Bundesgerichtshof:
Urteil vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: XI ZR 66/08

(BGH: Urteil v. 13.01.2009, Az.: XI ZR 66/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 13. Januar 2009 (Aktenzeichen XI ZR 66/08) die Revision der Beklagten zugelassen und das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Februar 2008 aufgehoben. Das Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger muss die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen. Die Streithelferin des Klägers muss ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

In dem zu Grunde liegenden Fall fordert der Kläger die Beklagte auf, ein Disagio zu erstatten und den Darlehensvertrag neu abzurechnen. Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, hatte zusammen mit anderen Gesellschaftern ein Darlehen bei der Beklagten aufgenommen, um einen Anteil an einer Gesellschaft zu erwerben. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte gegenüber zwei Gesellschaftern auf Selbstauskünfte verzichtet habe und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangt habe. Der Kläger beantragt daher die Erstattung von 959.000 DM und die Gewährung eines niedrigeren Zinssatzes für den Darlehensvertrag.

Ein Schiedsgericht hat bereits über die Klage entschieden und sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat jedoch entschieden, dass die Klage zulässig und begründet sei.

Der Bundesgerichtshof hebt nun das Berufungsurteil auf und weist die Berufung des Klägers zurück. Die Klage ist unzulässig. Das Schiedsverfahren habe die Rechtsschutzbegehren bereits entschieden und die Klage könne nicht erneut vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden. Die Streithelferin des Klägers habe die Schiedseinrede nicht wirksam erhoben und das Schiedsverfahren sei nicht verbraucht.

Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben und die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig und der Kläger muss die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen. Die Streithelferin des Klägers muss ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 13.01.2009, Az: XI ZR 66/08


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Februar 2008 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Die Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios und auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen 5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegründeten "Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds H. " (im Folgenden: GbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschafter, ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gründungsgesellschafter und -geschäftsführer der GbR übersandten ihm am 6. Dezember 1994 ein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines Vertrages über ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in Höhe von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% über der Rendite von Pfandbriefen der Beklagten mit 10-jähriger Laufzeit und einem Auszahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die Beklagte am zweiten Geschäftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Geschäftsführer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein Disagio von 10% zu berücksichtigen sei und die Umrechnung von 100% auf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Geschäftsführer der GbR, den Zinssatz festgemacht hätten. Der Kläger unterschrieb den Darlehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teilte die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von 6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr, einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbindung bis zum 31. Dezember 2004 mit. Für zwei Gesellschafter war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Geschäftsführer der GbR unterzeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz "GbR" und sandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Alle Gesellschafterdarlehen, abzüglich des Disagios, in Höhe von insgesamt 9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Klägers in Höhe von 416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verkäufer der Fondsimmobilie ausgezahlt.

Am 14./20. Januar 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin heißt es u.a.:

"Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter...ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern...und (der Beklagten) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden."

Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, vertreten durch die Streithelferin des Klägers, riefen das Schiedsgericht an und machten geltend, die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegenüber zwei Gesellschaftern auf Selbstauskünfte gemäß § 18 KWG verzichtet und dadurch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgenden: I. ) für sich entschieden. Das Kreditangebot der I. hätte gegenüber dem von der Beklagten gewährten Darlehen einen Gesamtvorteil von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Klägern bei einer Fortsetzung der Darlehensverhältnisse das damalige Zinsniveau für 8-jährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kläger unter Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehensverträgen Zugum-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen zu entlassen.

Das Schiedsgericht wies die Klage durch Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen aller von den Klägern geltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe seien nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung, den Inhalt der Darlehensverträge, insbesondere die Zinskonditionen, zu ändern, sei nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG geltend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disagios in Höhe von 23.647,25 € nebst Zinsen und auf Erstellung einer Abrechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch auf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. März 2004 und 28. Juni 2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in Höhe der überzahlten Zinsen von 101.524,23 € sowie der Nutzungen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen des jeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs, die sich auf insgesamt 43.282,46 € belaufen, erloschen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Ihr stünden weder der Schiedsvertrag noch der rechtskräftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch den Schiedsspruch verbraucht und gegenständlich auf die Streitigkeiten beschränkt, die zu dem Schiedsverfahren geführt hätten. Der Schiedsspruch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die Darlehensverträge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche Gericht nicht, über deren Nichtigkeit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vorfrage der vom Kläger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom Schiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Verträge sei eine Vorfrage, deren Klärung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme.

Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand befasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schiedsverfahren habe der Kläger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 18 KWG und wettbewerbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfahren gegenständliche Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im Schiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht erörtert worden.

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kläger sei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Vermögensanlage aufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten Zinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von 10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zinssatzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt worden. Für den Kläger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit über die Zinshöhe bestanden. Der gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst nichtige Darlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Geschäftsführer der GbR wirksam geworden. Zu einer Bestätigung des Darlehensvertrages gemäß § 141 BGB habe den Geschäftsführern der GbR die Vollmacht gefehlt. Der Kläger habe das Verhalten der Geschäftsführer der GbR auch nicht gemäß § 182 Abs. 2 BGB genehmigt.

Die Formmängel des Darlehensvertrages seien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Maßgabe geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßige.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig.

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2007 - 24 U 113/06).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, 50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; jeweils m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO; § 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom 14./20. Januar 1997).

Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, 2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25).

Ein Urteil ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesondere über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.).

b) Gemessen hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.

aa) Der im vorliegenden Verfahren gestellte auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützte Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios in Höhe von 23.647,25 € zu verurteilen, hat einen anderen Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zahlung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kläger und die übrigen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt, sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich überzahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag auf Rückzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Rückerstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung des Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des Damnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern, in dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits rechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre.

bb) Die übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge betreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf Rechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht entschieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie der Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darlehenszinses. Dies genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrechnung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge gerichtet, über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schiedsverfahren hat der Kläger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensraten und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in Höhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung.

cc) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne könnte der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der Zinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch nicht berührt würde.

dd) Dass das Schiedsgericht den vom Kläger geschlossenen Darlehensvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts entgegen, weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage entschieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig ist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059).

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt haben, beschränkt sei.

a) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachprüfbar ist, wie bei tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksichtigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechtsstreit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856).

Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zunächst einen Vertragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch die Parteien habe die Streithelferin des Klägers nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe nur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung der persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG verstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Darlehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Beklagte habe aber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufnehmen wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht vom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Parteien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt.

Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht dafür, dass er seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ordnungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechtsfolgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertragsentwurf, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen und stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschränkung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden haben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs nur wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das KWG, sondern auch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Beklagte angerufen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gemäß § 1 UWG und § 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138, 306 und 826 BGB sowie Ansprüche gemäß §§ 280, 325 BGB und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverletzung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gesehen, sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese umfassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, die außerordentliche Kündigung der Schiedsabrede gemäß § 12 Nr. 1 erklärt, erfolglos die Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber die umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehensverträge unterzogen haben, unbeanstandet gelassen.

Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, "man" habe seinerzeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff "ordnungsgemäß" auf die Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Verstoßes gegen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der Schiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1 der Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und, wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ergeben.

b) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen Instanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

aa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963, 1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1032 Rdn. 1). Dies ist geschehen.

bb) Die Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die Beklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegründet, die Einrede der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben hat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Schiedseinrede ausdrücklich erhoben und sich die Erhebung nicht lediglich vorbehalten.

In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgeführt, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Anträge fielen sämtlich in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten § 1 des Schiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegründung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben.

cc) Die Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht verbraucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat (OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; MünchKomm/Münch, ZPO 3. Aufl. § 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hat, wie dargelegt, noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchgeführte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das Schiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegenstände entschieden hat, verbraucht sein soll.

III.

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -






BGH:
Urteil v. 13.01.2009
Az: XI ZR 66/08


Link zum Urteil:
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