Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 116/04
(BPatG: Beschluss v. 04.11.2004, Az.: 25 W (pat) 116/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 08. April 2003 und 10. Mai 2004 wirkungslos sind, soweit über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 entschieden worden ist.
Ursprünglich wurde der Widerspruch aus der Marke 2 905 205 in einem Erstbeschluss vom 08. April 2003 zurückgewiesen. Jedoch hat die Markenstelle mit einem Erinnerungsbeschluss vom 10. Mai 2004 ihre Entscheidung teilweise aufgehoben und die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bejaht. Es wurde die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgezogen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 und der angeordneten Löschung wirkungslos. Das wurde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog angeordnet.
Um die Rechtslage klarzustellen, wurde ausdrücklich die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren hauptsächlich vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt wird.
Es bestand keine Notwendigkeit, Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 04.11.2004, Az: 25 W (pat) 116/04
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 08. April 2003 und 10. Mai 2004 wirkungslos sind, soweit über dem Widerspruch aus der Marke 2 905 205 entschieden worden ist.
Gründe
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 08. April 2003 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 905 205 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluß vom 10. Mai 2004 diese Entscheidung insoweit aufgehoben und die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
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BPatG:
Beschluss v. 04.11.2004
Az: 25 W (pat) 116/04
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