Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. September 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 314/05

(BPatG: Beschluss v. 28.09.2005, Az.: 7 W (pat) 314/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 28. September 2005 (Aktenzeichen 7 W (pat) 314/05) des Bundespatentgerichts wurde das Patent 195 04 348 beschränkt aufrechterhalten. Das Patent wird mit den Unterlagen Patentanspruch 1, Patentansprüche 2 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der Patentschrift aufrechterhalten.

Der Einspruch gegen die Erteilung des Patents wurde am 1. Dezember 2004 mit Gründen erhoben. Der Einspruch beruhte auf der Behauptung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Als Stand der Technik wurden die Druckschriften DE 42 04 434 A1 (D1) und DE 41 11 240 C1 (D2) genannt.

Die Einsprechende hat jedoch ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 22. August 2005, eingegangen am 23. August 2005, zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt und argumentiert, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie beantragt daher, das Patent mit dem neuen Patentanspruch 1 sowie den Patentansprüchen 2 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Abgasrückführsteuerventil für eine Brennkraftmaschine, das aus einem Elektromagnetsteller und einem Flachschieberventil besteht. Der Flachsitz des Ventils, der mit einem Flachschieber zusammenwirkt, wird durch eine Keramikscheibe gebildet und weist Ausnehmungen zwischen den Ventilöffnungsumrandungen auf, um eine Verschleißminimierung und eine verringerte Reibung zwischen Flachsitz und Flachschieber zu erreichen.

Die Beschreibung des Patents erklärt, dass die Aufgabe darin besteht, das Abgasrückführsteuerventil gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auch für den harten Einsatz bei Turbomotoren geeignet zu machen.

Der Patentanspruch 1 sowie die darauf bezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wurden auf ihre Zulässigkeit, Neuheit und erfinderische Tätigkeit überprüft. Es wurde festgestellt, dass die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale in der Beschreibung offenbart sind.

Außerdem wurde festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu ist, da in keiner der genannten Druckschriften ein Flachschieberventil mit Ausnehmungen im Flachsitz offenbart wird. Der Antrag der Einsprechenden, dass solche Einzelheiten in den Figuren der genannten Druckschriften zu entnehmen sind, wurde zurückgewiesen.

Es wurde weiterhin festgestellt, dass der Patentanspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit aufweist. Die Ausnehmungen im Flachsitz dienen dazu, die Reibung zwischen dem Ventilschieber und dem Ventilsitz zu verringern und die Verklebungsgefahr zu mindern. Diese Lösung unterscheidet sich von den genannten Druckschriften, die lediglich auf Materialeigenschaften oder Oberflächenbeschichtungen hinweisen.

Insgesamt wurde festgestellt, dass der Patentanspruch 1 und die darauf bezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gewährbar sind.

Dieser Beschluss des Bundespatentgerichts bestätigt somit die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents 195 04 348 mit den genannten Unterlagen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.09.2005, Az: 7 W (pat) 314/05


Tenor

Das Patent 195 04 348 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, eingegangen am 2. Mai 2005, Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen die am 23. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 195 04 348 ist am 1. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind die Druckschriften DE 42 04 434 A1 (D1) und DE 41 11 240 C1 (D2) genannt worden.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2005, eingegangen am 23. August 2005, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt sinngemäß, das Patent mit dem neuen Patentanspruch 1 sowie den Patentansprüchen 2 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Abgasrückführsteuerventil für eine Brennkraftmaschine, bestehend aus einem Elektromagnetsteller und einem Flachschieberventil, das einen Flachsitz mit mehreren Ventilöffnungen aufweist und das bei betätigtem Elektromagnetsteller entgegen einer Federkraft geöffnet ist, dadurch gekennzeichnet , dass der mit einem Flachschieber zusammenwirkende Flachsitz von einer Keramikscheibe gebildet ist und Ausnehmungen aufweist, die zwischen Ventilöffnungsumrandungen bestehen, derart, dass eine Verschleißminimierung und eine verringerte Reibung zwischen Flachsitz und Flachschieber erreichbar ist."

Laut Beschreibung (Abs [0003] iVm Abs [0001]) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Abgasrückführsteuerventil gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 für den harten Einsatz auch bei Turbomotoren geeignet zu machen.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende ist nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Verfahren beteiligt.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart (Ende Abs [0006] und Abs [0007]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, denn in keiner der im Einspruch aufgezeigten oder im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften ist ein Flachschieberventil zur Steuerung der Abgasrückführung in einer Brennkraftmaschine offenbart, bei dem der Flachsitz außer mehreren Ventilöffnungen auch Ausnehmungen aufweist. Die Einsprechende hat sich hierzu auf die Figuren der DE 42 04 434 A1 (D1) und der DE 41 11 240 C1 (D2) berufen. Diesen Figuren sind jedoch solche Einzelheiten nicht zu entnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Durch die Ausnehmungen im Flachsitz soll eine verminderte Reibung zwischen dem Ventilschieber und dem Ventilsitz erreicht werden. Außerdem soll, wie die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2005 (S 3 Abs 3) ausgeführt hat, die Gefahr eines Verklebens des Ventilschiebers am Ventilsitz vermindert werden. Zwar ist auch in der DE 42 04 434 A1 (D1) und der DE 41 11 240 C1 (D2) das Anliegen angesprochen, die Reibung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz klein zu halten. Dazu wird jedoch in beiden Druckschriften lediglich auf die Materialeigenschaften der Bauteile (D1 Sp 2 Z 51 bis 53) bzw auf eine geeignete Oberflächenbeschichtung (D2 Sp 4 Z 34 bis 36) hingewiesen. Daraus ergibt sich aber für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Abgassteuerventilen für Brennkraftmaschinen anzusehen ist, keine Anregung dafür, die Reibung bzw die Verklebungsneigung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz durch die Form des von einer Keramikscheibe gebildeten Flachsitzes zu vermindern. Eine derartige Anregung resultiert auch nicht aus den im Erteilungsverfahren berücksichtigten, im Einspruchsverfahren aber nicht aufgegriffenen Druckschriften.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.

Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.09.2005
Az: 7 W (pat) 314/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9ef7720f6753/BPatG_Beschluss_vom_28-September-2005_Az_7-W-pat-314-05




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