Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 73/08

(BGH: Beschluss v. 23.09.2009, Az.: AnwZ (B) 73/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Mandant hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da er den Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 verpasst hat. Der Bundesgerichtshof hat den Antrag allerdings als unzulässig verworfen und dem Mandanten die Kosten auferlegt.

Bei der Beurteilung des Antrags wurde das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Verfahrensrecht berücksichtigt. Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Demnach konnte Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Für die Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiedereinsetzungsvorschriften nicht. Anders als bei versäumten Verfahrenshandlungen konnte der verpasste Termin vom Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht nachgeholt werden.

Die Kostenentscheidung erging gemäß den Vorschriften des alten Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Vorinstanz war das Amtsgericht Berlin, das am 19. Juni 2008 bereits eine Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 23.09.2009, Az: AnwZ (B) 73/08


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. März 2007 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung einer Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Für die Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiedereinsetzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -






BGH:
Beschluss v. 23.09.2009
Az: AnwZ (B) 73/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a3008c1e7c08/BGH_Beschluss_vom_23-September-2009_Az_AnwZ-B-73-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share