Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 204/01
(BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az.: 29 W (pat) 204/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Markenregistrierung abgewiesen. In der Markenanmeldung wurde die Bezeichnung "Wasserklassen" für verschiedene Waren und Dienstleistungen, wie Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wasserverbrauch, eingereicht. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Die Beschwerde wurde bisher nicht begründet. Das Gericht entscheidet, dass die angemeldete Bezeichnung sowohl das Freihaltebedürfnis als auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft erfüllt. Sie besteht aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Bezeichnung "Wasserklassen" beschreibt eine Klassifizierung von Wasser nach bestimmten Merkmalen und ist eine unmittelbar beschreibende Angabe, die den Mitbewerbern zur freien Verwendung bleiben muss. Das Gericht erklärt außerdem, dass die Bezeichnung allgemein verständlich ist und unterscheidet sich daher nicht ausreichend von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen, um als Marke eingetragen zu werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az: 29 W (pat) 204/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Wasserklassenfür die Waren und Dienstleistungen
"Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften; Herausgabe von Zeitschriften und Verbraucherinformationen, insbesondere von Farbskalen für die Bestimmung des Wasserverbrauches, dargestellt in farblich abgestuften Klassifizierungen für optimales Nutzerverhalten (Reduzierung der Wohnnebenkosten, insbesondere des Wasserverbrauches); Erstellung von Gutachten zur Einsparung von Wasserkosten, technische Beratung zur Einsparung von Wasserkosten".
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2001 nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt, die angemeldete Bezeichnung werte der Verkehr lediglich als beschreibende Angabe für die Einteilung und Bewertung von Wasser nach bestimmten Kriterien, ohne darin einen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese bisher nicht begründet.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Juli 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht sowohl ein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "Wasserklassen" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
"Klasse" wird in der deutschen Sprache benutzt, um bestimmte Waren oder Dienstleistungen nach einem bestimmten System aufgrund ihrer jeweiligen Merkmale zu ordnen, also zu einer Gruppe oder Einheit mit gemeinsamen, sich von anderen unterscheidenden, Merkmalen zusammenzufassen. Im übrigen dient eine Klasseneinteilung dazu, bestimmte Qualitäts- oder nach sonstigen Merkmalen geordnete Systeme darzustellen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM-Version, Stichwort "Klasse"). Im Bereich der Haushaltsgerätetechnik muss aufgrund der Richtlinie 95/13/EG und der darauf beruhenden Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung seit dem 1. Januar 1998 bzw dem 1. März 1999 und dem 1. Juli 1999 für eine Vielzahl elektrisch betriebener Haushaltsgeräte die sog Energieeffizienzklasse, eingeteilt nach den Klassen A bis G, angegeben werden, wobei auf dem jeweiligen Energielabel eine farbliche Abstufung von dunkelgrün bis rot je nach Energieeffizienzklasse vorgesehen ist. Die vorliegende Anmeldung stellt daher, abgesehen von der Anwendung auf den Wasserverbrauch, nichts anderes dar, als die Übertragung dieses europäischen Energielabels auf den Wasserverbrauch.
Die sprachüblich gebildete Bezeichnung ist daher eine unmittelbar beschreibende Angabe für diese Klasseneinteilung und iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig. Soweit die Waren "Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften" betroffen sind, können diese sich inhaltlich beschreibend mit dieser Klasseneinteilung befassen; soweit die Dienstleistungen "Herausgabe von Zeitschriften und Verbraucherinformationen, insbesondere von Farbskalen für die Bestimmung des Wasserverbrauches, dargestellt in farblich abgestuften Klassifizierungen für optimales Nutzerverhalten (Reduzierung der Wohnnebenkosten, insbesondere des Wasserverbrauches)" betroffen sind, beschreiben diese eine derartige Klassifizierung unmittelbar. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellung von Gutachten zur Einsparung von Wasserkosten, technische Beratung zur Einsparung von Wasserkosten" handelt es sich wiederum um Dienstleistungen, die durch das angemeldete Zeichen ihrem Zweck nach beschrieben werden.
Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltebedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber des Anmelders an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, dass sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Bezeichnung ist vielmehr allgemein verständlich.
Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine unmittelbar beschreibende Angabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt, fehlt ihr auch die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Aufgrund des unmittelbar beschreibenden Charakters kann dem angemeldeten Zeichen jedoch auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zugesprochen werden.
Grabrucker Voit Fink Fa
BPatG:
Beschluss v. 26.02.2003
Az: 29 W (pat) 204/01
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