Landgericht Dortmund:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 16 O 160/08
(LG Dortmund: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 16 O 160/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2008 (Aktenzeichen 16 O 160/08) wurde festgestellt, dass ein Beschluss der Beklagten über eine Beschlussvorlage vom 24.06.2008 nichtig ist. Diese Entscheidung wurde aufgrund einer Klage eines Treugebers eines Immobilienfonds gefällt. Der Kläger hatte die Nichtigkeit des Beschlusses beantragt, da er der Ansicht war, dass die Anleger nicht ausreichend über die Beschlussvorlage und die Verwendung der Gelder informiert wurden. Er forderte Informationen über den Vertrag zwischen der Beklagten und der Geschäftsführerin sowie über die Verwendung der bereits gezahlten Gelder. Weiterhin behauptete der Kläger, dass die Anleger über die Hintergründe der Bauverzögerung und ein Ermittlungsverfahren nicht informiert wurden. Die Beklagte bestritt die Ansprüche des Klägers und argumentierte unter anderem, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit habe und dass die Gesellschafter ausreichend informiert wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig und begründet war. Es entschied, dass die Gesellschafter nicht ausreichend über die Verwendung der Gelder informiert wurden und dass der Beschluss daher nichtig ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Urteil v. 18.12.2008, Az: 16 O 160/08
Tenor
Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der A vom 14.08.2008 verkündete Beschlussfassung über die Beschlussvorlage der Beklagten vom 24.06.2008 nichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, Treugeber eines von der Beklagten in Form einer Publikums-KG aufgegebenen und geschlossenen Immobilienfonds, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Beschlussvorlage vom 24.06.2008.
Er trat der Beklagten, der E, am 11.05.2006 mit einer Beteiligungssumme von 25.000,00 € mittelbar als Treugeber bei.
Der Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Neubau eines 4-Sterne-Hotels mit mindestens 1000 Zimmern in Dubai und die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung dieser Immobilie. Die Fertigstellung des Bauvorhabens war zum Juni 2007 geplant.
Mit der Umsetzung des Gesellschaftszwecks sollte die in Dubai ansässige T (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) betraut werden, deren Geschäftsführung von Herrn S ausgeübt wird.
Nach Zahlung des Beteiligungsbetrages erwirkte die Treuhandkommanditistin der Beklagten, die A (im Folgenden: Treuhandkommanditistin) den Beitritt des Klägers als Treugeber und schloss mit diesem einen Treuhandvertrag.
Als Komplementärin der Beklagten fungiert die F (im Folgenden: Komplementärin) mit Sitz in I, deren alleiniger Geschäftsführer auch Herr S ist.
Die Fondsgesellschaft läuft bis Ende 2017. Es wurde eine jährliche Rendite zwischen 9 und 12 % im Prospekt der Beklagten versprochen.
In der Folgezeit verzögerte sich jedoch die für Juli 2007 avisierte Errichtung des Hotels. Bis zu diesem Zeitpunkt waren lediglich Fundamentarbeiten erfolgt. Gegen den Geschäftsführer der Komplementär GmbH S und den geschäftsführenden Kommanditisten N wurde bei der Staatsanwaltschaft Dortmund Anfang 2008 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Anlagebetruges eingeleitet (AZ: 170 Js 54/08 Staatsanwaltschaft Dortmund).
Die Beklagte schrieb mit Schreiben vom 24.06.2008 sämtliche Treugeber und Kommanditisten an und bat um Abstimmung über eine mögliche vorzeitige Beendigung und Rückabwicklung des Beteiligungsangebots, da sie sich in Absprache mit der Antragsgegnerin entschlossen habe, die Gesellschafter über die Fortführung oder Beendigung der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen zu lassen. Hintergrund des Schreibens war, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens aufgrund von Verzögerungen bei den staatlichen Stellen in Dubai erst Ende 2009 zu erwarten sei. Diesem Schreiben war eine Beschlussvorlage mit entsprechendem Gesellschafterbeschluss beigefügt (Anlage K8 im roten Anlagenhefter). Insbesondere hieß es in Ziffer 1. des Beschlusses:
"Die Dubai 1000 Verwaltung GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn S, sowie der geschäftsführende Kommanditist Herr N werden ermächtigt, den Vertrag vom 6. Juni 2005 mit der Firma T über die Erstellung und Übertragung eines schlüsselfertigen Hotels im Namen der Gesellschaft aufzulösen und rückabzuwickeln. Nach erfolgter Rückabwicklung sollen zwischen der Gesellschaft und der T keine gegenseitigen Rechte oder Pflichten mehr aus dem Vertrag vom 6. Juni 2005 bestehen. Die Geschäftsführung soll dafür Soge tragen, dass auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenseitig verzichtet wird. Der Gesellschafter stimmt zu, dass er und die Gesellschaft auf Ansprüche gegen die Gesellschaft, die Geschäftsführung, die Mittelverwendungskontrolle und den Treuhänder für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichtet."
Mit Schreiben vom 14.08.2008 wurde dem Kläger das Ergebnis der Abstimmung bekannt gegeben. Es hieß, dass 97,14 % der zu berücksichtigenden Stimmen der Beschlussvorlage vom 24.06.2008 zugestimmt hätten.
Der Kläger hatte die Beklagte zuvor mehrfach erfolglos aufgefordert, ihr den Vertrag zwischen ihr und der Geschäftsbesorgerin zuzusenden und ihr dar-über Auskunft zu erteilen, inwieweit und zu welchem Zweck die Anlegergelder bereits verwendet waren.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beschlussfassung ein eklatantes Informationsdefizit seitens der Anleger zugrunde liege und er deshalb die Folgen der beabsichtigten Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages nicht einschätzen könne. Dies folge aus drei Gesichtspunkten:
Ein Informationsdefizit über den Vertrag vom 06.06.2005 zwischen der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin, eine unzureichende Information über die bisherige Mittelverwendung und aus irreführenden Angaben der Geschäftsführung.
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei den zahlreichen mündlichen und schriftlichen Aufforderungen des Klägers, ihn über die grundlegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände der Beschlussfassung zu informieren, nicht nachgekommen. Insbesondere habe er von dem in Ziffer 1. der Beschlussvorlage genannten Vertrag vom 06.06.2005 keine Kenntnis gehabt. Der Verkaufsprospekt enthalte nur vage Hinweise auf die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin. Auch die von der Beklagten versandten Kundeninformationen enthielten keine Informationen zur Vertragsgestaltung zwischen der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin.
Zudem habe der Kläger keine Kenntnis über die genaue Verwendung der 18,446 Millionen Euro gehabt, die bereits auf das Konto der Geschäftsbesorgerin geflossen seien. Der Kläger behauptet hierzu, dass die Kenntnis dieser Umstände zwingend erforderlich sei, um einschätzen zu können, ob und inwieweit eine Zustimmung zur Beschlussvorlage tatsächlich geeignet sei, den Anlegern eine Rückzahlung ihrer jeweiligen Zeichnungssumme zu sichern.
Hinzu komme, dass die Anleger nur einseitig informiert worden seien und die tatsächlichen Hintergründe der Beschlussfassung verschwiegen worden seien. Die Bauverzögerung sei nicht lediglich auf die emiratischen Behörden
zurückzuführen, sondern auch aufgrund von Fehlverhalten des Geschäftsführers S zustande gekommen, da z.B. ein Stahlimport aus China, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, erfolgt sei, so dass die gelieferten 1500 t Stahl mittlerweile verrostet und nicht mehr verwertbar seien oder Wasserschäden durch fehlende Entwässerungsanlagen entstanden seien.
Zudem seien die Anleger nicht über das eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert gewesen und hätten demnach keine Kenntnis, dass dieses zum Totalverlust der Anlegergelder führen könnte. Der Kläger behauptet dahingehend weiter, dass dies vorsätzlich geschehen sei, um die Anleger nicht von weiteren Investitionen abzuhalten und dass kein Anleger bereit gewesen wäre, dem in Ziffer 1. der Beschlussvorlage enthaltenen Anspruchsverzicht zuzustimmen.
Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass die Stimmenauszählung nicht rechtmäßig war, da die O unstreitig ihre Einlage nicht gezahlt hätte und damit nicht stimmberechtigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt daher,
festzustellen, dass die mit Schreiben der A vom 14.08.2008 verkündete Beschlussfassung über die Beschlussvorlage der Beklagten vom 24.06.2008 rechtswidrig und nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt zunächst die Unzulässigkeit der Klage. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO habe, weil dem Anleger die Möglichkeit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gemäß §§ 243, 249 AktG analog zustehe und damit die Rechte verfolgt werden könnten. Hierzu sei ein bestimmter Beschluss als Gegenstand der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erforderlich, der auch Gegenstand der Tenorierung im Rahmen eines Urteils wäre. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse wäre nicht gegeben.
Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass der Gesellschafterbeschluss über die Beschlussvorlage der Beklagten vom 24.06.2008 wirksam sei. Zum einen seien die Anleger ausreichend informiert worden und zum anderen würde es sich um eine qualifizierte Beschlussmehrheit handeln, selbst wenn die Stimmen der O nicht mitgezählt worden wären. Die Beklagte meint, dass der Kläger der einzige Anleger sei, der geltend mache, unzureichend informiert worden zu sein.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Kläger die Klage nur in analoger Anwendung des § 243 Abs. 4 AktG begründen könne. Die Beklagte behauptet dazu, dass der Kläger die gewünschten Auskünfte durch die Einsichtnahme des Prozessbevollmächtigten in die Ermittlungsakte und durch das Rundschreiben der Beklagten, welches an alle Anleger gerichtet gewesen sei, erhalten hat. Weiterhin seien die vom Kläger begehrten Auskünfte hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis nicht von § 166 HGB umfasst, ihm jedoch dieser Umfang des Auskunfts- und Informationsanspruchs lt. § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages nur zustehe. Der Kommanditist sei nicht zu jeglicher Auskunft berechtigt, sondern nur zur abschließenden Mitteilung des Jahresabschlusses und dazu, die Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Eine Herausgabe sei nicht von dem Auskunftsrecht des § 11 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 166 HGB gedeckt. Zudem habe der Kläger zuerst die Auskunftsansprüche im Wege der Einsichtnahme durchzusetzen und nicht den Weg über eine Nichtigkeitsklage zu gehen.
Der vom Kläger für seine Klage mit herangezogene Vertrag mit der Geschäftsbesorgerin sei für die Beschlussfassung ohne Relevanz. Dies ergäbe sich schon daraus, dass der Kläger bereits bei Beitritt von den Geschäftsverhältnissen gewusst habe, diese aber nicht näher detailiert habe erläutert wissen wollen. Der Kläger selbst habe Dritten die Beteiligung empfohlen und auch hier den Vertrag zwischen der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin nicht als notwendiges Informationsmaterial angesehen. Lt. Ansicht der Beklagten kann deshalb diese Unkenntnis nun nicht relevant im Sinne des § 248 AktG sein. Zudem handele es sich um einen üblichen Bauvertrag.
Hinsichtlich der Verwendung von Anlegerkapital behauptet die Beklagte, dass die Kontrolle über die Mittelverwendung entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag vom 01.09.2005 stattgefunden habe.
Im Bezug auf den Hintergrund der Verzögerung des Bauvorhabens und der damit verbundenen Beschlussvorlage behauptet der Kläger, dass dies aufgrund einer wechselnden Zuständigkeit der Behörden in Dubai und neuer Anforderungen hinsichtlich der technischen Durchführung der Baumaßnahmen und die Trennung von dem beauftragten Architektenbüro geschehen sei.
Zudem fehle es nach Ansicht der Beklagten an einer Kausalität des behaupteten Informationsdefizits. Ein Informationsdefizit stünde nicht im Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeschluss. Über die Umstände der Verzögerung hätten alle Gesellschafter Bescheid gewusst.
Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass ein etwaig bestehendes Auskunftsrecht gemäß § 11 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag scheitern würde, da der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten dies zu gesellschaftswidrigen Zwecken missbrauchen würden. Der Kläger sei lediglich Objekt der Klägervertreter und der Prozess würde nur zur Mandantenakquise geführt werden. Zudem habe die Beklagte dahingehend Gewissheit, dass der Kläger die Inhalte der Verträge ausschließlich dafür verwenden werde, diese entgegen den Interessen der Gesellschaft zu veröffentlichen oder anderen, insbesondere der Presse, zugänglich zu machen.
Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, dass das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, da die Feststellungsklage nicht dazu missbraucht werden könne, um Gesellschafterbeschlüsse von einem Gesellschafter mit einer unverhältnismäßigen Beteiligung, lediglich 25.000,00 €, zu blockieren.
Wegen des weiteren Inhalts der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird auf die Akte und den roten Anlagenhefter Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Die dagegen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind nicht begründet.
Gesellschafterbeschlüsse stellten Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO dar. Die GmbH & Co. KG ist als "Grundtypenvermischung" der Gesellschaftsform der Personengesellschaft zuzuordnen. Fehler in der Beschlussfassung einer Personengesellschaft können im Personengesellschaftsrecht nicht nach einer Art aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft selbst geltend gemacht werden. Deswegen ist die Feststellungsklage nicht nach aktienrechtlichen Vorschriften subsidiär. Obwohl teilweise dafür plädiert wird, für sämtliche Mehrheitsbeschlüsse von parteifähigen Verbänden das aktienrechtliche Klagemodell zu übernehmen, geht das Gericht davon aus, dass im Personengesellschaftsrecht für eine Analogie zu den aktienrechtlichen Gestaltungsklagen kein Raum ist. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Geltendmachung des Mangels im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO.
Zudem ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers gegeben. Dieser hat selbst an dem in Frage stehenden Beschluss mitgewirkt. Zwar ist der Kläger hier lediglich Treugeber, die grundsätzlich nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt sind, jedoch werden dem Treugeber in § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages die Rechte und Pflichten eines Kommanditisten eingeräumt.
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zugunsten des Klägers als mittelbaren Gesellschafter der GmbH & Co. KG zu bejahen. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Das Interesse ist dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt es deshalb, dass durch die schädigende Handlung, vorliegend durch den rechtswidrigen Beschluss, ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Dadurch, dass sich der Kläger als Treugeber an dem Immobilienfond der Beklagten beteiligt hat, ist ein Vermögensschaden durch den Beschluss durchaus denkbar.
Die 1-Monats-Frist wurde ebenfalls gewahrt. Die Monatsfrist ist auch bei Personengesellschaften zulässig. In dem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft darf die Anfechtungsfrist nicht so kurz bemessen sein, dass die Rechte der Gesellschafter unangemessen verkürzt werden. Als Maßstab gilt insoweit die Monatsfrist des § 246 AktG, die nicht unterschritten werden soll.
Die Klage ist auch in der Sache begründet.
Die Passivlegitimation der Gesellschaft liegt vor. Grundsätzlich ist bei Personengesellschaften anders als bei Kapitalgesellschaften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003, NJW 2003 1729; Urteil vom 11. Dezember 1989, NJW-RR 1990, 474). Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, was vorliegend der Fall ist. Der Gesellschaft wird in diesem Fall materiellrechtlich die Befugnis übertragen, anstelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Damit kann zwar über die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden. Nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung hat aber ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (BGH NJW-RR 1990, 474). In § 14 Nr. 9 Gesellschaftsvertrag wurde die Passivlegitimation der Beklagten geregelt.
Der Beschluss vom 24.06.2008 ist auch in der Sache mangelhaft.
Dabei geht die Kammer jedoch zunächst davon aus, dass ein Fehler hinsichtlich der Stimmenauszählung nicht feststellbar ist.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit von 75 % ist erreicht worden. Die Einwendungen des Klägers erweisen sich als unbegründet. Auch eine nicht vorhandene Abstimmungsbefugnis der O steht dem Erreichen des statuarisch erforderlichen Quorums von 75 % nicht entgegen. Zwar teilt das Gericht die Auffassung des Klägers, wonach die O, da diese ihre Einlage unstreitig nicht gezahlt hatte, nicht abstimmungsbefugt war. Folge davon ist jedoch, dass die von ihr abgegebenen Stimmen bei der Zählung außer Ansatz bleiben. Von den insgesamt 127.460.320,68 € teilgenommenen Kommanditkapital ist danach der Anteil der O von 107.500.000,00 € und die nicht mitgezählten Abstimmungsscheine von 1.071.926,01 € abzuziehen, so dass ein zu berücksichtigendes Kommanditkapital von 18.888.994,67 € verbleibt. Es verbleiben 3.618.594,67 € nicht zustimmendes Kommanditkapital und 15.270.400,00 € zustimmendes Kommanditkapital. Insgesamt wurde somit mit 80,84 % für die Beschlussfassung bestimmt. Danach wäre eine Mehrheit von 75 % auch dann gegeben, wenn die ausgeschlossenen Stimmen der O nicht mitgezählt würden. Der Verstoß ist somit nicht relevant geworden.
Trotzdem liegt allerdings eine mangelhafte Beschlussfassung vor. Maß-stab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Gesellschafters, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BHG Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02).
Ein Mangel in der Beschlussfassung wegen eines etwaigen Informationsdefizits bezüglich der Nichtvorlage des Vertrages vom 06.06.2005 zwischen der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin, das zu einem Mangel des Gesellschafterbeschlusses führt, ist indes insofern nicht gegeben. Ob eine Informations- oder Auskunftspflicht auf Seiten der Beklagten bestand, kann dahinstehen, da eine Information über den in Frage stehenden Vertrag vom 06.06.2005 nicht kausal für die Beschlussfassung des Vertrages hätte werden können. Was die Beklagte und die Geschäftsbesorgerin untereinander vereinbart haben, ist unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, welche Informationen für die Beschlussfassung vom 24.06.2008 der Kläger hieraus ziehen will. Der Kläger trägt hierzu auch nichts vor. Die Beschlussfassung trifft lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und er Beklagten und nicht zwischen der Geschäftsbesorgerin und dem Kläger. Zwar sieht das Gericht, dass gerade über die weitere Zusammenarbeit mit der Geschäftsbesorgerin entschieden werden soll, jedoch ist nicht ersichtlich ist, welche Informationen der Kläger sich durch die Vorlage des Vertrages erhofft, die ihm Hintergrund- informationen zu der Beschlussfassung geben könnten. Die Geschäftsbesorgerin verpflichtet sich, die Geschäfte rückabzuwickeln und Gelder auf ein Konto zu überweisen. Weitere Beziehungen spielen für den Kläger als Treuhandgeber keine Rolle, insbesondere nicht das Verhältnis der Beklagten zur Geschäftsbesorgerin. Er hätte weder eine Information über die Zahlungsfähigkeit der O bezüglich der Rückabwicklung erhalten können, die bei einer etwaigen Rückabwicklung von Interesse wäre, noch betrifft der Vertrag das Verhältnis Kläger und Beklagte sowie etwaige Schadensersatzansprüche.
Doch ist ein Informationsdefizit und ein damit verbundener und kausaler Mangel der Beschlussfassung dahingehend gegeben, dass die Anleger nicht über die bisherige Verwendung der Gelder informiert wurden und im Ungewissen über die Möglichkeit der Rückerlangung gelassen wurden und daher nicht objektiv über den Beschluss urteilen konnten. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Treugeber die Informationsrechte aus § 166 HGB zu, somit auch das außerordentliche Informationsrecht gemäß § 166 Abs. 3 HGB. Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten neben der Mitteilung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses auch die Vorlage der Bücher oder sonstiger Geschäftsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zu den Büchern und Papieren einer KG gehören alle Geschäftsunterlagen, auch Prüfungsberichte und "Geheimbücher" (BGH ZIP 1989, 768 = WM 1989, 878). Grundsätzlich kann der Kommanditist unter den Schriftstücken wählen; der konkrete Umfang der zu treffenden Anordnungen richtet sich je nach Lage des Falles (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 166 Rdnr. 4 und 10).
Eine Vorlage von Kontodaten über die bisherige Verwendung von den Anlegergeldern ist von dem Umfang des § 166 Abs. 3 HRB nach diesem Fall umfasst. Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden Informationsrechts, das - wie der Zusammenhang mit § 166 Abs. 1 HGB zeigt - nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen, von Gerkan, HGB, 2. Auflage, § 166 Rdnr. 19). Das Kontrollrecht des Kommanditisten tritt hierbei neben sein Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 166 Rdnr. 8). Es richtet sich regelmäßig gegen die KG selbst (Münchner Kommentar - Grunewald, HGB 2. Auflage, § 166 Rdnr. 27).
Der Kläger hat die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 05.02.2008 und 10.07.2008 aufgefordert, über die bisher verwendeten Gelder Auskunft zu geben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hatte der Kläger keine Informationen über den Verbleib der Anlegergelder. Diese Auskunft war erforderlich, um sich ein genaues Bild über die Möglichkeit der Rückabwicklung und die damit verbundene Realisierbarkeit des Geldflusses zu machen. Insbesondere im Hinblick auf die momentane Lage ist eine Sicherstellung der Rückabwicklung nicht gegeben. Als Treugeber verfolgt der Kläger das Interesse der im Prospekt angekündigten Rendite von bis zu 12 % des Kapitals. Der Beschluss sieht nun eine Rückabwicklung vor, die nach dem momentanen Stand eine Gefährdung des eingesetzten Kapitals mit sich bringt. Voraussetzung der Anwendbarkeit von Absatz drei ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschaft oder dem Kommanditisten ein Schaden droht. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Verdacht nicht ordnungsgemäßer Buchführung besteht, also begründetes Misstrauen gegenüber den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern gegeben ist oder aber die wirtschaftliche Lage der KG sich verändert hat.
Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführung die Gelder verwendet hat, obwohl der Baufortschritt längst nicht vorangeschritten war. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Zeugenaussage der Zeugin L im Strafverfahren, wonach nach bisherigem Baufortschritt höchstens 1.300.000,00 € für die Fertigstellung des Bauvorhabens verwandt worden sind. Der Rest der Gelder hätte aber lt. Gesellschaftervertrag nur mit Baufortschritt verwendet werden und ansonsten nicht freigegeben werden dürfen. Demnach besteht und bestand vor Beschlussfassung über eine Rückabwicklung der bisher geflossenen Gelder ein Informationsbedürfnis dahingehend, wie und wo die Gelder Verwendung gefunden haben.
Das Informationsdefizit stellt einen Mangel dar und war ursächlich für die Beschlussfassung. Die unberechtigte Auskunftsverweigerung stellt grundsätzlich einen relevanten Verfahrensfehler dar, wenn nicht ausnahmsweise vom Standpunkt eines vernünftigen Beurteilers zwischen dem Gesetzesverstoß in seinem konkreten Erscheinungsbild und der Nichtigkeit des Beschlusses als Sanktion kein angemessenes Verhältnis besteht. Dies war hier nicht der Fall. Zwar ist zu beachten, dass die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung erhalten. Jedoch sind sie weder über die finanzielle Lage noch über die Möglichkeit der Rückabwicklung informiert worden. Dagegen verzichten sie auf Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter, was gerade in dem momentanen Stand des Verfahrens ein wichtiger Anspruch aus rechtlicher Sicht sein könnte. Insbesondere ist es für jeden einzelnen Anleger wichtig zu erfahren, ob sein Geld noch vorhanden ist und wie die Aussichten sind, es zurückzuerhalten. Die Rechte der Anleger sind gerade bei einem Fond hinsichtlich des Schutzes im Verhältnis höher einzuschätzen als die momentane Handlungsfähigkeit der Gesellschaft selbst.
Dass eine Information gemäß dem am 01.09.2005 geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag stattgefunden hat, mag stimmen, ist aber für das gemäß § 166 Abs. 3 HGB begründete Informationsrecht unerheblich, da es sich gerade um ein außerordentliches Informationsrecht handelt und die Beklagte auch nicht vorträgt, inwieweit mit einer Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag dem Informationsbedürfnis des Klägers Rechnung getragen wurde und sich das Informationsrecht des Klägers gerade auf die Information gründet, welche Gelder wohin bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahre 2008 geflossen sind.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich des Misstrauens bezüglich der Weitergabe der Unterlagen ist nicht substantiiert vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu beachten, dass die Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Mittel nicht zur Mandantenakquise beitragen konnte, da diese Daten nicht in den begehrten Informationen enthalten sind.
Zu Recht stützt sich der Kläger auch auf die Behauptung, die Beklagte habe unwahre Gründe über die Verzögerung des Bauvorhabens vorgeschoben und die Verzögerung aufgrund von verwaltungsrechtlichen Verzögerungen in den Vordergrund gestellt, um die Beschlussfassung herbeizuführen. Ein Informationsrecht über wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen hat bestanden, da die Gefahr des Schadenseintritts und Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben waren. Diesem Informationsrecht ist die Beklagte vor Beschlussfassung nicht nachgekommen.
Die Nichtigkeit des Beschlusses kann aber auch darauf gestützt werden, dass die Gesellschafter über den Abstimmungsgegenstand getäuscht worden sind. Unzutreffende Auskünfte der verantwortlichen Organe über den Beschlussgegenstand führen ebenfalls zur Nichtigkeit der Beschlüsse, weil die Gesellschafter ihre Stimmen auf einer unzutreffenden Grundlage abgegeben hätten.
Ob sich gerade der Kläger von der falschen Information hätte leiten lassen, wäre dabei unerheblich.
Derartige unzutreffende Informationen im Vorfeld der Beschlussfassung liegen hier vor. Die Anleger wurden über die tatsächlichen Gründe der Bauverzögerung und Fehler der Geschäftsführung getäuscht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es neben behördlichen Schwierigkeiten auch erhebliche Pflichtverletzungen auf Seiten der Geschäftsführung gegeben hat. Insoweit war bereits oben darauf hingewiesen worden, dass sich diesbezüglich erhebliche Anhaltspunkte aus der Zeugenaussage L im Strafverfahren ergeben. Obwohl es der Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, darzulegen und Beweis für das Gegenteil anzubieten, da ihre Geschäftsführung vor Ort Einsicht in alle baulichen Abläufe hatte und auch evtl. Beschlüsse der emiratischen Behörden hätte vorlegen können, hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf ein bloßes Bestreiten beschränkt. Wären die Anleger über den gesamten Geschehensablauf informiert worden, hätten sie kaum auf Schadensersatzansprüche verzichtet und sich entschlossen, die Beschlussfassung zu unterschreiben.
Schließlich sind Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Klagerechts nicht gegeben. Ob die Klägervertreter tatsächlich Mandantenakquise betreiben, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Zu beachten ist jedoch, dass die Mängel, auf die das Gericht die Nichtigkeit des Beschlusses stützt, nichts mit den Informationen und Daten der anderen Treugeber zu tun haben und eine Informationsgewährung gerade auch ohne Nennung von Namen bezüglich des Verbleibs der Gelder und der Geschäftsführungsdefizite möglich gewesen wäre. Eine Benutzung der Informationen für die Presse sind nur Vermutungen der Beklagten und ohne Beweise oder Indizien behauptet worden.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit wegen eines zu geringen Stimmenanteils ist nicht gegeben, da lt. Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter die Möglichkeit der Anfechtung hat. Insbesondere ist eine Missbräuchlichkeit nur im Rahmen der Treupflicht des Gesellschafters anzunehmen. Daher ist zu beachten, dass er als Treugeber die gesellschaftliche Handlungsfähigkeit durch die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen nicht beeinträchtigen darf.
Als ein allgemein anerkanntes Prinzip des Gesellschaftsrechts basiert die Treuepflicht auf dem persönlichen Zusammenwirken der einzelnen Gesellschafter in der Gesellschaft sowie ihrer wechselseitigen Abhängigkeit. Jeder Gesellschafter besitzt die Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechte und Interessen der anderen Gesellschafter. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Treuepflicht. Je enger die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft bzw. der Gesellschafter untereinander sind, desto größer muss die Treuepflicht des Gesellschafters sein. Dementsprechend ist das Prinzip der Treuepflicht im Recht der Personengesellschaften besonders ausgeprägt. Ein Gesellschafter ist aber nur dann verpflichtet, Eingriffe in seine Mitgliedschaftsrechte hinzunehmen, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind.
Die Treuepflicht geht daher nur soweit, wie das Verhalten der Gesellschaft als rechtsmäßig und hinnehmbar einzustufen ist. Daher ist auch ein Treugeber mit geringem Kapital befugt, die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend zu machen.
Die Sache war auch in der öffentlichen Sitzung der Kammer am 18. Dezember 2008 entscheidungsreif, ohne dass dem Beklagtenvertreter noch eine Schriftsatzfrist hätte eingeräumt werden müssen. Die Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 26. November 2008 waren für die Kammer nicht entscheidend. Sie hat hierauf bei der Entscheidung auch nicht abgehoben. Vielmehr war die Klage aufgrund des bis dahin vorliegenden Vortrags auch in Ansehung Klageerwiderung begründet, weshalb einer Entscheidung in dem Termin am 18. Dezember 2008 keine Hindernisse entgegenstanden.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 16 O 160/08
Link zum Urteil:
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