsteller entschieden hatte.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az: AnwZ (B) 94/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf diese verzichtet hatte.
Durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 19. April 2002, rechtskräftig seit dem 1. September 2003, wurde der Antragsteller wegen Geheimnisverrats und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Antragsteller widerrechtlich geschäftliche Daten eines ehemaligen Mandanten und Geschäftspartners verschafft und anschließend von diesem die Rückführung von Schulden in Höhe von 200.000 € mit der Drohung verlangt, anderenfalls werde er seine Geschäftstätigkeit zerstören. Datum der letzten Tat war der 22. Juni 2001.
Mit Schreiben vom 7. April 2007 hat der Antragsteller seine (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Ihre Entscheidung hat sie in erster Linie auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 19. April 2002 sowie auf ein Zivilurteil des Amtsgerichts R. vom 15. Januar 2007 gestützt. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Antragsteller Mandantengelder erst mit einer Verspätung von mehr als vier Jahren ausgekehrt und sich schließlich bezüglich eines Teilbetrages auf Verjährung berufen hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auf weitere Vorfälle aus den Jahren 2005 bis 2007 abgestellt, die zumindest ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Behörden, insbesondere mit Justiz- und Polizeibehörden, aufzeigen. Wegen eines dieser Vorfälle ist der Antragsteller zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 29. Mai 2008 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts T. vom 20. August 2008 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden.
Den gegen die Versagung der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt worden.
1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen, dass die der Verurteilung durch das Amtsgericht R. vom 19. April 2002 zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegenstehen. Sie sind zutreffend davon ausgegangen, dass es sich trotz der Ahndung "lediglich" mit einer Geldstrafe bei diesen Taten um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, die auch, da es sich bei dem Tatopfer um einen ehemaligen Mandanten handelt, einen inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs aufweisen. Der Senat teilt die Auffassung, dass, wer sich zur Beitreibung von Schulden schwerwiegender Straftaten bedient, für den Anwaltsberuf grundsätzlich nicht tragbar ist. Der zwischenzeitliche Zeitablauf rechtfertigt keine andere Bewertung. Von einem Wohlverhalten des Antragstellers nach Begehung der Taten, das den Schluss auf einen inneren Wandel rechtfertigen könnte, kann hier nicht die Rede sein. Insbesondere das pflichtwidrige Einbehalten von Mandantengeldern bis in das Jahr 2005 hinein, das Gegenstand des Zivilurteils des Amtsgerichts R. vom 15. Januar 2007 ist, steht der Annahme entgegen, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit von seinen Verfehlungen innerlich abgerückt ist. Dagegen spricht ebenfalls die Verurteilung wegen Beleidigung vom 29. Mai bzw. 20. August 2008. Aber auch das weitere in dem Bescheid der Antragsgegnerin und in der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Einzelnen dargestellte, häufig die Grenze zur Beleidigung überschreitende Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Justiz- und Polizeibehörden, das dieser nicht in Abrede stellt, spricht gegen eine derartige innere Umkehr.
Bei einer Gesamtabwägung kann daher derzeit auch nach Auffassung des Senats nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers mündlich verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 43/07 -
BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 94/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9d20b19edb0e/BGH_Beschluss_vom_8-Februar-2010_Az_AnwZ-B-94-08