Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 42/04
(BPatG: Beschluss v. 29.06.2005, Az.: 28 W (pat) 42/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2005 (Aktenzeichen 28 W (pat) 42/04) eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben. In dem Beschluss ging es um einen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Hitracist" für verschiedene Waren der Klassen 9, 11 und 12. Die Widersprechende, die Inhaberin der Marke "HYDAC", hatte den Widerspruch damit begründet, dass die Marken in Klang und Bild ähnlich seien und eine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Patentgericht gab der Widersprechenden Recht und ordnete die Löschung der angegriffenen Marke an. Es stellte fest, dass sich die Marken bei einer naheliegenden Aussprache erheblich klanglich annähern können und somit eine Verwechslungsgefahr besteht. Zudem wiesen die Waren der Marken ähnliche Eigenschaften und Verwendungszwecke auf, was ebenfalls für eine Verwechslungsgefahr sprach. Der Beschluss wurde auf die Beschwerde der Widersprechenden hin aufgehoben und es wurden keine Kosten auferlegt.
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Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 29.06.2005, Az: 28 W (pat) 42/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 4. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für die Waren:
"Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge, Teile von Automobilen, insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Belüftungsschächte, mechanische Verriegelungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben, Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, elektrische Verriegelungen"
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 300 63 923 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 094 781 angeordnet.
Gründe
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 9, 11 und 12, nämlich
"9: Alarmanlagen und Alarmsirenen für Kraftfahrzeuge;
11: Scheinwerfer, Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge;
12: Teile von Automobilen, insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Stoßstangenblenden, Stoßstangenecken, Spoilerstoßstangen, Frontspoiler, Spoilerecken, Frontgrills, Scheinwerfergrills, Zierleisten, Luftleisten, Schmutzleisten, Flankenschutzleisten, Türaufsätze, Trittbretter, Dachspoiler, Sonnendächer, abnehmbare Verdecke, Motor- und Kofferraumhauben, Belüftungsschächte, Heckstoßstangen, Heckspoiler, Heckflügel, Heckschürzen, Heckblenden, Kotflügelverbreiterungen, Außenspiegel, Abdeckblenden, mechanische Verriegelungen, Metallräder, insbesondere aus Leichtmetall, Radkappen, Bereifungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben, Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, Autositze, Kopfstützen, Stützkissen, Sicherheitsgurte, Gurtpolster, Überrollbügel, Überrollkäfige, Auspuffanlagen, Schalldämpfer für Auspuffanlagen, elektrische Scheibenwischer, elektrische Fensterheber, elektrische Verriegelungenam 30. Januar 2001 eingetragene Wortmarke Hitracist Widerspruch erhoben aus der seit dem 4. August 1986 u.a. ebenfalls für Waren der Klassen 7, 9, 11, 12, darunter "Hydropneumatische Speicher und Filter für Landfahrzeuge, Steuer- und Regelgeräte, Stoßdämpfer, hydraulische Antriebsaggregate für Landfahrzeuge, elektronische Bauteile" , eingetragenen Wortmarke 1 094 781 HYDAC.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken selbst vor dem Hintergrund einer großen Warenähnlichkeit auf Grund der unterschiedlichen Vokalfolge und Verbindungskonsonanten noch einen ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung komme es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zunächst im Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt und sodann den Widerspruch auf folgende Waren beschränkt hat:
"Lüftungs- und Klimageräte für Kraftfahrzeuge, Teile von Automobilen, insbesondere Karosserien, Motoren, Getriebe; Ausrüstungsteile für Kraftfahrzeuge, nämlich Karosserieteile aus Metall, Kunststoff und/oder Gummi, Belüftungsschächte, mechanische Verriegelungen, Achsverbreiterungen, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern, Federbeine, Federbeinstreben, Schubstreben, Querlenkerstreben, Querlenkerabstützungen, Lenkräder, Armaturenbretter, Instrumenten-Cockpits, Konsolen, elektrische Verriegelungen.
Im übrigen macht sie geltend, dass die Markenwörter in Klang und Bild genauso hochgradig ähnlich seien wie die noch streitigen Waren, was vor dem Hintergrund einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke als gut benutzter Firmenname zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und im Umfang des eingeschränkten Widerspruchs auch begründet, da die Vergleichsmarken insoweit verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Was die beiderseitigen Marken betrifft, ist entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese bei einer naheliegenden Aussprache wie "heiträck"/"heidäck" bzw. "hitrack/hidack" erheblich klanglich annähern können, zumal die Abweichungen jeweils im Inneren der Zeichenwörter liegen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass auf dem angesprochenen Warengebiet die Zahl der mündlichen Benennungen der Marken deutlich reduziert ist, da Bestell- wie Lagervorgänge überwiegend schriftlich erfolgen und als weiteres kollisionshemmendes Moment die nahezu ausschließliche Beteiligung von Fachverkehr hinzukommt, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Waren und deren Kennzeichnungen besondere Sorgfalt walten lässt, stehen sich die Marken im Klangbild eher nah als fern, was selbst bei unterstellter lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke solange auf eine Verwechslungsgefahr im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, wie im Verhältnis der Waren zueinander nicht ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad oder besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.
Ganz im Gegenteil hat die Widersprechenden auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin Unterlagen eingereicht, die nicht nur den an die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu stellenden Anforderungen genügen (was im übrigen von der Markeninhaberin auch nicht bestritten worden ist), sondern auch belegen, dass die Widerspruchsmarke für Waren benutzt wird, die im engsten Ähnlichkeitsbereich der Waren der angegriffenen Marke liegen. So sind zB als benutzt anzusehen Waren wie "hydropneumatische Federungen, Kühlsysteme, elektronische Steuerungskomponenten" usw., und zwar jeweils im Einsatzbereich der Mobiltechnik, was gleichermaßen für die noch streitigen Waren gilt, so dass sich letztlich die zu vergleichenden Waren in einem Austauschverhältnis und funktionalem Zusammenhang als Ausrüstungsteile für Landfahrzeuge gegenüberstehen und vom beteiligten Verkehr ohne weiteres dem Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zugeordnet werden.
Sind aber die Berührungspunkte und Schnittmengen der Waren nach Beschaffenheit, Anwendung und Zweckbestimmung dergestalt ähnlich, führt das im System der Wechselwirkung selbst bei durchschnittlicher Markenähnlichkeit und eines kollisionshemmenden Faktors wie vorliegend der Beteiligung von Fachverkehr noch zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 29.06.2005
Az: 28 W (pat) 42/04
Link zum Urteil:
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