Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Januar 2013
Aktenzeichen: I-20 U 33/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.01.2013, Az.: I-20 U 33/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil bestätigt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Versicherungsbüro des Klägers unter dessen Geschäftsbezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W." im Telefonbuch aufzuführen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zuvor bereits bestätigt. Die Beklagte hat daraufhin Berufung eingelegt, die nun jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Der Kläger betreibt ein Kundendienstbüro unter der genannten Geschäftsbezeichnung und hatte bislang auch unter dieser Bezeichnung im Telefonbuch gestanden. Der Verlag des Telefonbuches teilte dem Kläger jedoch mit, dass er künftig unter einer anderen Bezeichnung aufgeführt werden solle. Der Kläger forderte daraufhin im Rechtsstreit die Beklagte auf, ihn unter seiner Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch einzutragen. Er berief sich dabei auf § 45m, 104 S. 2 TKG, da das Telefonbuch als Universaldienst gelte und er daher einen entsprechenden Anspruch auf Eintragung auch unter seiner geschäftlichen Bezeichnung habe.

Die Beklagte argumentierte hingegen, dass die gewählte Bezeichnung des Klägers keine geschäftliche Bezeichnung und somit kein Name im Sinne des Telekommunikationsrechts sei. Sie sah ihre Verpflichtung bereits durch die Weiterleitung der Daten des Klägers erfüllt. Zudem sei der Kläger bereits in verschiedenen Online-Verzeichnissen unter seiner gewünschten Bezeichnung eingetragen.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest, dass die Bezeichnung des Klägers als geschäftliche Bezeichnung Namensschutz gemäß § 12 BGB genieße und somit als Name im Sinne des § 45m TKG gelte. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechende Eintragung in das Telefonbuch zu bewirken. Dies gelte unabhängig davon, ob das Telefonbuch als Universaldienst gelte oder nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass der Kläger bereits in anderen Verzeichnissen eingetragen sei. Zudem sei es Teil des Vertrages zwischen den Parteien, dass die Eintragung in dem genannten Telefonbuch erfolgen solle.

Die Berufung der Beklagten wurde daher zurückgewiesen und die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Namen einzutragen sind und ob der Anspruch auf bestimmte Verzeichnisse konkretisiert ist.

Der Streitwert wurde auf 8.000 Euro festgesetzt, entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.01.2013, Az: I-20 U 33/12


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte dahingehend verurteilt wird, das Versicherungsbüro des Klägers in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs sowie der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs unter "dastelefonbuch.de" unter "Y. Kundendienstbüro S. W." aufzuführen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger betreibt in L. unter der Bezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W." ein Kundendienstbüro der Y. Für dieses unterhält er bei der Beklagten einen Telefonanschluss. Nachdem der Kläger bislang unter der von ihm gewählten Bezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W." auch in das Telefonbuch eingetragen war, teilte der von der X. mit der Herausgabe des für den Bereich L. maßgeblichen Telefonbuches beauftragte Verlag dem Kläger mit, ihn künftig unter der Bezeichnung "W., S., Versicherungen" aufzuführen. Dem widersprach der Kläger, der im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten verlangt, ihn unter der Bezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W." im Telefonbuch aufführen zu lassen. Er ist der Ansicht, er verfüge über einen derartigen Anspruch aus §§ 45m, 104 S. 2 TKG, weil "Das Telefonbuch" in gedruckter und elektronischer Form das Teilnehmerverzeichnis als Universaldienst darstelle, weshalb er einen Anspruch auf Aufführung gerade auch in diesem Verzeichnis und auch unter seiner geschäftlichen Bezeichnung habe.

Die Beklagte meint, die vom Kläger gewählte Bezeichnung sei schon keine geschäftliche Bezeichnung und damit kein Name im telekommunikationsrechtlichen Sinne. Sie komme ihrer Verpflichtung schon mit der Weiterleitung der Daten des Klägers nach. Der Anspruch bestehe im Übrigen allenfalls für irgendein Verzeichnis, nicht notwendigerweise das vom Kläger angeführte. Ihre Verpflichtung sei auch deshalb erfüllt, weil der Kläger in verschiedenen Onlineportalen unter der von ihm gewünschten Bezeichnung verzeichnet sei.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das Landgericht dahin, das Kundendienstbüro des Klägers im elektronischen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) und in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs "Das Telefonbuch" als Printmedium, welches die Region L. einschließt, unter "Y. Kundendienstbüro S. W." aufzuführen oder aufführen zu lassen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht sie ergänzend geltend, die Eintragung des Beklagten in verschiedene Online-Portale sei auf die Weitergabe der Daten durch sie zurückzuführen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, unter seiner Geschäftsbezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W." in das Verzeichnis "Das Telefonbuch" aufgenommen zu werden, aus § 45m Abs. 1 TKG zu Recht bejaht.

Die Angabe "Y. Kundendienstbüro S. W." genießt als geschäftliche Bezeichnung Namensschutz im Sinne des § 12 BGB und stellt damit den Namen des Klägers im Sinne des § 45m TKG dar. Die Beklagte schuldet nach § 45m TKG auch nicht lediglich die Weitergabe der Daten des Klägers an Dritte, sondern die Bewirkung der diesen Angaben entsprechenden Eintragung. Zwar kann sie sich grundsätzlich der sie nach § 45m TKG treffenden Verpflichtung auch dadurch entledigen, dass sie ein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgibt. Solange sie aber alle ihre Kunden in dem letztlich von der X. verantworteten Verzeichnis "Das Telefonbuch" beziehungsweise dessen elektronischer Ausgabe veröffentlicht, kann sie nicht einzelne Kunden hiervon ausnehmen und deren Angaben allein in anderen Verzeichnissen (richtiger wohl: Auskunftsdiensten) veröffentlichen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Telefonbuch um "das" Verzeichnis als Universaldienst handelt, folgt dies schon aus einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Danach darf der Kläger nämlich erwarten, im Hinblick auf die Eintragung in Fernsprechverzeichnisse und Auskunftsdienste genauso behandelt zu werden wie die übrigen Kunden der Beklagten.

Nach § 45m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendigerweise anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Nach § 45m Abs. 3 TKG gilt dies auch für die Aufnahme in Auskunftsdienste.

Name im Sinne dieser Vorschrift ist dabei der Name im allgemeinen, zivilrechtlichen Sinn. Unter einem Namen im Sinne von § 45m TKG ist daher neben dem "Zwangsnamen", den ein Namensträger kraft Gesetzes trägt, auch ein Wahlname zu verstehen, der frei gewählt werden kann (Dahlke in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 45m Rn. 20). Daraus folgt, dass auch eine geschäftliche Bezeichnung Name im Sinne dieser Vorschrift sein kann (Dahlke a.a.O. Rn. 21).

Damit stellt die Angabe "Y. Kundendienstbüro S. W." den Namen des Klägers im Sinne des § 45m Abs. 1, Abs. 3 TKG dar, dessen unentgeltliche Eintragung in ein Teilnehmerverzeichnis die Beklagte schuldet. Der Kläger benutzt diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und ist auch in der Vergangenheit unter dieser Bezeichnung in den Telefonverzeichnissen aufgeführt worden. Die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit ist unterscheidungskräftig. Die erforderliche geringe Unterscheidungskraft kann bei Unternehmensbezeichnungen nur rein beschreibenden Angaben abgesprochen werden (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 5 Rn. 37). Danach fehlt der Angabe "Y. Kundendienstbüro S. W." nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Sowohl die - mit Einverständnis der Zeicheninhaberin genutzte - Angabe "Y." als auch der bürgerliche Name des Beklagten "S. W." sind ohne weiteres geeignet, den Kläger von anderen Gewerbetreibenden zu unterscheiden. Daran ändert auch der beschreibende Zusatz "Kundendienstbüro" nichts. Die Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W." ist damit zweifelsfrei gegeben. Eine geschäftliche Bezeichnung genießt Schutz und wird damit zum Namen im Sinne des § 12 BGB mit der Benutzungsaufnahme. Einer Eintragung in ein öffentliches Register bedarf es nicht. Vielmehr ist der Verkehr derartige besondere geschäftliche Bezeichnungen, die nicht in öffentliche Register eingetragen sind, zur Kennzeichnung von Geschäftsbetrieben gewohnt ("Blumenlädchen Erika"; "Paracelsus-Apotheke"). Daraus ergibt sich, dass der Name, unter dem der Kläger in einem Teilnehmerverzeichnis aufzuführen ist, "Y. Kundendienstbüro S. W." ist.

Dem kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, dass eine derartige Eintragung der Ordnung des Teilnehmerverzeichnisses widerspreche. Das Teilnehmerverzeichnis soll anderen Telekommunikationsteilnehmern das Auffinden der Rufnummer des Klägers ermöglichen. Der Kläger tritt aber im geschäftlichen Verkehr eben nicht unter seinem bürgerlichen Namen auf, sondern unter der geschäftlichen Bezeichnung "Y. Kundendienstbüro S. W.". Unter dieser Bezeichnung ist er seinen Kunden bekannt. Für diese, die nicht etwa den Privatanschluss des Klägers suchen, sondern mit seinem Geschäftsbetrieb in Kontakt treten wollen, ist der bürgerliche Name des Klägers von untergeordneter Bedeutung; vielmehr ist der Kläger diesem Personenkreis nur beziehungsweise in erster Linie unter seiner geschäftlichen Bezeichnung bekannt.

Aus diesem Grund steht dem Begehren des Klägers, unter seiner geschäftlichen Bezeichnung in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen zu werden, auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen (vgl. Dahlke a.a.O. Rn. 34). Ein solcher mag nahe liegen, wenn die gewählte Geschäftsbezeichnung nicht der tatsächlich gelebten entspricht oder ständig verändert wird. So ist es hier aber gerade nicht. Sowohl die von dem Kläger repräsentierte Y., als auch der Kläger wollen lediglich erreichen, dass die Kunden des Klägers diesen unter dessen gewohnter und ihnen bekannter Bezeichnung auffinden können. Damit geht es eben nicht um eine grundsätzlich nur gegen Entgelt zulässige Werbung, sondern die zutreffende Bezeichnung des klägerischen Geschäftsbetriebes in einer Weise, die anderen Telefonteilnehmern unschwer das Auffinden der Rufnummer des Klägers ermöglicht.

Nach dem klaren Wortlaut des § 45m TKG schuldet die Beklagte auch nicht lediglich die Übermittlung der Daten an einen oder mehrere Dritte, sondern die unentgeltliche Bewirkung des dem Kundenwunsch entsprechenden Eintrages. Sie hat also nicht schon damit alles Geschuldete getan, dass sie der zentralen Datenredaktion der X. die entsprechenden Angaben übermittelt; nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut schuldet sie vielmehr den Erfolg.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte die Daten des Klägers an die (wohl als Auskunftsdienst und nicht als Teilnehmerverzeichnis zu qualifizierenden) Online-Dienst www.webadress.de weitergegeben hat und die entsprechende Eintragung dort also von ihr bewirkt wurde. Insoweit liegt es nahe, dass diese Eintragung darauf zurück zu führen ist, dass die entsprechenden Daten von der Datenredaktion der X. in der Vergangenheit weiter gegeben wurden (vgl. Dahlke a.a.O. Rn. 31). Dies kann indes dahin stehen. Vielmehr konkretisiert sich die Verpflichtung der Beklagten, die Standardeintragung des Klägers in ein Teilnehmerverzeichnis beziehungsweise bei einem Auskunftsdienst zu erreichen, darauf, diese Eintragung in den von der X. herausgegebenen Verzeichnissen "Das Telefonbuch" beziehungsweise dessen Online-Ausgabe zu bewirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Diensten um "den" Universaldienst handelt. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.

Ausdrücklicher Bestandteil des Vertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist das Formular "Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse (Telefonbuch, Auskunft etc.)" (Anlagenband). Die Beklagte erfüllt unbestritten ihre Verpflichtung nach § 45m TKG gegenüber allen Kunden dadurch, dass sie kein eigenes Verzeichnis herausgibt, sondern - wie viele andere Anbieter - sich der Datenredaktion der X. bedient, die die Eintragung sodann eben grundsätzlich in dem jeweils maßgeblichen Verzeichnis "Das Telefonbuch" beziehungsweise dessen Online-Version veranlasst. Daraus folgt aber ohne weiteres, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages die berechtigte Erwartung hegen durfte, in gleicher Weise wie alle anderen Kunden der Beklagten in diesem Teilnehmerverzeichnis - und nicht einem beliebigen anderen - aufgeführt zu werden. So hat ja auch die Beklagte im vorliegenden Fall zunächst versucht, die strittige Eintragung bei der X. zu erreichen. Auch dies zeigt, dass die Parteien des Vertrages die vertraglichen Pflichten dahin verstanden haben, dass die Beklagte die Eintragung in die genannten Verzeichnisse schuldet und nicht etwa nur irgendeine Eintragung. Es ist im Übrigen auch sonst kein sachlicher Grund ersichtlich, den Kläger gegenüber den übrigen Kunden der Beklagten zu benachteiligen, indem ihm die Aufnahme in jenes Verzeichnis, das unter anderem alle übrigen Kunden der Beklagten verzeichnet, versagt wird. Die von der X. herausgegebenen Telefonbücher haben jedenfalls praktisch auf Grund der vermeintlichen Vollständigkeit eine besondere Bedeutung. Insoweit muss ein Telefonkunde bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung davon ausgehen, dass die Eintragung seines Namens und seiner Rufnummer gerade in diesem, besonders wichtigen Verzeichnis erfolgt. Insbesondere muss der Kunde nicht damit rechnen, als einzelner Kunde gerade nicht in diesem, sondern einem beliebigen anderen Verzeichnis aufgeführt zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts des Umstandes, dass nahezu sämtliche Telekommunikationsunternehmen sich zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 45m TKG der X. bedienen, kommt den hier relevanten Rechtsfragen, namentlich der Frage, in welchem Umfang Wahlnamen einzutragen sind und ob der Anspruch auf die im Tenor genannten Verzeichnisse beziehungsweise Auskunftsdienste konkretisiert ist, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Streitwert: 8.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 29.01.2013
Az: I-20 U 33/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a1cdcad923ce/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Januar-2013_Az_I-20-U-33-12




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