Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juni 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 166/02
(BPatG: Beschluss v. 11.06.2003, Az.: 28 W (pat) 166/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2003 entschieden, dass die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 12. April 2001 und vom 25. Juni 2002, die die teilweise Löschung der Marke 399 58 789.6/29 angeordnet hatten, wirkungslos sind. Grund dafür ist, dass die teilweise Löschung der Marke durch den Widerspruch aus der Marke CTM 178 038 angeordnet worden war.
Die Markeninhaberin hatte gegen die Entscheidung des Deutschen Patentamts form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke CTM 178 038 zurückgenommen.
Da die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen ist, wurden die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos erklärt. Es wurde keine Kostenauferlegung angeordnet.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 11.06.2003, Az: 28 W (pat) 166/02
Tenor
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 12. April 2001 und vom 25. Juni 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 399 58 789.6/29 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke CTM 178 038 angeordnet worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 399 58 789.6/29 mit der Widerspruchsmarke CTM 178 038 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 25. Juni 2002 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 58 789.6/29 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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BPatG:
Beschluss v. 11.06.2003
Az: 28 W (pat) 166/02
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