Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. September 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 211/01

(BPatG: Beschluss v. 10.09.2003, Az.: 29 W (pat) 211/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 10. September 2003 das Urteil der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2001 aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Eintragung der Wortmarke "EURODOK" für verschiedene Dienstleistungen abgelehnt, da die Bestandteile "EURO" und "DOK" einzeln betrachtet schutzunfähig seien und auch in Kombination keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten. Die Bezeichnung "EURODOK" suggeriere lediglich, dass die Dienstleistungen auf die Bearbeitung von Dokumenten nach europäischen Standards ausgerichtet seien. Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis anschließend eingeschränkt. Das Gericht stellte fest, dass "EURO-" eine geläufige Abkürzung für "Europa, europäisch" ist und sich zudem der EURO als neue europäische Währungsbezeichnung etabliert hat. "DOK" ist eine Abkürzung für "Dokumentation", aber auch für andere Begriffe wie "Doktor" oder "Deutsche Ortskrankenkasse". Die Markenstelle hatte nur Teilbereiche der Dienstleistungen als unbeschreibend eingestuft. Das Gericht entschied jedoch, dass die gesamte Bezeichnung "EURODOK" in Verbindung mit den Dienstleistungen keine eindeutige Bedeutung habe und somit nicht beschreibend sei, außer in Bezug auf Dienstleistungen eines Ingenieurs. Da die angemeldete Marke somit Unterscheidungskraft besitzt, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschluss der Markenstelle aufgehoben. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wurde jedoch abgelehnt, da der behauptete Fehler der Markenstelle nicht kausal für die Beschwerdeeinlegung war.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.09.2003, Az: 29 W (pat) 211/01


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2001 wird aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung EURODOK ist für die Dienstleistungen Klasse 38: Betreiben von Informations- und Dokument-Datenbanken, Durchführen von Multi-Media-Projekten, Sammeln und Ausliefern, Veröffentlichen von Daten in allen Medien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie Internet oder Intranet, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherplatzkapazität für Dokumente (Storage Providing);

Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung, Betreuung und Pflege von technischen Dokumenten und Dokumentationen, ingenieurtechnische Beratung in Dokumentationsfragen, Beratung in Sachen Gestaltung und Vernetzung von Dokumenten und den entsprechenden Erstellungsabläufen hierzu sowie Durchführung der Gestaltung und Vernetzung von Dokumenten und den entsprechenden Erstellungsabläufen hierzu (Document Engineering), Erstellung von Konzepten für die Anwendung von technischen Dokumenten und digital gespeicherten Archiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-Informationen und anderen elektronisch, digital speicherbaren Informationen, Projektleitung bei der Erstellung dieser Konzepte, inhaltliche Bearbeitung von Dokumenten und Archiven, Technische Redaktion, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherplatzkapazität für Dokumente (Storage Providing);

Klasse 41: Schulung für Multi-Media-Dokumentationals Wortmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Formularbeschluß vom 28. Juni 2001 aus den Gründen des Beanstandungsbescheides vom 28. März 2001 gemäß §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus den beiden geläufigen Abkürzungen "EURO" für "Europa, europäisch" und "DOK" für "Dokumente, Dokumentation", die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten. Die Marke sage lediglich aus, daß die Dienstleistungen auf die Bearbeitung im Zusammenhang mit Dokumenten und der Dokumentation nach europäischen Standards ausgerichtet seien.

Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis mit Schriftsatz vom 8. August 2001 wie folgt eingeschränkt:

Klasse 38: Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Medien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie Internet oder Intranet, Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellung von Konzepten für die Anwendung von digital gespeicherten Archiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-Informationen und anderen elektronisch, digital speicherbaren Informationen, Projektleitung bei der Erstellung von Konzepten; Technische Redaktion, Bearbeitung von Archiven; Zurverfügungstellen von Speicherkapazität für Daten (Storage Providing);

Klasse 41: Schulung für die Durchführung von Multimediaprojekten.

Für den Fall, daß der Beschwerde auf der Grundlage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses nicht stattgeben wird, haben die Anmelder ihr Eintragungsbegehren in drei Hilfsanträgen mit Schriftsätzen vom 8. August 2001 und vom 6. August 2003 mit einem jeweils enger gefaßten Dienstleistungsverzeichnis wie folgt zur Entscheidung gestellt.

Hilfsantrag 1 Klasse 38: Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Medien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie Internet oder Intranet, Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von Konzepten für die Anwendung von digital gespeicherten Archiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-Informationen und anderen elektronisch, digital speicherbaren Informationen, Projektleitung bei der Erstellung dieser Konzepte, Technische Redaktion; Bearbeitung von Archiven, Zurverfügungstellen von Speicherkapazität für Daten (Storage Providing);

Klasse 41: Schulung im Bereich Multimediadienstleistungen, nämlich Multimediapräsentation Hilfsantrag 2 Klasse 38: Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Medien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie Internet oder Intranet, Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von Konzepten für die Anwendung von digital gespeicherten Arichiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-Informationen und anderen elektronisch, digital speicherbaren Informationen, Projektleitung bei der Erstellung dieser Konzepte, Technische Redaktion, Bearbeitung von Archiven, Zurverfügungstellen von Speicherkapazität für Daten (Storage Providing);

Hilfsantrag 3 Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von Konzepten für die Anwendung von digital gespeicherten Archiven, Projektleitung bei der Erstellung dieser Konzepte, Technische Redaktion", Zurverfügungstellen von Speicherkapazität für Daten (Storage Providing), Schulung für die Durchführung von Multimediaprojekten".

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, daß es sich bei "EURODOK" um ein Kunstwort handele. Die Bestandteile "EURO" und "DOK" hätten zwar eigenständige Bedeutungen. Diese beschränkten sich aber nicht auf "europäisch" und "Dokumentation", sondern erfaßten auch die Bedeutung des "Euro" als Währungseinheit sowie die Abkürzung für "Doktor". Im Hinblick auf das eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis ergeben sich bei der Verbindung aus zwei Abkürzungen mit jeweils mehreren Bedeutungen vielfältige Deutungsmöglichkeiten, die besondere Gedankenschritte erforderten, so daß eine unmittelbar beschreibende Wirkung von "EURODOK" zu verneinen sei.

Ferner rügen sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Beschlußfassung durch die Markenstelle, weil der Beanstandungsbescheid nicht an die Vertretung der Anmelder zugestellt worden sei, so daß auf den Erstbescheid nicht erwidert werden konnte.

Die Anmelder beantragen sinngemäß, 1. den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2001 auf der Grundlage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses im Schriftsatz vom 8. August 2001, hilfsweise nach den weiteren Einschränkungen 1 bzw 2 vom selben Tage, Seite 7 und 8, sowie im Schriftsatz vom 6. August 2003 aufzuheben, 2. die Beschwerdegebühr gemäß § 66 Abs 5 Satz 3 MarkenG zurückzuzahlen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke stehen nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf der Grundlage des Hauptantrags in Verbindung mit der Fassung des dritten Hilfsantrags die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Die Frage, ob der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ob sie als beschreibende Angabe freizuhalten ist, beurteilt sich ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren bzw Dienstleistungen (stRspr BGH GRUR 2001, 735 - Test it; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Rdn 29 - Bravo; GRUR Int 2001, 756, 757 Rdn 21 - EASYBANK).

Maßgeblich für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Angabe ist die Sicht der von den jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen angesprochenen Durchschnittsverbraucher, für die ein beschreibender Begriffsgehalt im Vordergrund stehen muß und denen die angemeldete Bezeichnung nicht als mehrdeutig und interpretationsbedürftig entgegentreten darf (EuGH GRUR Int 1998, 795, 797, Rdn 31 - Gut Springenheide; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Dabei ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen dienen kann, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen zukommen können (vgl EuG GRUR Int 2002, 747, 749 Rdn 30 - TELE AID; BGH Beschluß vom 5. Juni 2003 - I ZB 43/02 - Energieketten; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 226 mwN).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, daß "EURO-" in Wortzusammensetzungen als geläufige Abkürzung für "Europa, europäisch" steht (vgl zB Eurokommunismus, Eurokrat, Eurocheque, Eurodollar, Eurofighter, Eurogebiet, Euronorm - DUDEN Universalwörterbuch 4. Aufl., 2001; DUDEN - Das große Fremdwörterbuch, 2000; http:II wortschatz.informatik.unileipzig.de; Gesellschaft für deutsche Sprache, Wörter, die Geschichte machten, 2001 - jeweils unter dem Stichwort Euro -). Darüber hinaus hat sich der EURO als neue europäische Währungsbezeichnung eingebürgert.

Bei dem Markenbestandteil "DOK" handelt es sich um die lexikalisch belegte Abkürzung von "Dokumentation" sowie von "Dokument" als Name einer Dateiendung (vgl Koblischke, Lexikon der Abkürzungen 1994, 148; DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, 100; Rosenbaum, Fachverzeichnis Informationstechnologie von A - Z, Abkürzungen, 2002, 220). Die Abkürzung "DOK" bzw "Dok" hat aber noch eine Reihe anderer Bedeutungen, wie die Anmelderin zu Recht hervorhebt. So ist "Dok" die umgangssprachliche Kurzfassung für Doktor (Koblischke aaO, 148). Die Buchstabenfolge "DOK" dient aber auch als Abkürzung für "Die Deutsche Ortskrankenkasse" (Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl. 2003, 80), für eine chemische Bezeichnung neben DNC und DNOC (Koblischke aaO, 148), als Kürzel für "Datenverarbeitung, Organisation und Kommunikation", für "Deutsches Olympiade-Komitee für Reiterei" sowie für "Donau-Ostsee-Kanal" (DUDEN aaO, 100; http:II wortschatz.informatik.unileipzig.de zum Haupteintrag DOK). Ferner wird sie für den Dortmunder Kreis DOK Gesellschaft für Diagnostik sowie für eine Doktorandenvereinigung verwendet.

Die Gesamtbezeichnung "EURODOK" ist nach der Recherche des Senats im Internet als Bezeichnung eines Unternehmens "Eurodok", einer Multimediaagentur "EuroDok GmbH", eines Büros für Technische Dokumentation "eurodok GmbH", für einen Prospektständer "EUROdok" sowie als Titel einer Broschüre "EURODOK" über Mitteilungen der Universitätsdirektion der TU Wien anzutreffen. Außerdem wird ein europäischer Preis für Dokumentarfilme mit "EURODOK" bezeichnet.

3. Soweit die angemeldete Marke nach dem im Hauptantrag eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 38 Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Medien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie Internet oder Intranet, beansprucht, richtet sich die Anmeldung in erster Linie an fachlich interessierte und informierte Nutzer von Kommunikationsnetzen und Informationsdatenbanken. Für den Durchschnittsabnehmer dieser Verkehrskreise hat die angemeldete Bezeichnung "EURODOK" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die im Vordergrund stehende naheliegende Bedeutung von "Europäischer Dokumentation" bzw. von "Europäischen Dokumenten", so daß sie lediglich als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Informationsdatenbanken und des Sammelns und Lieferns von Daten für den europäischen Bereich oder die Europäischen Gemeinschaften verstanden wird.

Soweit der Verkehr in der angemeldeten Marke außerdem den Hinweis auf die europäische Währung sieht, folgt aus diesem Umstand keine die Eintragung begründende Mehrdeutigkeit der Gesamtbezeichnung EURODOK. Denn eine Dokumentation über Daten zum Euro, seinen Wechselkurs, den Kursverlauf oder sonstige währungsrelevante Entwicklungen hat im Hinblick auf das "Betreiben von Informationsdatenbanken und das Sammeln, Liefern und Veröffentlichen von Daten in allen Medien" gleichfalls ausschließlich beschreibenden Charakter. Der angemeldeten Marke fehlt insoweit jegliche Unterscheidungskraft und sie ist als beschreibende Angabe freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

4. Anders ist die angemeldete Bezeichnung "EURODOK" dagegen in Bezug auf die Dienstleistungen eines Ingenieurs zu beurteilen. Hier fehlt es an einem die Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Bezug. Denn eine europäische bzw. eine Dokumentation über den Euro bilden nicht das typische Tätigkeitsbild eines Ingenieurs. Es würde für den Durchschnittsnutzer von Ingenieurdiensten zusätzliche analytische Gedankenschritte erfordern, um in der angemeldeten Bezeichnung eine im Vordergrund stehende und unmißverständlich beschreibende Angabe dieser Dienstleistungen zu sehen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, daß der Verkehr Kennzeichen von Waren bzw Dienstleistungen regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 Rdn 39 - 44 - Babydry; BGH GRUR 995, 408, 409 - PROTECH; GRUR 2002, 261, 262 - AC). Zum anderen ist die angemeldete Marke aus Abkürzungen zusammengesetzt, denen als sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen Wiedergabe der Bezeichnung als Langfassung zukommt. Vor allem steht auch keine der zahlreichen übrigen Bedeutungen der Abkürzung "-DOK" als beschreibende Angabe im Vordergrund.

5. Entsprechendes gilt für die verbleibenden Dienstleistungen der Anmeldung nach dem Hauptantrag. Die Verbindung von "EURO" mit der Buchstabenverbindung "DOK" ergibt angesichts der Vielzahl verschiedener Begriffe keine aus sich heraus ohne weiteres verständliche Gesamtaussage, die zur beschreibenden Verwendung für diese speziellen Dienstleistungen im einzelnen geeignet erscheint oder in erster Linie als diese unmittelbar beschreibender Hinweis aufgefaßt und verstanden wird.

6. Da dem Eintragungsbegehren der Anmelder nach dem Hauptantrag nur teilweise stattgegeben werden kann, ist über die drei Hilfsanträge zu entscheiden.

Hinsichtlich der Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die den Hilfsanträgen 1 und 2 zugrundeliegen, stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die dort beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG aus den gleichen Gründen wie bei den im Hauptantrag angemeldeten Dienstleistungen entgegen, mit denen sie sich insoweit decken. Im Hilfsantrag 3 haben die Anmelder auf die Dienstleistungen der Klasse 38 verzichtet. Für die zur Entscheidung gestellten Dienstleistungen bestehen bereits nach dem Hauptantrag, mit denen sie insoweit identisch sind, keine Eintragungshindernisse, so daß der Beschwerde insgesamt stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.

7. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen.

Die Markenstelle für Klasse 38 hat laut Angabe auf Blatt 8 der Akte der Markenanmeldung 300 89 572.0 des Deutschen Patent- und Markenamts den Beanstandungsbescheid vom 28. März 2001 am selben Tag zur formlosen Übersendung an die Patentanwälte J... in W...-Straße in W..., zur Post gegeben. Aber selbst wenn der Bescheid die Vertreter der Anmelder nicht erreicht haben sollte, so ist nicht ersichtlich, dass dieser Fehler zulasten des Deutschen Patent- und Markenamts gehen sollte. Darüber hinaus ist eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen auch deshalb nicht veranlaßt, weil die Markenstelle der Beschwerde auf der Grundlage des ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnises nicht abhelfen konnte und daher der behauptete Fehler nicht kausal für die Beschwerdeeinlegung war. Die Beschwerde mußte nämlich in jedem Fall eingelegt werden, weil die zum Erfolg führende sukzessive Beschränkung der beanspruchten Dienstleistungen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte.

Grabrucker Pagenberg Fink Cl/Ju






BPatG:
Beschluss v. 10.09.2003
Az: 29 W (pat) 211/01


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