Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 24. Januar 2012
Aktenzeichen: 20 W 504/10
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.01.2012, Az.: 20 W 504/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zur Kapitalherabsetzung zurückgewiesen. Die Kapitalherabsetzung war bereits 2007 durch das damals zuständige Registergericht eingetragen worden und daher nicht mehr erneut einzutragen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister hat automatisch auch die Kapitalerhöhung wirksam gemacht, unabhängig von möglichen Mängeln. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Eine Rechtsbeschwerde ist zugelassen, da die Frage der Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung beschlossenen Kapitalherabsetzung bislang höchstgerichtlich nicht entschieden wurde und diese Frage in vielen Fällen von Bedeutung sein kann.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.01.2012, Az: 20 W 504/10
Zur Frage der Anwendung von § 20 Abs. 2 UmwG auf eine mit der Verschmelzung verbundene Kapitalherabsetzung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Anmeldungen vom 21.05.2010 (Bl. 116 ff, Bd. 20 der Registerakte) haben die damaligen Vorstände der Beschwerdeführerin A1 und B1 sowie deren damaliger stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats C1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: €Die außerordentliche Hauptversammlung der D1 AG, seinerzeit O1 (nunmehr: F1 AG, O2) vom ...2008 hat unter Tagesordnungspunkt 7 die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft dergestalt beschlossen, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 2 Euro entfällt. Die Herabsetzung erfolgte nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§§ 229 ff AktG). Eine Zusammenlegung von Aktien erfolgte nicht, die Herabsetzung ist durchgeführt. Es wird auf das bereits eingereichte Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom ...2008 verwiesen. Im Rahmen der Kapitalherabsetzung ist keine Änderung der derzeit in § 4 Abs. 1 der Satzung und im Handelsregister angegebenen Grundkapitalziffer erforderlich.€ Die Kapitalherabsetzung mache aufgrund des Charakters des Beschlusses vom ...2008 als rein wiederholender Beschluss der am ...05.2007 beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung keine Änderung der Grundkapitalziffer in der Satzung oder dem Handelsregister notwendig.
Dieser Anmeldung ist nachfolgendes vorausgegangen:
Auf der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin (damals noch firmierend unter €D2 Aktiengesellschaft€ und noch eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts O1, HRB ...) vom ...05.2007 wurde, wie zuvor bereits in der am 30.03.2007 veröffentlichten Einladung angekündigt, unter anderem das Grundkapital der Gesellschaft von Euro 3.048.000, eingeteilt in 1.190.625 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), um Euro 666.750 auf Euro 2.381.250 dergestalt herabgesetzt, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von Euro 2 entfällt. Die Herabsetzung erfolgte nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§§ 229ff AktG). Außerdem wurde das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 69 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung mit der G1 GmbH von Euro 2.381.250 um Euro 3.723.720 auf Euro 6.104.970 erhöht und dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrages vom ... 2007 zwischen der Beschwerdeführerin als übernehmendem Rechtsträger und der G1 GmbH als übertragendem Rechtsträger zugestimmt. In § 3 dieses Verschmelzungsvertrages sind Kapitalmaßnahmen vereinbart wie folgt: €Zur Durchführung der Verschmelzung wird die übernehmende Gesellschaft ihr Grundkapital von Euro 3.048.000, eingeteilt in 1.190.625 Stückaktien um Euro 666.750 auf Euro 2.381.250, weiterhin eingeteilt in 1.190.625 Stückaktien, dergestalt herabsetzen, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von Euro 2 entfällt. Mit der Kapitalherabsetzung verbunden wird sie sodann ihr Grundkapital von den herabgesetzten Euro 2.381.250 um Euro 3. 723.720 auf Euro 6.104.970 durch Aufnahme der übertragenden Gesellschaft in Form der Sacheinlage, eingeteilt in 1.861.860 neue Stückaktien, erhöhen€. Wegen des weiteren Ablaufs dieser Hauptversammlung wird auf das Protokoll dieser Hauptversammlung, Urkunde des Notars Dr. H1, Nr. .../2007, Bezug genommen. Weiterhin wird auch Bezug genommen auf den zu dieser Verschmelzung erstatteten Verschmelzungsbericht vom 28.03.2007 (vgl. jeweils diese im elektronischen Handelsregister des Registergerichts O1 zu HRB ... freigegebenen Dokumente).
Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung sind nachfolgend noch vom Registergericht O1 am ...2007 unter lfd. Nr. 9 im Handelsregister der Beschwerdeführerin eingetragen worden wie folgt: €Die Hauptversammlung vom ...05.2007 hat die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung gem. §§ 229 ff AktG um 660.750,00 EUR auf 2.381.250,00 EUR und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals um 3.723.720,00 € auf 6.104.970,00 € zur Durchführung der Verschmelzung mit der G1 GmbH, HRB ... Amtsgericht Darmstadt beschlossen. Die Herabsetzung und die Erhöhung des Grundkapitals sind durchgeführt. § 4 der Satzung (Grundkapital) wurde in Anpassung der Kapitalerhöhung geändert.€ Diese Eintragung wurde nachfolgend bis heute nicht gelöscht. Weiterhin hat das Registergericht O1 auch die beschlossene Verschmelzung am ...2007 in das Handelsregister der Beschwerdeführerin unter lfd. Nr. 10 wie folgt eingetragen: €Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom ...05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der G1 GmbH mit Sitz in O2 (Amtsgericht Darmstadt, HRB ...) verschmolzen€. Auch diese Eintragung wurde nachfolgend bis heute nicht gelöscht.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-5 O .../07), verkündet am 02.10.2007, hat dieses unter anderem die vorgenannten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom ...05.2007 zur Herabsetzung des Grundkapitals, zur Kapitalerhöhung und zum Verschmelzungsvertrag für nichtig erklärt. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, dass alle angefochtenen Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung in sachlichem Zusammenhang mit der beschlossenen Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag stünden, so dass deren Anfechtbarkeit von der Anfechtbarkeit der Zustimmung zum Verschmelzungsbeschluss unmittelbar abhänge. Sei der Verschmelzungsbeschluss für nichtig zu erklären, würden die anderen angefochtenen Beschlüsse dieses Schicksal teilen. Keiner der Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 6, 8, 9, 10 mithin auch diejenigen zur Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 6) und zur Kapitalerhöhung (Tagesordnungspunkt 8), sei ohne die zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Verschmelzung sinnvoll oder sachgerecht; sie stellten vielmehr alle nur den €notwendigen Annex€ zur Verschmelzung dar. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklagen stehe auch nicht entgegen, dass Verschmelzung und Kapitalerhöhung bereits in das Handelsregister eingetragen worden seien. Zwar führe dies gemäß § 20 Abs. 2 UmwG dazu, dass die Wirksamkeit der Verschmelzung und jedenfalls der Kapitalerhöhung als Annex unumkehrbar wirksam geworden seien (vgl. BGH Urteil vom 21.05.2007- II ZR 266/04 -), doch führe dies nicht zur Unzulässigkeit der entsprechenden Anfechtungsklagen, sondern diese könnten durchgeführt werden. Aus dem Rechtsgedanken des §§ 16 Abs. 3 S. 6 UmwG folge, dass die Anfechtungsklagen hier im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht weitergeführt werden könnten (vgl. BGH a.a.O.), so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklagen hier gegeben sei. Letztlich hat das Landgericht die Nichtigkeit der in Bezug genommenen Beschlüsse damit begründet, dass der vorgelegte Verschmelzungsbericht nicht den Anforderungen genüge und die verantwortliche Bearbeitung und Unterbreitung der Beschlussvorschläge zu den hier in Betracht kommenden Tageordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig gewesen seien und die Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom ...05.2007 auf diesem Fehler beruhen würden. Auf die Kopie dieses Urteils, Band 21, Bl. 233 ff, der Registerakte wird Bezug genommen.
Mit Einladung vom 05.12.2007 zur außerordentlichen Hauptversammlung vom ...2008 hat die Beschwerdeführerin sodann in der Tagesordnung folgendes angekündigt: €Aufgrund von Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom ...05.2007 und bestehenden Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit weiterer Beschlüsse derselben Hauptversammlung sollen in dieser Hauptversammlung einige Beschlüsse der Hauptversammlung vom ...05.2007 wiederholt und darüber hinaus Beschlüsse über weitere Maßnahmen gefasst werden€7. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und Satzungsänderung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen mit Blick auf die eventuelle Nichtigkeit der aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom ...05.2007 eingetragenen Kapitalherabsetzung um 666.750 € vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) das Grundkapital der Gesellschaft, dass für den Fall der Nichtigkeit der in der Hauptversammlung am ...05.2007 beschlossenen Kapitalherabsetzung 6.771.720 € beträgt, von 6.771.720 €, eingeteilt in 3.052.485 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), wird um 666.750 € auf 6.104.970 €, eingeteilt in 3.052.485 auf den Inhaber lautende Stückaktien dergestalt herabgesetzt, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 2 Euro entfällt; eine Zusammenlegung von Aktien erfolgt nicht. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§§ 229 fort folgende AktG)€. Aus dem Protokoll zur Hauptversammlung vom ...2008 ergibt sich sodann unter anderem folgendes: €Der Vorstandsvorsitzende erklärte daraufhin, dass aufgrund der nach dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung € eingetragenen Kapitalerhöhung der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 7 in Anpassung an das erhöhte Grundkapital nunmehr wie folgt lautet: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen mit Blick auf die eventuelle Nichtigkeit der aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom ...05.2007 eingetragenen Kapitalherabsetzung um 666.750 € vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft, das für den Fall der Nichtigkeit der in der Hauptversammlung am ...05.2007 beschlossenen Kapitalherabsetzung 7.478.328 € beträgt, wird von 7.478.328 €, eingeteilt in 3.405.789 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), um 666.750 € auf 6.811.578 €, eingeteilt in 3.405.789 auf den Inhaber lautende Stückaktien dergestalt herabgesetzt, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 2,00 € entfällt; eine Zusammenlegung von Aktien erfolgt nicht. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§§ 229 ff. AktG)€. Dies ist dann auch so beschlossen worden. Es wird Bezug genommen auf die genannte Einladung und das Protokoll der Hauptversammlung vom ...2008 (vgl. jeweils diese im elektronischen Handelsregister des Registergerichts O1 zu HRB ... freigegebenen Dokumente).
Mit Anmeldungen vom 21.08.2008 an das Amtsgericht O1 hat die Beschwerdeführerin dann unter anderem diese beschlossene Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (auf die im elektronischen Handelsregister des Registergerichts O1 zu HRB ... freigegebene Anmeldung wird Bezug genommen).
Das Registergericht O1 hat sodann unter anderem das Verfahren über die Anmeldung dieser Kapitalherabsetzung mit Beschluss vom 02.10.2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss einer vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-5 O .../08) geführten Anfechtungsklage ausgesetzt. In diesem Verfahren hatten die dortigen Kläger zur Frage der Wirksamkeit der beschlossenen Kapitalherabsetzung die Auffassung vertreten, der insoweit gefasste Beschluss sei nichtig, da in der Einberufung hinsichtlich dieser Beschlussfassung eine irreführende Mitteilung erfolgt sei, da eine eventuelle Nichtigkeit der insoweit bereits mit Hauptversammlungsbeschluss vom ...05.2007 beschlossenen Kapitalherabsetzung angegeben worden sei, während diese Beschlussfassung durch Urteil doch bereits für nichtig erklärt worden sei. Bei den Aktionären sei der Eindruck erweckt worden, sie würden nur vorsorglich einen Beschluss fassen. Die Beschwerdeführerin hatte dort die Auffassung vertreten, dass die Einladung insoweit ordnungsgemäß erfolgt sei; aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2007 ergebe sich nicht hinreichend sicher, dass trotz der Nichtigkeitserklärung der Kapitalherabsetzung wegen der erfolgten Eintragung der Verschmelzung auch dieser Beschluss wirksam bleibe. Es bestünden doch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dies so sei. Auch das Handelsregister habe trotz des Urteils nicht die Löschung vorgenommen. In seiner Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main dann ausgeführt, dass die Beschlussfassung zur Kapitalherabsetzung nicht zu beanstanden sei. Wenn sich auch letztlich aus der Gesamtschau des Urteils der Kammer vom 02.10.2007 (3-5 O .../07) ergebe, dass die damals insoweit getroffene Beschlussfassung in einem engen Zusammenhang mit der gleichfalls beschlossenen Verschmelzung stehe und von deren Bestand abhängig sei, sei die Verschmelzung jedoch durch die Eintragung in das Handelsregister - unabhängig vom Schicksal der entsprechenden Beschlussfassung - gemäß § 20 Abs. 2 UmwG unumkehrbar geworden. Dies habe die Kammer aber in diesem Urteil nur hinsichtlich der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung der damaligen Hauptversammlung ausdrücklich ausgeführt. Das Handelsregister habe trotz des vorliegenden Urteils auch die Kapitalherabsetzung nicht gelöscht. Es habe daher eine gewisse Unklarheit bestanden, ob auch die beschlossene Kapitalherabsetzung unabhängig von dem Urteil der Kammer vom 02.10.2007 wirksam geworden sei, mithin habe ein Bedürfnis nach Klarstellung durch eine neue Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bestanden (auf die Kopie des am 27.05.2008 verkündeten Urteils, Bd. 21, Bl. 254 der Registerakte wird Bezug genommen).
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 U .../08, auf die Kopie , Bd. 21, Bl. 268 ff der Registerakte wird Bezug genommen) mit am 01.12.2009 verkündeten Urteil das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main insoweit bestätigt. Eine Irreführung durch die Einladung liege nicht vor. Zwar habe das Landgericht unstreitig mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2007 den gleich lautenden Beschluss vom ...05.2007 für nichtig erklärt. Jedoch habe das zuständige Amtsgericht - Registergericht - in O1 ihn in Kenntnis seiner Anfechtung als €Annex€ zu einer gleichzeitig beschlossenen Verschmelzung ins Handelsregister eingetragen. Auch nach Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 02.10.2007 habe das Amtsgericht O1 die Eintragung nicht gelöscht. Bereits daraus folge, dass zweifelhaft gewesen sei, ob der Beschluss im Ergebnis nichtig war oder nicht, weswegen die Formulierung in der Einladung nicht als €irreführend€ angesehen werden könne. Hinzu komme, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.05.2007,II ZR 266/04) einen Kapitalerhöhungsbeschluss ebenfalls als €Annex€ einer Verschmelzung angesehen habe. Auch deswegen erscheine es durchaus denkbar, dass auch eine im Zusammenhang mit einer Verschmelzung zuvor durchgeführte Kapitalherabsetzung von der Heilung des § 16 Abs. 3 UmwG erfasst sein könnte. Deshalb sei das Schicksal des am ...05.2007 gefassten Beschlusses jedenfalls nicht völlig eindeutig gewesen.
Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht O1 mit Schreiben vom 28.10.2009 die Registerakten an das nunmehr zuständige Amtsgericht - Registergericht - Darmstadt aufgrund der von der Beschwerdeführerin angemeldeten Sitzverlegung übersandt, von dem diese am ...2009 im Handelsregister eingetragen worden ist.
In diesem Zusammenhang ist dem Registergericht Darmstadt offensichtlich aufgefallen, dass in der Anmeldung vom 21.08.2008 auch noch die vereinfachte Kapitalherabsetzung enthalten war. Da dem Registergericht nach eigener Mitteilung aufgrund des Umfangs der vom Amtsgericht O1 übersandten Dokumente nicht nachvollziehbar erschien, was mit dieser Anmeldung zu geschehen habe, hat es insoweit bei dem Notar der Beschwerdeführerin angefragt (Bl. 67, Bd. 20 der Registerakte). Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben mit Schreiben vom 08.04.2010 (Blatt 71 ff, Bd. 20 der Registerakte) u.a. daraufhin auch zu dieser Frage der vereinfachten Kapitalherabsetzung Stellung genommen. Die Kapitalherabsetzung vom ...2008 verstehe sich praktisch als €wiederholender€ Beschluss der Kapitalherabsetzung, welche in der vorhergehenden Hauptversammlung vom ...05.2007 beschlossen und im Handelsregister eingetragen wurde, hinsichtlich der aber ein Unwirksamkeitsrisiko bestehe. Unter Schilderung der oben bereits dargelegten Umstände haben sie weiterhin unter anderem dargelegt, dass nicht völlig eindeutig sei, ob der Kapitalherabsetzungsbeschluss vom ...05.2007 - auch wenn bereits im Handelsregister eingetragen - von der Wirkung des § 20 Abs. 2 UmwG erfasst und damit im Ergebnis wirksam oder nichtig war. Wäre der Kapitalherabsetzungsbeschluss vom ...05.2007 trotz Eintragung nichtig, wäre die aktuell im Handelsregister aufgeführte Grundkapitalziffer um den Betrag der Kapitalherabsetzung vom ...05.2007 zu hoch angegeben. Aus diesem Grunde sei am ...2008 höchst vorsorglich für den Fall einer etwaigen Nichtigkeit der Kapitalherabsetzung vom ...05.2007 der Kapitalherabsetzungsbeschluss wie vorstehend beschrieben erneut gefasst worden. Vor diesem Hintergrund solle die weitere Behandlung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses vom ...2008 mit dem Registergericht abgestimmt werden.
Aus einem Vermerk des Registergerichts vom 30.04.2010 (Blatt 69, Bd. 20 der Registerakte) ergibt sich, dass der damals zuständige Rechtspfleger telefonisch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass die Kapitalherabsetzung sowie weitere Änderungen des §§ 8 Abs. 1 der Satzung der Beschwerdeführerin eingetragen würden, und dass die Anmeldung bezüglich der Kapitalherabsetzung noch komme.
Dies erfolgte sodann mit der Eingangs dargelegten Anmeldungen vom 21.05.2010.
Mit Zwischenverfügung vom 20.07.2010 (auf Bl. 92f, Bd. 20 der Registerakte wird Bezug genommen) hat die nunmehr zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts hinsichtlich dieser Anmeldung folgendes Eintragungshindernis aufgezeigt: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung der Kapitalherabsetzung um 666.750 €, da diese bereits am ...2007 unter lfd. Nr. 9 von dem Registergericht O1 (HRB ...) zusammen mit der Kapitalerhöhung um 3.723.720 € zur Durchführung der Verschmelzung mit der ihr G1 GmbH gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom ...05.2007 eingetragen worden sei; die Eintragung der Verschmelzung sei am ...2007 im Handelsregister des Amtsgerichts O1 erfolgt. Diese Verschmelzung sei mit Eintragung wirksam geworden (§ 20 Abs. 2 UmwG), unabhängig davon, ob die zu Grunde liegenden Beschlüsse mängelbehaftet seien. Unstreitig sei, dass die Kapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom ...05.2007 zur Durchführung der Verschmelzung zusammen mit der Verschmelzung unumkehrbar geworden seien. Nichts anderes könne daher auch für den weiteren vorbereitenden Beschluss zur Durchführung der Verschmelzung, den Beschluss der Hauptversammlung zur Kapitalherabsetzung gelten. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung vom ...05.2007 sollten das gleiche Schicksal teilen, da sie in sachlichem Zusammenhang stünden. Es könnten daher nicht einige Beschlüsse (Verschmelzung und Kapitalerhöhung zur Verschmelzung) Wirkung entfalten, obwohl ihre Nichtigkeit festgestellt wurde, ein anderer Beschluss (Kapitalherabsetzung zur Durchführung der Verschmelzung) dagegen nicht. Eine ausdrückliche Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses zur Kapitalherabsetzung in Anwendung der §§ 16 Abs. 3 S. 6, 20 Abs. 2 UmwG enthalte weder das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2008 noch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom ...2009.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.08.2010 (auf Bl. 106 ff, Bd. 20 der Registerakte wird Bezug genommen) - eingegangen beim Amtsgericht am 20.08.2010 - hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung eingelegt. Entgegen der nunmehr erstmals geäußerten Auffassung des Registergerichts ergebe sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses vom ...2008. Auch wenn gute Gründe dafür sprächen, dass sich die Heilungswirkung des § 20 Abs. 2 UmwG aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit der Verschmelzung auch auf die Kapitalherabsetzung zur Durchführung der Verschmelzung erstrecke, sei festzustellen, dass diese Frage weder gesetzlich noch höchstrichterlich abschließend geklärt worden sei. Der BGH habe dies nur für eine die Verschmelzung flankierende Kapitalerhöhung entschieden (Beschluss des BGH vom 21.05.2007, Az. II ZR 266/04). Es bestand und bestehe daher weiterhin eine Rechtsunsicherheit, die die Beschwerdeführerin erheblich belaste. Bereits aus dem Ausgang des Anfechtungsverfahrens gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss vom ...2008 und der Begründung der als Anlage beigefügten Urteile lasse sich folgern, dass ein Eintragungsbedürfnis bestehe. Sowohl Landgericht Frankfurt am Main als auch Oberlandesgericht hätten die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss abgewiesen. Wie sich auf Seite 11 des Urteils des Landgerichts (Az. 3-5 O .../08) zeige, sei von diesem ein Bedürfnis nach Klarstellung durch erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung anerkannt worden. Da das Urteil rechtskräftig sei, könne schon unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf Ebene der nachfolgenden Umsetzung (d.h. der Eintragung im Handelsregister) nicht anders entschieden werden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Publikumsgesellschaft handele, die in der Vergangenheit Zielscheibe von mehreren sogenannten Berufsklägern gewesen sei. Diese könnten die weiterhin bestehende - wenn auch nur geringe - Rechtsunsicherheit ggf. im Rahmen zukünftiger Beschlüsse betreffend das Kapital zum Zwecke der Erhebung von Anfechtungsklagen zu Lasten der Gesellschaft und damit der anderen Aktionäre ausnutzen. Dagegen könne alleine der Verweis auf die bereits erfolgte Eintragung der Kapitalherabsetzung vom 09.05. 2007 nicht ausreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Es sei kein Interesse ersichtlich, welches gegen die (erneute) Eintragung der Kapitalherabsetzung vom ...2008 spreche. Die Eintragung der Kapitalherabsetzung würde ohnehin nur dazu führen, dass das Handelsregister nach Eintragung genau das verlautbare, was dieses bereits jetzt schon (aufgrund der Eintragung der Kapitalherabsetzung vom ...05.2007) verlautbare. Damit seien etwaige schützenswerte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt.
Das Registergericht hat sodann mit Beschluss vom 29.09.2010 (auf Bl. 177, Bd. 20 der Registerakte wird Bezug genommen) die Anmeldung vom 21.05.2010 zurückgewiesen. Der Eintragung stünden die in der gerichtlichen Verfügung vom 20.07.2010 genannten Gründe entgegen. Da das Registergericht die Anmeldung nicht für eintragungsfähig halte, sei diese nunmehr zunächst zurückzuweisen gewesen, damit gemäß §§ 58 ff FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei.
Gegen diesen am 05.10.2010 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 13.10.2010, dort eingegangen am 15.10.2010, Beschwerde eingelegt (auf Bl. 190ff, Bd. 20 der Registerakte wird Bezug genommen). Die Begründung ist identisch mit dem Inhalt der Beschwerde vom 19.08.2010.
Mit Beschluss vom 30.11.2010 hat das Registergericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerde werde kein neuer Sachverhalt vorgetragen, so dass es bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung vom 21.05.2010 bleibe (auf Bl. 291, Bd. 21 der Registerakte wird Bezug genommen).
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG) und die Beschwerdeführerin - die vorliegend auch Antragstellerin ist - durch die Zurückweisung der Anmeldung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Registergericht Darmstadt die Anmeldung vom 21.05.2010 aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen hat.
Die von der Beschwerdeführerin angemeldete Eintragung der mit Hauptversammlungsbeschluss vom ...2008 beschlossenen Kapitalherabsetzung war zurückzuweisen, da diese Kapitalherabsetzung bereits am ...2007 durch das damals noch zuständige Amtsgericht O1 unter laufender Nummer 9 a) im Handelsregister der Beschwerdeführerin eingetragen worden ist, diese Eintragung seither auch nicht wieder gelöscht worden ist und aufgrund dieser Eintragung im Handelsregister unter entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 UmwG von ihrer Wirksamkeit auszugehen ist.
Dabei ist aufgrund des Sachverhalts und der Darlegungen der Beschwerdeführerin zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine zweimalige Kapitalherabsetzung um Euro 666.750,00 vornehmen wollte, sondern in jedem Fall nur eine einmalige. So wurde bei der Anmeldung darauf hingewiesen, dass die angemeldete Kapitalherabsetzung aufgrund des €Charakters des Beschluss vom ...2008 als rein wiederholender Beschluss der am ...05.2007 beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung keine Änderung der Grundkapitalziffer in der Satzung oder dem Handelsregister notwendig€ mache. Auch aus der Beschwerdebegründung und dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 08.04.2010 ergibt sich, dass dieser neuerliche Kapitalherabsetzungsbeschluss vom ...2008 lediglich im Hinblick auf die mit der bereits erfolgten Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses vom ...05.2007 verbundene Rechtsunsicherheit über dessen Wirksamkeit erfolgt sei. Dies wird auch durch den Inhalt der Einladung vom 05.12.2007 zur Hauptversammlung vom ...2008 und aus dem Protokoll dieser Hauptversammlung deutlich.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich mit der neuerlichen Anmeldung der Kapitalherabsetzung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom ...2008 mit Anmeldung vom 21.05.2010 die offensichtlich im Laufe des Registerwechsels von O1 nach Darmstadt zunächst in Vergessenheit geratene Anmeldung vom 21.08.2008 mit dem selben Gegenstand erledigt hat.
Eine nochmalige Eintragung dieser Kapitalherabsetzung kommt nicht in Frage, da die von der Beschwerdeführerin nur einmalig gewollte Kapitalherabsetzung bereits mit deren Eintragung vom ...2007 Wirksamkeit erlangt hat, mithin eine nochmalige Eintragung zu einer auch von der Beschwerdeführerin so nicht gewollten und auch nicht beschlossenen zweimaligen Kapitalherabsetzung um Euro 666.750,00 führen würde.
Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Eine Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung ungeachtet vorhandener Mängel gemäß § 20 Abs. 2 UmwG wirksam. Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt. Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der umfassenden Heilung aller Mängel durch die konstitutive Handelsregistereintragung der Verschmelzung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet sind und wie schwer eventuelle Mängel wiegen. Aus §§ 20 Abs. 2,16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).
Auch wenn man in ganz besonders gravierenden Ausnahmefällen eine Nichtdurchführung der Verschmelzung trotz Eintragung im Register beispielsweise dann annehmen will, wenn ein Verschmelzungsvertrag gänzlich fehlt (Karsten Schmidt, ZIP 1998, 181, 186), wenn eine Verschmelzung ohne Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 03.05.1996, Az. BLw 54/95, in BGHZ 132, 353ff, 360), wenn die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte, nicht dem Gesetz entspricht (BGH, Urteil vom 29.06.2001, Az. V ZR 186/00) oder im Falle eines eklatanten und offensichtlichen Verstoßes der Verschmelzung gegen den ordre public (Kübler, aaO., § 20, Rn. 89), kann vorliegend von einem derartigen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-5 O .../07) hat in seinem am 02.10.2007 verkündeten rechtskräftigen Urteil die maßgeblichen Hauptversammlungsbeschlüsse der Beschwerdeführerin zur Verschmelzung vom ...05.2007 lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil die verantwortliche Bearbeitung und Unterbreitung der Beschlussvorschläge zu den in Betracht kommenden Tagesordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und die Beschlussfassungen der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruhten sowie deswegen, weil der vorgelegte Verschmelzungsbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Dies stellt keinen derartigen gravierenden Ausnahmefall dar, der trotz Eintragung möglicherweise zu einer Nichtdurchführung der Verschmelzung führen könnte.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass nicht nur die Verschmelzung selbst nach deren Eintragung im Handelsregister nach § 20 Absatz 2 UmwG Bestandskraft erlangt hat, sondern unter entsprechender Anwendung dieser gesetzlichen Regelung auch der zum Zwecke dieser Verschmelzung gefasste und im Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhungsbeschluss.
So weist Grunewald (aaO., Rn. 79) zu Recht darauf hin, dass eine Beseitigung der Kapitalerhöhung nach Eintragung der Verschmelzung nicht in Betracht komme, weil die Wirksamkeit der Verschmelzung nicht mehr infrage gestellt werden könne und daher auch nicht ein Glied der Kette herausgebrochen werden könne, auf dem die Verschmelzung beruhe. Ließe man zu, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss zu Fall gebracht werde, so stünden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ohne Gegenleistung für den Verlust ihrer Rechte dar. Auch sei nicht ersichtlich, wieso eine unterschiedliche Behandlung von Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss und Klagen gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss erfolgen sollte, wenn doch der Eingriff in die Mitgliedschaft, der durch einen fehlerhaften Zustimmungsbeschluss erfolgt, eher intensiver sei, als der Eingriff durch einen fehlerhaften Kapitalerhöhungsbeschluss (im Ergebnis für die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses auch: Kübler, aaO., § 20, Rn. 95, 96; Stratz, aaO, § 55, Rn. 30; Bermel, aaO., § 20, Rn. 59; Sagasser/Luke in Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 4. Aufl., 2011, § 9. Rn. 318; Winter in Lutter, UmwG, aaO., § 55, Rn. 33; Marsch-Barner, aaO., § 20, Rn. 42; Kort, Aktien aus vernichteten Kapitalerhöhungen, ZGR 1994, 291ff, 310, 311).
In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 21.05.2007 (Aktenzeichen II ZR 266/04, zitiert nach Juris) dargelegt, dass der dort im Rahmen einer Verschmelzung gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss schon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen €Annex€ zum Verschmelzungsbeschluss darstelle, weil die Kapitalerhöhung zur Finanzierung der Verschmelzung im Hinblick auf die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers benötigt worden sei; nachdem das Landgericht die Freigabeentscheidung auf die Eintragung sowohl der Verschmelzung als auch des Kapitalerhöhungsbeschlusses erstreckt habe, sei mit deren Eintragung gemäß § 16 Abs. 3, S. 6 UmwG (nunmehr S. 10) nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der notwendige €Annex€ der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam geworden. Insoweit könne aber die Anfechtungsklage auch in Bezug auf diesen €Annexbeschluss€ zur Kapitalerhöhung nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister zum Zwecke der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entsprechend § 16 Abs. 3, S. 6 UmwG (nunmehr S. 10) fortgeführt werden.
Soweit zur alten Regelung in dem aufgehobenen § 352a AktG noch vertreten wurde, dass die Eintragung der Verschmelzung nicht auch die Kapitalerhöhung mit den ihr anhaftenden Mängeln unangreifbar mache, vielmehr auch nach Eintragung der Verschmelzung die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses weiterverfolgt werden könne und sich das Wirksamwerden der Verschmelzung infolge Eintragung im Handelsregister nicht auf die Kapitalerhöhung erstrecke (vgl. u.a. Kraft, Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 1990, § 352a, Rd. 24ff; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.01.1990, Az. 3/11 T 62/89, in WM 1990, 592ff ), beachtete diese Auffassung nicht ausreichend, dass ein Erfolg dieses Anfechtungsverfahrens die Konsequenz der vollständigen Vernichtung der Anteile zur Folge hätte, die die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für den Verlust ihrer bisherigen Beteiligungen entschädigen sollten, und eine nachträgliche Korrektur aufwendig und mit erheblichen Risiken für diese Anteilseigner verbunden wäre (vgl. Kübler, aaO., § 20, Rn. 95). Im Übrigen ging auch die Begründung des Gesetzentwurfes zum Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz vom 23.11.1981 (BT-Drucks. 9/1065, Seite 20) zu dem inzwischen aufgehobenen § 352a AktG zwar auf der einen Seite davon aus, dass diese Vorschrift nicht die Rechtshandlungen betreffe, die für die Verschmelzung erforderlich seien, sie mithin insbesondere nicht den Verschmelzungsvertrag und die Hauptversammlungsbeschlüsse heile, da die Heilung sachlicher Mängel einen zu weitgehenden und nicht gebotenen Eingriff in allgemeine Grundsätze des Zivilrechts bedeute, auf der anderen Seite aber auch davon aus, dass solche sachlichen Mängel der die Verschmelzung vorbereitenden Rechtshandlungen nur zu Ansprüchen gegen diejenigen Personen führen sollten, die für sie verantwortlich seien; auf die Wirksamkeit einer einmal eingetragenen Verschmelzung und ihrer Rechtsfolgen hätten sie allerdings keinen Einfluss. Es ist auch danach ausreichend, dass diese fehlerhafte Handhabung zu einer Verantwortlichkeit der handelnden Personen im Rahmen von Schadensersatzansprüchen (vgl. nunmehr § 16 Abs. 3, S. 10 UmwG) führt, und nicht auch der Unwirksamkeit der erfolgten Eintragung der Verschmelzung bedarf. Dies sollte dann auch gleichermaßen für den zugehörigen Kapitalerhöhungsbeschluss gelten.
Nachdem also auch vorliegend die Verschmelzung der Beschwerdeführerin mit der G1 GmbH sowie die hierzu erfolgte Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung nach diesen Grundsätzen durch die seither nicht gelöschten Eintragungen im Handelsregister der Beschwerdeführerin am ...2007 und ...2007 (noch durch Registergericht O1, HRB ...) wirksam geworden sind, kann zumindest im vorliegenden konkreten Fall auch nichts anderes für die von der Beschwerdeführerin am ...05.2007 beschlossene und bereits am ...2007 eingetragene (ebenfalls noch durch Registergericht O1, HRB ...) und seither nicht gelöschte Kapitalherabsetzung um Euro 666.750,00 gelten.
Aufgrund der der Eintragung der Kapitalherabsetzung zugrundeliegenden, zum Handelsregister eingereichten und zur Einsicht freigegebenen Dokumente (vgl. elektronisches Handelsregister des Registergerichts O1 zu HRB ...) ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die beschlossene vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff AktG nach dem Willen der Vertragsparteien derart eng mit der ebenfalls in dieser Hauptversammlung beschlossenen Verschmelzung sowie der in diesem Zusammenhang beschlossenen Kapitalerhöhung verknüpft ist, dass auch sie als Glied der Kette, auf der die Verschmelzung beruht, nicht gesondert herausgelöst werden kann und somit ebenfalls entsprechend § 20 Abs. 2 UmwG Wirksamkeit erlangt hat.
Entsprechend dem bereits in der am 30.03.2007 veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung vom ...05.2007 angekündigten Inhalt des Verschmelzungsvertrages der Beschwerdeführerin mit der G1 GmbH enthält dieser Verschmelzungsvertrag, dem die Hauptversammlungen der Vertragschließenden am ...05.2007 zugestimmt haben, in § 3 ausdrücklich die Vereinbarung, dass €zur Durchführung der Verschmelzung€ das Grundkapital der Beschwerdeführerin von Euro 3.048.000,00, eingeteilt in 1.190.625 Stückaktien, um Euro 666.750,00 auf Euro 2.381.250,00 herabgesetzt wird und sodann mit der Kapitalherabsetzung verbunden ihr Grundkapital von den herabgesetzten Euro 2.381.250,00 um Euro 3.723.720,00 auf Euro 6.104.970,00 durch Aufnahme der übertragenden Gesellschaft in Form der Sacheinlage, eingeteilt in 1.861.860 neue Stückaktien, erhöht wird. Auch aus dem Verschmelzungsbericht vom März 2007 ergibt sich diese unmittelbare Verknüpfung von Kapitalherabsetzung und Verschmelzung. So ist dort die beschlossene vereinfachte Kapitalherabsetzung in Ziffer 4.3 unter der Überschrift €Wesentliche rechtliche Schritte der Zusammenführung im Rahmen der Verschmelzung€ aufgeführt. Weiterhin ergibt sich aus diesem Bericht und dann auch aus § 2 des Verschmelzungsvertrages, dass das vereinbarte Verschmelzungsverhältnis von 39 Teilen der Altgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) sowie 61 Teilen für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit dem sich erst nach vorangehender Kapitalherabsetzung bei der Beschwerdeführerin um Euro 666.750,00 und dann nachfolgender Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung um Euro 3.723.720,00 ergebenden erhöhten Grundkapital von sodann Euro 6.104.970,00 korrespondiert. Würde man nun lediglich die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung neben der Verschmelzung selbst über § 20 Abs. 2 UmwG als wirksam erachten und nicht auch die in diesem Zusammenhang beschlossene Kapitalherabsetzung, so würde sich ergeben, dass sich das Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaften nicht auf Euro 6.104.970,00 sondern auf Euro 6.771.720,00 belaufen hätte, was dann bei den im Rahmen der Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung gewährten insgesamt 1.861.860 neuen Inhaber-Stückaktien der übernehmenden Gesellschaft nur einem Verhältnis von etwa 55 Teilen für die Gesellschafter der übertagenden und 45 Teilen für die Altgesellschafter entsprochen hätte. Diese den beteiligten Anteilsinhabern bewusste und von ihnen gewollte unmittelbare Verknüpfung der Kapitalherabsetzung mit der Verschmelzung und der hierzu vorgenommenen Kapitalerhöhung bei der Beschwerdeführerin lässt eine hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der einzelnen Verfahrensschritte unterschiedliche Beurteilung nicht zu.
Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Ausgang des Anfechtungsverfahrens gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss vom ...2008 und der Begründung der insoweit ergangenen Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-5 O .../08) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 5 U .../08) folgert, dass schon unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf Ebene der nachfolgenden Umsetzung, d.h. der Eintragung im Handelsregister, nicht anders entschieden werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar haben Landgericht und Oberlandesgericht in diesem Verfahren den Antrag der dortigen Klägerin, die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7. - €Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und Satzungsänderung€ - für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hatte die dortige Klägerin die insoweit von ihr angenommene Unwirksamkeit der Beschlussfassung aber lediglich damit begründet, dass in der Einberufung hinsichtlich dieser Beschlussfassung eine irreführende Mitteilung erfolgt sei, da eine eventuelle Nichtigkeit der insoweit bereits mit Hauptversammlungsbeschluss vom ...05.2007 beschlossenen Kapitalherabsetzung angegeben worden sei, während diese Beschlussfassung durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2007 (Az. 3-5 O .../07) doch bereits für nichtig erklärt worden sei; bei den Aktionären sei der Eindruck erweckt worden, sie würden nur vorsorglich einen Beschluss fassen. Lediglich insoweit haben Landgericht und Oberlandesgericht festgestellt, dass eine Nichtigkeit des Kapitalherabsetzungsbeschlusses deswegen nicht gegeben sei, weil unter anderem aufgrund dieses Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2007 tatsächlich die in der Einladung angegebene Unsicherheit hinsichtlich des rechtlichen Schicksals der im Zusammenhang mit der Verschmelzung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung bestanden habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben damit jedoch nicht die hier maßgebliche Frage beantwortet, ob neben der zum Zwecke der Verschmelzung beschlossenen Kapitalerhöhung auch die zu diesem Zwecke beschlossene vorherige Kapitalherabsetzung bei der Beschwerdeführerin durch die erfolgte Eintragung in das Handelsregister an der Wirkung des § 20 Abs. 2 UmwG teilhat.
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst auch Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 20.07.2010 eingelegt hat, hat sich diese durch den nunmehr angegriffenen Zurückweisungsbeschluss des Registergerichts vom 29.09.2010 erledigt.
Hinsichtlich der Gerichtkosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131 c Absatz 1, 79 Absatz 1 KostO i.V.m. § 1 i.V.m. Anlage zu § 1 HRegGebVO).
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage der Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung beschlossenen Kapitalherabsetzung unter entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 UmwG nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil diese hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 24.01.2012
Az: 20 W 504/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a513f3c4eda2/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_24-Januar-2012_Az_20-W-504-10