Landgericht Mannheim:
Urteil vom 28. Februar 2014
Aktenzeichen: 2 O 53/12

(LG Mannheim: Urteil v. 28.02.2014, Az.: 2 O 53/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage der Klägerin, einer Patentverwertungsgesellschaft, wurde vom Landgericht Mannheim abgewiesen. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten schadensersatz- und entschädigungsbezogene Ansprüche im Zusammenhang mit einem Patent geltend gemacht. Das Klagepatent betraf den Zugriff einer Mobilstation auf einen bestimmten Telekommunikationskanal in Abhängigkeit von ihrer Nutzerklasse. Das Landgericht stellte fest, dass die angegriffene Ausführungsform nicht die Merkmale des Patentanspruchs erfüllt und weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch davon macht. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht, dass ein einziges Bit die Entscheidungen über den Zugriffsweg trifft, und stellte fest, dass jedes Nutzerklasse-Bit für den Zugriff auf den Kanal ausgelesen werden muss. Das Gericht entschied, dass die angegriffene Ausführungsform nicht gleichwertig ist und daher nicht vom Schutzbereich des Patents erfasst wird. Die Klage wurde daher abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Mannheim: Urteil v. 28.02.2014, Az: 2 O 53/12


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Teilklage bezifferte Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung geltend und verlangt ferner Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht.

Die Klägerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, ist eingetragene Inhaberin des dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Patents EP 1 841 268 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1). Dieses betrifft den Zugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit ihrer Nutzerklasse und nimmt eine Unionspriorität vom 08.03.1999 in Anspruch. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragsstaat benannt, die Erteilung des am 15.02.2000 angemeldeten Patents wurde am 17.03.2010 veröffentlicht, wobei die Anmeldung am 03.10.2007 veröffentlicht worden war.

Das Klagepatent ist Gegenstand eines Einspruchsverfahrens beim Europäischen Patentamt, dessen Einspruchsabteilung das Klagepatent mit Entscheidung vom 18. Mai 2012 (Anlage FBD 2) vollumfänglich widerrufen hat. Mit Entscheidung vom 07. März 2013 hat die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zur weiteren Prüfung von Neuheit und Erfindungshöhe auf der Grundlage des einzig als gewährbar angesehenen Anspruchs im Sinne des neuen Hauptantrages der Klägerin zurückverwiesen (Anlage K 40). Auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2014 hat sodann die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das Klagepatent in der nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Fassung für rechtsbeständig erklärt (Anlage K 61).

Der geltend gemachte Anspruch 1 hat - in der von der technischen Beschwerdekammer für gewährbar gehaltenen und von der Einspruchsabteilung für rechtsbeständig erklärten Fassung - in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut (Fettdruck für die Änderungen im Vergleich zum ursprünglich erteilten Anspruch):

(1) Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS Mobilfunknetz,

a) in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden,

b) in dem Informationssignale mit Zugriffsberechtigungsdaten an die Mobilstation übertragen werden,

c) wobei die Zugriffsberechtigungsdaten als ein Bitmuster übertragen werden,

(2) die Mobilstation (5, 10, 15, 20) ist dazu eingerichtet,

(a) eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,

(b) über einen Broadcast Control Channel (25) die Zugriffsberechtigungsdaten, welche Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklassenbits (Z0, Z1, Z2, Z3) aufweisen, zu empfangen,

(c) aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln, sofern die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird,

(d) anhand des für die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklassenbits (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln,

(i) ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,

(ii) oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung zu ermitteln ist,

(e) als Zugriffsschwellwertauswertung den Zugriffsschwellwert (S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudozufallszahl (R) zu vergleichen,

(f) auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit der Ermittlung anhand des Zugriffsklassenbits entweder unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) oder in Abhängigkeit des Vergleichsergebnisses zuzugreifen.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts, insbesondere der Patentbeschreibung, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.

Die Beklagte zu 1 ist ein amerikanischer Hersteller von Computern, Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten der Unterhaltungsindustrie, die Beklagte zu 2 die europäische Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1, die auch für die Verkäufe in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich zeichnet. Die Beklagte zu 3 ist die für den Einzelhandelsvertrieb in Deutschland zuständige Tochtergesellschaft mit Sitz in Frankfurt. Die Beklagten vertreiben u.a. die Modelle [...], die UMTS-fähig sind. Die Klägerin führt zu diesen Verletzungsformen stellvertretend für alle UMTS-fähigen Mobilfunkgeräte der Beklagten (zukünftig einheitlich als angegriffene Ausführungsform bezeichnet) aus.

UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) beruht auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP), die in einzelnen Dokumenten des European Telecommunications Standards Institute (ETSI) niedergelegt sind.

Im standardrelevanten Dokument mit der Bezeichnung ETSI TS 125 321, Version 6.14.0 (Anlage K 10) wird in Abschnitt 11.2 (Control of RACH Transmissions) ein Zugriffskontrollverfahren auf den wahlfreien Zugriffskanal RACH (Random Access Channel) beschrieben, über den Mobilstationen auf Dienste des Netzwerks zugreifen. Die physikalischen Ressourcen des RACH können zwischen verschiedenen Access Service Classes (ASC) aufgeteilt werden, um so verschiedene Nutzungsprioritäten einzuräumen (Anlage K 10, Abschnitt 11.2.1, 1. Abs.). Zu diesem Zweck sind im Standard acht Access Service Classes von ASC#0 bis ASC#7 vorgesehen, wobei ASC#0 die höchste Zugriffspriorität aufweist, ASC#7 die niedrigste (Anlage K 10, Abschnitt 11.2.1, 2. Abs.).

Der Zugriff der jeweiligen Mobilstation auf den RACH hängt nach dem in Figur 11.2.2.1 grafisch dargestellten Verfahrensablauf von einem Vergleich eines in der Mobilstation berechneten und unter Umständen (vgl. Anlage K 11, TS 125.331, Abschnitt 8.5.12, 5. Absatz: Scaling factors si are provided optionally... [Hervorhebung diesseits]) skalierten Persistenzwertes Pi mit einer in der Mobilstation generierten Zufallszahl R (0 d R

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Kammer zur Entscheidung berufen nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EUGVVO i.V.m. § 14 ZuVOJu. Die Beklagten sind dem Vorwurf ausgesetzt, bundesweit den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 841 268 durch Vertrieb der UMTS-Mobilfunkgeräte des Typs [A. ...] und [A. ...] zu verletzen, womit ein deliktischer Gerichtsstand auch in Baden Württemberg vorliegt.B.

Die Klage ist indes unbegründet, da der Klägerin weder die von ihr gemäß Artikel 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 9, 140b PatG, § 242 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbG geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, noch die Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegen die Beklagten zustehen. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und in Verkehr gebrachte angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents in der von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts bestätigten Fassung weder wortsinngemäßen noch äquivalenten Gebrauch.I.

Das Klagepatent betrifft den Zugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit ihrer Nutzerklasse.

1. Es kennzeichnet im Stand der Technik Verfahren zur Zugriffskontrolle auf einen Telekommunikationskanal eines Telekommunikationsnetzes für mindestens eine Teilnehmerstation, wobei Informationssignale an diese übertragen würden, als bekannt. Ebenso sei aus der US 4,707,832 ein local area network bekannt, das einen gemeinsamen Steuerkanal benutze, über den Steuermeldungen zwischen Modems innerhalb des Netzwerks ausgetauscht würden. Zusätzlich sei eine Vielzahl von Datenkanalpaaren vorhanden, wobei die Zuteilung der Datenkanäle von dem erfolgreichen Gebrauch des Steuerkanals abhänge, wozu ein vorgegebenes Steuerkanalzugangsschema verwendet würde. Hiernach müsse jeder anfordernde Knoten eine akkumulierte Aktivitätsmessung mit einer Verkehrsdichtenschwelle vergleichen, die kontinuierlich an die aktuelle Steuerkanalaktivität angepasst werde. Der Steuerkanal bliebe für den anfordernden Benutzerknoten gesperrt, solange die akkumulierte Messung geringer sei als die Schwelle.

Aus der WO 97/19525 sei ein drahtloses Kommunikationssystem bekannt, das die begrenzte Anzahl der Kanäle für eine Funkzelle mit einer Basisstation derart verwalte, dass zur Vermeidung von Überlastungssituationen von der Basisstation die Anzahl der Zugriffsversuche ermittelt und Werte für die Zugriffswahrscheinlichkeit an die einzelne Teilnehmerstationen über einen gemeinsamen broadcast channel oder Steuerkanal übertragen würden. Die empfangende Teilnehmerstation wähle aus diesen Werten einen ihrer Prioritätsklasse entsprechenden Wert aus und vergleiche ihn mit einer Zufallszahl, um festzustellen, ob ihr ein Zugriff auf den Kommunikationskanal erlaubt sei. Gemäß der Schrift WO 98/23109 werde der Überlastungsschutz in einem zellularen Netzwerk durch eine zweistufige Adaption der Persistenz einer Mobilstation realisiert. EP 0765096 A2 offenbare eine Zugriffsmethode in einem CDMA-Mobilfunksystem, wobei die Mobilstation mit den zu übertragenden Daten ein Übertragungsanforderungssignal über einen Zugriffskanal sende, die Basisstation ein Übertragungsbewilligungssignal übermittle, welches für die Übertragung die Zeitsteuerung der Daten und einen für die Übertragung zu verwendenden Spreizcode zuweise, das vom Auslastungszustand des Signalisierungskanals und dem Zustand der Häufigkeit der Daten abhänge. In Tdoc SMG2 UMTS-L23 535/98 schließlich sei ein Algorithmus mit dynamischer Persistenz vorgeschlagen, der die Interferenzverwaltung und Minimierung der Verzögerung bezwecke, indem der Zugriff auf den RACH-Kanal des Systems kontrolliert werde. Das System verbreite über einen gemeinsamen Downlink-Kanal einen vom geschätzten Backlog der Systemnutzer abhängigen Persistenzwert. Dieser werde vom UE gelesen und übertrage ihn auf dem nächst verfügbaren RACH-Slot mit einer Wahrscheinlichkeit p. Wenn sich ein Stau auf dem RACH im System ergebe, werde der Persistenzwert reduziert, wodurch die Anzahl der aktiven Benutzer auf dem RACH reduziert werde. Umgekehrt werde der Persistenzwert in den inaktiven Zeitabschnitten erhöht, sodass die Zugriffsverzögerung verbessert werde.

2. Demgegenüber beschreibt das Klagepatent als Vorteil seiner erfinderischen Lehre, dass sich mit ihr eine zufällige Verteilung der Zugangsberechtigung zu dem Telekommunikationskanal für eine oder mehrere Teilnehmerstationen realisieren lasse, wobei die Zugriffskontrolle lediglich die Übertragung des Zugriffsschwellwerts erfordere und daher ein Minimum an Übertragungskapazität in Anspruch nehme. Besonders vorteilhaft sei es, wenn in der Auswerteeinheit der Teilnehmerstation geprüft werde, ob die Zugriffsberechtigungsdaten Zugriffsberechtigungsinformationen und Zugriffsklasseninformationen für mindestens eine vorgegebene Nutzerklasse, der die Teilnehmerstation zugeordnet sei, umfassten, wobei der Zugriff auf einen Telekommunikationskanal von der Zugriffsklasseninformation für die betreffende Nutzerklasse abhängig sei. So könnte Teilnehmerstationen bestimmter Nutzerklassen der Zugriff auf den Kanal gewährt werden, selbst wenn sie eigentlich aufgrund der zufälligen Verteilung mittels Zugriffsschwellwerts nicht zugreifen dürften. Diese Funktionalität lasse sich beispielsweise für Notrufdienste nutzen.

3. Dieser Vorteil gegenüber dem Stand der Technik werde durch eine Mobilstation nach den Merkmalen des Anspruchs 1 in seiner durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts bestätigten und im Tatbestand bereits wiedergegebenen gegliederten Fassung realisiert.II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents in seiner nunmehrigen Fassung keinen wortsinngemäßen Gebrauch, da jedenfalls das Merkmal 2d nicht erfüllt ist.

1. Nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Artikels 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist. Zwar ist ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (vgl. Ballhaus/Sikinger, GRUR 1986, 337, 341). Insbesondere darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Maßgabe einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden. Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGH, Urteile vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 120 = GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung I; vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88, 97 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung). Was in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht unter den Schutz des Patents fallen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, da diese der Erläuterung der Patentansprüche dienen. Beschreibung und Zeichnungen sind mithin heranzuziehen, um den Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln. Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, aaO - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, aaO - Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, aaO - Gelenkanordnung). Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich (vgl. schon BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 93 f. = GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; vom 16. Juni 1987 - X ZR 51/86, BGHZ 101, 159 = GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel). Bei Widersprüchen zwischen Patentansprüchen und Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf somit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt (zusammenfassend BGH, Urteil vom 10.05.2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189 330 Rn. 23 ff. - Okklusionsvorrichtung).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsgründe für eine Beschränkung einzelner Patentansprüche im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren die diese Ansprüche erläuternde Beschreibung des Patents ergänzen bzw. ersetzen (vgl. zur Nichtigkeitsklage BGH, Urteil vom 12.05.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145 Rdnr. 20 - Stoßwellenlithotripter). Dies hat zur Folge, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs dann aus dem Wortlaut des neu gefassten Anspruchs ergibt, wie er durch Beschreibung und Zeichnungen im Lichte der insoweit ergangenen Entscheidungsgründe erläutert ist (Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 26 unter Verweis auf BGH, Urteile vom 12.05.1992 - X ZR 109/90, BGHZ 118, 221 Rdnr. 33 - Linsenschleifmaschine und vom 17.04.2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rdnr. 22 - Ziehmaschinenzugeinheit). Daher können neu im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren in den Anspruch eingefügte und diesen beschränkende Merkmale nicht für unerheblich angesehen und wieder eliminiert werden. Vielmehr ist das Gericht an den Tenor der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung, mithin den neuen Anspruchswortlaut gebunden und kann nicht im Wege der Auslegung den Anspruch entgegen der Entscheidung dadurch erweitern, dass es neu eingefügte beschränkende Merkmale für unerheblich ansieht (BGH, Urteil vom 31.01.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337 - Bettcouch unter 1.b. der Gründe).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich für die Kammer sowohl aus dem Wortlaut des nunmehr zur Entscheidung gestellten Patentanspruchs (dazu a)) als auch aus der zugehörigen Beschreibung sowie den Gründen der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 07.03.2013 (dazu b)), dass das in Merkmal 2d genannte Zugriffsklassenbit genau ein Bit pro Nutzerklasse meint und nicht - wie die Klägerin vorträgt - lediglich funktional dergestalt zu verstehen ist, dass auf einer logischen Ebene durch Übermittlung eines wie auch immer codierten Informationsinhaltes die Weichen dafür gestellt werden, welches der in Merkmalen 2d) (i) und 2d) (ii) angesprochenen Zugriffsverfahren benutzt wird. Vielmehr sieht die Kammer in dem Zugriffsklassenbit eine Begrenzung der Informationsmenge auf der physikalischen Ebene auf ein Bit pro Nutzerklasse gelehrt.

a) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Merkmals 2d, wie es nach der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer nunmehr der Prüfung zu Grunde zu legen ist.

aa) Dort wird - anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 18.02.2011 (7 O 100/10) zugrunde liegenden Anspruch, der noch von der für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen sprach - verlangt, dass anhand des für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklassenbits ermittelt wird, ob die Mobilstation unabhängig oder abhängig von den Zugriffsschwellwertbits auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen darf. Gegenstand der Ermittlung des Zugriffsverfahrens ist damit nicht mehr wie im ursprünglichen Anspruch vorgesehen eine Mehrzahl an Zugriffsklasseninformationen oder eine - möglicherweise durch mehrere Bits codierte - Zugriffsklasseninformation, sondern das konkret für die Nutzerklasse relevante Zugriffsklassenbit (Singular).

bb) Dass der Patentanspruch zwischen einer Mehrzahl von Bits und einem einzelnen Bit unterscheidet, zeigt sich auch daran, dass in dem ebenfalls durch die technische Beschwerdekammer neu eingefügten Merkmal 2e), welches den tatsächlichen Zugriff auf den Zugriffskanal regelt, bei den Zugriffsklassen erneut auf ein einzelnes Zugriffsklassenbit (anhand des Zugriffsklassenbits) abgestellt wird, wohingegen hinsichtlich des in Merkmal 2d) (ii) angesprochenen Schwellwertverfahrens von einer Mehrzahl empfangener Zugriffsschwellwertbits (den empfangenen Zugriffsschwellwertbits) die Rede ist.

cc) Weiter wird die Beschränkung auf 1 Bit pro Nutzerklasse daran deutlich, dass in Merkmal 2d hinsichtlich der Ermittlung des für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklassenbits noch der Klammerzusatz (Z0, Z1, Z2, Z3) verwendet wird, den es in Merkmal 2f hinsichtlich des Zugriffsklassenbits dann nicht mehr gibt, der aber in Gestalt des Klammerzusatzes (S3, S2, S1, S0) weiterhin bei den - eine Mehrzahl darstellenden - Zugriffsschwellwertbits auftaucht. Dies erhellt, dass wenn die Mobilstation einmal das für ihre Nutzerklasse relevante Zugriffsklassenbit (Z0, Z1, Z2 oder Z3) im Sinne des Merkmals 2d ermittelt hat, nur dieses eine Bit wie in Merkmal 2f gelehrt darüber entscheidet, ob der tatsächliche Zugriff in Abhängigkeit oder unabhängig von einem Zugriffsschwellwert erfolgt.

b) Diese enge Auslegung des Patentanspruchs wird gestützt durch die Beschreibung.

aa) Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Klagepatent in Absatz 27 ausführt, die Gesamtheit aller Zugriffsklassenbits werde auch als Zugriffsklasseninformationen bezeichnet, wohingegen Abschnitt 10 davon spricht, dass das Informationselement für eine Nutzerklasse als Zugriffsklasseninformation definiert wird. Nach Auffassung der Kammer lässt sich jedoch aus diesen beiden Beschreibungsstellen in Zusammenschau mit Abschnitt 36 des Klagepatents, wo ebenfalls Z0, Z1, Z2, Z3 als Zugriffsklasseninformation im Singular verwendet wird, nicht deutlich genug schließen, dass die Zugriffsklasseninformation z. B. Z0 auch aus mehr als einem Bit bestehen kann. Denn schon in Zeile 23 der Spalte 12 des gleichen Absatzes werden die in Figur 3c dargestellten und mit jeweils nur einem Bit codierten Informationselemente D0, D1 und D2 als Teilnehmerdiensteinformationen bezeichnet. Eine in sich konsistente Benutzung des Singulars oder des Plurals in Abschnitt 36 liegt demnach nicht vor.

bb) Auch der Umstand, dass das Patent in Abschnitt 36 die Zugriffsklasseninformation Z0, Z1, Z2 und Z3 als lediglich beispielhaft ansieht und lehrt, dass diese zum umfangreicheren Signalisieren erhöht oder zur Bandbreitenreduktion verringert werden könnten, spricht nicht für die Auffassung der Klägerin, dass das Patent keine Beschränkung des Zugriffsklassenbits auf 1 Bit pro Nutzerklasse kenne. Denn die ebenfalls in Abschnitt 36 angesprochenen Anzahlen von Bits im ersten, zweiten und dritten Bitmuster der Figuren 3a, 3b und 3c, in denen die Zugriffsklasseninformationen Z0, Z1, Z2 und Z3 als jeweils 1 Bit dargestellt sind, können nur dann verringert werden, wenn einzelne Nutzerklassen wegfallen, da eine kleinere Übertragungseinheit als 1 Bit pro Nutzerklasse nicht denkbar ist. Die dort aufgezeigte Verringerung der Bits lässt sich demnach zwanglos (auch) auf eine Verringerung der Anzahl der (jeweils mit nur einem Bit codierten) Nutzerklassen lesen. Wenn die Klägerin demgegenüber einwendet, die dort angesprochene Verringerung beziehe sich nur auf die Schwellwertbits, nicht aber auch auf die Zugriffsklassenbits, so ergibt sich dies aus Abschnitt 36 nicht. Vielmehr bezeichnet das Klagepatent in Abschnitt 27 die in Figur 3b jeweils dargestellten einzelnen Bits (das zweite Bit, das dritte Bit, das vierte Bit und das fünfte Bit) als Zugriffsklassenbits (vgl. ebenso Abschnitt 35).

cc) Zieht man darüber hinaus die Begründung der technischen Beschwerdekammer für die Änderung des ursprünglichen Anspruchswortlauts von anhand der für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen zu der nunmehrigen Formulierung anhand des für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklassenbits hinzu, welche nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Ergänzung bzw. Ersetzung der Beschreibung im Klagepatent führt, so zeigt sich, dass gerade die Verwendung des Begriffs Zugriffsklassenbit in der Einzahl zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des Patents führen sollte (vgl. Anlage K 40, Seite 12, Ende des 1. Absatzes). Alleine ein Verständnis des Begriffs Zugriffsklassenbit in seiner Einzahl (vgl. die Unterstreichungen in den Entscheidungsgründen der technischen Beschwerdekammer in Anlage K 40) dergestalt, dass damit ausschließlich 1 Bit pro Nutzerklasse gemeint ist, wird der von der technischen Beschwerdekammer mit der Änderung des Anspruchswortlauts bezweckten Beschränkung des Schutzbereichs des Patents gerecht. Insoweit ersetzt die Begründung der technischen Beschwerdekammer die zur Untermauerung der Rechtsansicht der Klägerin herangezogene Beschreibung des Klagepatents u.a. in Abschnitt 36.

dd) Nichts anderes ergibt sich aus der (Neuheit und Erfindungshöhe des nunmehrigen Anspruchs 1 bejahenden) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 22.01.2014, dessen Begründung nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (Anlage K 61). Auch dort wird in Abgrenzung zum Stand der Technik betont, dass die in ihrer Kombination als gegen die Erfindungshöhe sprechend vorgebrachten Druckschriften D4/D5 gerade das in den neu aufgenommenen Merkmalen gelehrte einzelne Bit pro Nutzerklasse nicht offenbarten (Seite 16, Absätze drei und vier). Auch die sich aus D6/D7 und D11 offenbarten drei Bits, die bei einer Codierung in Form von [000] - ähnlich wie im UMTS-Standard - den sofortigen Zugriff auf den Kanal erlaubten, legten eine nunmehr vom Patent beanspruchte Zuweisung eines einzelnen Bits pro Nutzerklasse nicht nahe, da das Mobilgerät den Parameter immer voll darauf hin durchprüfen müsse, ob Null codiert sei (Seite 22, letzter Absatz).

Der von der Klägerin eingenommene gegenteilige Rechtsstandpunkt würde demgegenüber zu einer über die Auslegung vermittelten Wiederherstellung des ursprünglich erteilten Anspruchs führen, dem die für den Anspruchsumfang zuständigen Instanzen indes eine klare Absage erteilt haben.

ee) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 06.03.2013 - betreffend das den Streitgegenstand des Parallelverfahrens 2 O 95/13 bildenden Patents DE 199 10 239 - zur Beschränkung des dortigen Anspruchswortlauts Ausführungen gemacht hat, dürfte es sich bei diesem Beschluss (im Verfahren 2 O 95/13 vorgelegt als Anlage FBD15) schon um kein zulässiges Auslegungsmaterial hinsichtlich des hier in Streit stehenden Klagepatents handeln. Doch selbst wenn man mit der Klägerin den Sinn der im hiesigen Verfahren erfolgten Einschränkung des Patentanspruchs auf ein Zugriffsklassenbit - ebenso wie beim parallelen deutschen Patent - in der Verhinderung von mehr als zwei Optionen (vgl. dortige Anlage FBD 15, Seite 34) sehen wollte, so lässt sich ein derartiger Ausschluss von mehr als zwei Optionen (z.B. einer dritten Option 'Sperren des Zugriffs') allein dadurch verwirklichen, dass man pro Nutzerklasse tatsächlich nur ein Zugriffsklassenbit vergibt. Bei der Codierung einer Nutzerklasse mit mehr als einem Bit eröffnen sich nämlich stets mehr als zwei Optionen, unabhängig davon, ob diese später tatsächlich auch genutzt werden oder nicht.

c) Nach dem oben Gesagten entnimmt der Fachmann damit weder dem Anspruch noch der Beschreibung, dass das Informationselement Zugriffsklassenbit lediglich die Weiche für die zwei anspruchsgemäßen Zugriffswege stellt und dass dessen Codierung mit einem oder mehreren Bits oder Bitstellen ihm überlassen bleibt. Das Zugriffsklassenbit kann nicht auf einen digitalen Schalter für die Weiche in eines der beiden Zugriffsverfahren reduziert werden, bei dem die Frage, an welcher Bitstelle von mehreren übertragenen Bits sich diese Weiche befindet, für die technische Funktion der anspruchsgemäßen Erfindung keine Rolle spielt. Käme es nämlich nicht auf das konkrete der jeweiligen Nutzerklasse zugeordnete (alleinige) Bit an, sondern würde es ausreichen, dass bei einer Mehrzahl von Bits pro Nutzerklasse lediglich 1 Bit über das für den Zugriff durchzuführende Verfahren entscheidet, so hätte sich dies im Wortlaut z. B. dergestalt niederschlagen müssen, dass in Merkmal 2d anhand eines für die Nutzerklasse relevanten Zugriffklassenbits und nicht wie von der technischen Beschwerdekammer vorgegeben anhand des für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsbits formuliert wird. Die in Merkmal 2f wiederholte Benutzung des bestimmten Artikels vor dem Zugriffsklassenbit spricht damit gegen die weite Auffassung der Klägerin.

3. Legt man dieses Verständnis des anspruchsgemäßen Zugriffsklassenbits zugrunde, so macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 2d nicht wortsinngemäßen Gebrauch. Nach Abschnitt 8.5.13 des Standards ETSI TS125 331(Anlage K 11, dort Seite 257) besteht das Informationselement AC to ASC mapping, welches die Klägerin als das patentgemäße Informationselement Zugriffsklassenbit in Anspruch nimmt, stets aus einer Bitfolge von 21 Bit, wobei jeder der sieben Access Classes eine durch 3 Bit codierte Access Service Class gegenübergestellt wird.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2014 (GA III, ABl. 562) vorsorglich darauf rekurriert hat, dass auch im Standard ein einziges Bit die Entscheidung über einen der beiden Zugriffswege treffe, nämlich für die Access Service Class 0, die binär mit [000] codiert ist, und für die Access Service Class 1, die binär mit [001] codiert ist, jeweils das letzte Bit, so ist dies zum einen unerheblich und zum anderen unzutreffend:

Nach der oben erläuterten Auslegung kommt es nach Merkmal 2d schon nicht darauf an, ob ein einziges Bit die Entscheidung über den Zugriffsweg trifft, sondern darauf, dass jeder Nutzerklasse - quod non - nur ein einzelnes Bit zugewiesen ist. Selbst wenn man jedoch - wie nicht - die Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde legt, so entscheidet sich zwar im Standard die mit drei Bits codierte Access Service Class 1 tatsächlich am letzten, auf 1 gesetzten, Bit, so dass dann automatisch ins Zugriffsschwellwertverfahren gewechselt wird. Dies gilt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für die sich lediglich in der letzten Bitstelle von der Access Service Class 1 unterscheidende Access Service Class 0. Zwar ist es zutreffend, dass für den Fall, dass alle 3 Bits auf 0 gesetzt sind, der Persistenzwert Pi auf 1 gesetzt wird, so dass ein Zugriff auf den wahlfreien Zugriffskanal unabhängig von einer Schwellwertauswertung stattfindet, allerdings muss die Mobilstation für den Fall, dass sie unabhängig vom Schwellwert auf den Zugriffskanal zugreifen möchte, zwingend die ersten beiden Bits mit auslesen. Ist eines dieser ersten beiden Bits nämlich nicht 0, so befindet sich die Mobilstation automatisch im Zugriffsschwellwertverfahren; somit trifft gerade nicht ein einziges Bit die Entscheidung über einen der beiden Zugriffswege, sondern es müssen immer alle 3 Bits ausgelesen werden.

Wenn die Klägerin weiter ausführt, im Standard seien die drei Bitstellen alleine für die weitere Differenzierung der Zugriffswahrscheinlichkeiten im Rahmen des Schwellwertverfahrens nötig, so ist dies irrelevant. Denn im Standard wird auch der Zugriff über die patentgemäße Nutzerklasse (ASC 0) unabhängig vom Schwellwert über ein aus drei Bits bestehendes Informationselement bewerkstelligt, das nach dem soeben Gesagten nicht patentgemäß ist.

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 2d des Anspruchs 1 des Klagepatents in der durch die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 07. März 2013 eingeschränkten und von der Einspruchsabteilung am 22.01.2014 bestätigten Fassung auch nicht in äquivalenter Weise Gebrauch, da die vom UMTS-Standard gewählte Form der Codierung der Nutzerklasse mit 3 Bits schon nicht gleichwirkend ist.

1. Liegt eine wortsinngemäße Benutzung der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung durch die angegriffene Ausführungsform nicht vor, müssen für die Annahme einer äquivalenten Verwirklichung der erfinderischen Lehre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs drei Kriterien erfüllt sein, damit die betreffende Ausführung trotz ihrer Abweichung vom Sinngehalt des geprüften Patentanspruchs von dessen Schutzbereich erfasst wird (vgl. BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGHZ 171, 120 Tz. 34 bis 36 - Kettenradanordnung). Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 - X ZR 193/03, GRUR 2011, 313 Rn. 35 mwN - Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden.

Gleichwirkend ist dabei nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, Urteil vom 14.12.2010 - X ZR 193/03, GRUR 2011, 313 Rn. 41 mwN - Crimpwerkzeug IV). Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Wirkung, können abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt einer verschlechterten Ausführungsform als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11 -, GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Austausch der Codierung der patentgemäßen Nutzerklasse mit einem einzigen Bit durch eine Codierung wie im UMTS-Standard mit 3 Bit nicht objektiv gleichwirkend.

Es mag zwar sein, dass der UMTS-Standard mit der Benutzung von jeweils 3 Bit pro Nutzerklasse im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung, welche dem Klagepatent zugrunde liegt, erreicht, allerdings erzielt er - als verschlechterte Ausführungsform - nicht auch gerade diejenige Wirkung, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal 2d erzielen soll.

Wie sich aus der allgemeinen Beschreibung der Vorteile der Erfindung ergibt, geht es dem Patent auch darum, die Zugriffskontrolle durch ein Minimum an Übertragungskapazität zu flankieren, so dass möglichst wenig Ressourcen für die Übertragung der zur Ermittlung des Zugriffsverfahrens nötigen Informationssignale verschwendet werden (vgl. insoweit z. B. Absatz 9, Zeile 44 ff. i.V.m. Absatz 10, Zeile 52 f.; Absatz 12, Zeile 50 ff.; Absatz 13, Zeile 15 ff.; Absatz 14, Zeile 24 ff.). Demgegenüber muss eine standardgemäß funktionierende Mobilstation stets 3 Bits pro patentgemäßer Nutzerklasse auslesen, um zu ermitteln, über welches Zugriffsverfahren im Sinne des Merkmals 2d) (i) und 2d) (ii) letztendlich der Zugriff erfolgen soll. Damit wird die dreifache Menge an Informationssignalen benötigt, was zu einer laut Beschreibung des Klagepatents gerade zu vermeidenden Erhöhung der Übertragungskapazität führt. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden. Eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 2d des Klagepatentanspruchs 1 scheidet damit aus.

Nach alledem ist die Klage mangels Verletzung abzuweisen.IV.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 28.02.2014
Az: 2 O 53/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a0510d4632dc/LG-Mannheim_Urteil_vom_28-Februar-2014_Az_2-O-53-12




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