Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2011
Aktenzeichen: 35 W (pat) 6/10

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2011, Az.: 35 W (pat) 6/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung ging es um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren eines Gebrauchsmusters. Der Anmelder hatte einen Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters gestellt und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Gebrauchsmusterstelle lehnte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe jedoch ab, da keine hinreichende Aussicht auf Eintragung des Schutzrechts bestehe. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Anmelders zurück.

Der Anmelder hatte vorgeschlagen, bestimmte Gewächse in Gärten, Wäldern, Städten und um Bäume zu pflanzen, um der Stadt ein neues Erscheinungsbild zu verleihen. Das Gericht stellte fest, dass diese Anmeldung keine technische Erfindung darstellt, da sie kein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Gebrauchsmuster können jedoch nur für technische Erfindungen eingetragen werden. Daher fehlten die Erfolgsaussichten für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

Das Gericht betonte, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen erfolgen soll. Es ist nicht erforderlich, vermögende Personen und Unbemittelte vollständig gleichzustellen, sondern nur eine weitgehende Angleichung herbeizuführen. Da die vorgeschlagene Bepflanzung keine technische Erfindung ist, besteht keine hinreichende Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters und somit fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe. Daher wurde die Beschwerde des Anmelders abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.09.2011, Az: 35 W (pat) 6/10


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 4. September 2009, mit dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren ... "...

BPatG 152

..." abgelehnt wurden, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder und Beschwerdeführer (im Folgenden: Anmelder) hat am 3. Juni 2008 die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "... ..." beantragt und die Abzweigung aus der Patentanmeldung ... vom 7. November 2006 erklärt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 8. August 2008, hat er des Weiteren Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr beantragt. Mit Schreiben der Gebrauchsmusterstelle vom 20. August 2008 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch eine hinreichende Aussicht auf Eintragung des Schutzrechts gegeben sein müsse. Da die vom Anmelder angemeldete Bepflanzung in Gärten, Wäldern, Städten und um Bäume mit bestimmten Gewächsen keine technische Erfindung sei, da sie kein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löse, könne die Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht in Aussicht gestellt werden, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorlägen und damit auch die Beiordnung eines Vertreters nicht in Betracht käme. In seiner Erwiderung auf diesen Bescheid hat der Anmelder eingeräumt, dass seine Erfindung nicht auf technischem Gebiet liege, er wolle diese Gebrauchsmusteranmeldung (neben 3 weiteren) aber auch als Marke eintragen lassen. Am 29. August 2008 hat der Anmelder die Anmeldegebühr in Höhe von 40.--€ einbezahlt.

Mit einem weiteren Schreiben der Gebrauchsmusterstelle vom 8. September 2008 ist der Anmelder erneut zum einen darauf hingewiesen worden, dass seine Anmeldung keine technische Erfindung beträfe, und zum anderen darauf, dass Gebrauchsmuster und Marken unterschiedliche Schutzrechte seien.

Mit Beschluss vom 4. September 2009 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des beantragten Schutzrechts bestehe. Es fehle an einer technischen Erfindung. Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung sei der Vorschlag, Städte mit bestimmten Gewächsen zu bepflanzen, was keine Offenbarung einer Lehre zum technischen Handeln erkennen lasse.

Gegen diesen ihm am 11. September 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die mit Begleitschreiben vom 1. Oktober 2009 am 5. Oktober 2009 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen ist. In seiner Beschwerdebegründung weist der Anmelder auf eine Textstelle in DB Welt, Juli/August 2009 hin, wonach vor allem nichttechnische, kundenorientierte Vorschläge gesucht würden, sowie darauf, dass seine Anmeldung sehr wohl auch eine Lehre zum planmäßigen Handeln enthalte. Außerdem legt er eine Vielzahl von Unterlagen vor, aus denen sich nach Auffassung des Anmelders die Notwendigkeit für den Gegenstand seiner Anmeldung ergibt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 4. September 2009 aufzuheben und ihm zur Gebrauchsmusteranmeldung ... mit der Bezeichnung "Die immergrüne und ..." für das Eintragungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Die gebührenfreie, formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Der Anmelder hat zwar am 29. August 2008 die Anmeldegebühr in Höhe von 40.--€ einbezahlt, was ihm aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nimmt. Nachdem er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bereits am 8. August 2008 gestellt hat, war die Frist des § 6 Abs. 1 S. 2 PatKostG gem. § 134 PatG gehemmt, so dass er bei positiver Entscheidung über seinen Antrag in entsprechender Anwendung von § 10 PatKostG gegebenenfalls einen Rückerstattungsanspruch geltend machen könnte.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Eintragung eines Schutzrechts besteht (§ 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. §§ 129, 130 Abs. 1 PatG, 114 S. 1 ZPO).

2.1. Dem Anmelder eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist -wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe -§ 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung, d. h. die Gebrauchsmusteranmeldung Erfolg versprechend sein. Diese Einschränkung ist erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von vermögenden Personen und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.

2.2. Die Gebrauchsmusterstelle hat diese Grundsätze beachtet und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Sie hat im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten zutreffend darauf abgestellt, dass Gebrauchsmuster nur für technische Erfindungen eingetragen werden (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., 2011, § 1 Rn. 28 m. w. N.) und eine solche hier nicht vorliegt, was auch der Anmelder einräumt.

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs ist dem Patentschutz zugänglich eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Dies gilt auch für die Eintragung einer Erfindung als Gebrauchsmuster. Technische Erfindungen setzen eine angewandte Erkenntnis voraus, eine Anweisung, mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Technizität auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Anmeldungsgegenstandes im Einzelfall festzustellen. Dabei sind alle Merkmale des im Anspruch definierten Gegenstands zu bewerten, wobei entscheidend ist, wie der Fachmann diesen versteht (vgl. BGH GRUR 2000, 498 ff. -Logikverifikation m. w. N.).

Die Lehre der vorliegenden Gebrauchsmusteranmeldung dient aus fachmännischer Sicht nicht zur Lösung einer technischen Aufgabe und führt auch nicht zu einem technischen Ergebnis. Sie erschöpft sich in dem Vorschlag, zwischen bereits existierenden Straßenbäumen einen immergrünen Baum oder Strauch und/oder einen herbstund winterblühenden Strauch zu pflanzen. Dadurch soll der Stadt ein neues, aufhellendes Erscheinungsbild gegeben werden. Die Anmeldung enthält keine technische Anweisung, auf welche Weise hierzu technische Mittel eingesetzt werden sollen. Sie gibt hierzu lediglich den allgemeinen aufgabenhaften Hinweis, Sträucher zu pflanzen. Die Ausführung ist völlig in das Belieben des Fachmanns gestellt, eine konkrete Anweisung zum Handeln für den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung des Erfolges fehlt. Letztlich erfolgt damit die Ausführung, die Bepflanzung, allein aufgrund der menschlichen Verstandestätigkeit des Fachmanns, und nicht aufgrund einer in der Anmeldung offenbarten, technischen Lehre.

Unabhängig davon, ob die vorgeschlagenen Bepflanzung aus ästhetischen oder aus gesellschaftspolitischen Gründen, insbesondere des Umweltschutzes, wünschenswert erscheint, ist die Anmeldung damit von der Eintragung als Gebrauchsmuster ausgeschlossen, die -wie dargelegt -nur für technische Erfindungen erfolgen kann.

Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, so dass der Beschwerde insgesamt der Erfolg versagt bleiben muss.

Baumgärtner Dr. Gerster Eisenrauch Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.09.2011
Az: 35 W (pat) 6/10


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