Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 10. Juni 2015
Aktenzeichen: 2 W 8/15
(OLG Rostock: Beschluss v. 10.06.2015, Az.: 2 W 8/15)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2015 (Aktenzeichen 2 W 8/15) eine Entscheidung des Landgerichts Rostock abgeändert. Die Antragsgegnerin wurde im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu aufgefordert, eine bestimmte Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden. Diese Klausel betraf die Anpassung der Preise in Stromverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen wurden oder werden sollten. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgelegt.
Das Landgericht hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung zuvor abgelehnt, da es keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher oder Intransparenz in der Klausel sah. Das Oberlandesgericht Rostock hielt diese Entscheidung jedoch für falsch und gab der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin statt. Es argumentierte, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot und somit gegen das Gesetz verstoße. Es fehle ein deutlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle für Preisanpassungen, wie es in § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen ist. Auch sei die Klausel irreführend, da sie dem durchschnittlichen Kunden nicht erkennen lasse, dass er bestimmte Rechte gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könne. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung ausführlich und stellte fest, dass die Antragstellerin somit einen Unterlassungsanspruch gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb habe.
Das Gericht entschied außerdem, dass die Kosten des Verfahrens von der Antragsgegnerin zu tragen seien. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Rostock: Beschluss v. 10.06.2015, Az: 2 W 8/15
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 27.01.2015 (Az.: 6 HK O 7/15), soweit mit ihm der Antrag vom 13.01.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist, abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer -, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Stromverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
7.2 Vereinbarungen mit Komplettpreis nach Ziffer 6.1:
S. ist verpflichtet, die Preise - mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Strom- bzw. Erdgassteuer sowie Umsatzsteuer nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung erfolgt, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes für S. ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer verändertem Kostensituation führen.
S. ist verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise sind nur zum Monatsersten möglich und werden wirksam, wenn S. dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform und unter Angabe von Anlass und Umfang der Preisänderung mitteilt.
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. S. wird dem Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht in Textform gesondert hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.000,- €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung geltend. Der Anspruch richtet sich gegen die Verwendung der im Tenor wiedergegebenen Klausel zur Vereinbarung eines Komplettpreises für Stromversorgung, die als Ziff. 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Antragsgegnerin regelmäßig vereinbart wird.
In der Beschwerdeinstanz geht es - nachdem wegen einer anderen Klausel in erster Instanz Erledigung eingetreten ist - noch um die Frage, ob Ziff. 7.2 wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist, weil in der Klausel nicht hinreichend auf die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle von Preisänderungen (§ 315 Abs. 3 BGB) hingewiesen wird, zu deren Vornahme die Antragsgegnerin gemäß der Klausel berechtigt und verpflichtet ist.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin stehe entgegen, dass die Klausel weder eine unangemessene Benachteiligung für die Verbraucher darstelle noch intransparent sei. Aus der Klausel ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Billigkeitskontrolle eröffnet sei, da nach ihrem Wortlaut die Bestimmung eines neuen Vertragspreises ausdrücklich nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Der Anwendungsbereich von § 315 Abs. 3 BGB stehe daher erkennbar und zweifellos offen. Die Klausel sei auch nicht intransparent. Sie versetze die Antragsgegnerin als Verwenderin nämlich nicht in die Lage, durch eine irreführende Darstellung der Rechtslage berechtigte Ansprüche der Kunden auf eine gerichtliche Kontrolle abzuwehren. Ein expliziter Hinweis in der Klausel auf § 315 BGB sei nicht erforderlich, da das Transparenzgebot keine besonderen Belehrungen über die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle erfordere.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Unterlassungsantrag mit Blick auf die Klausel 7.2 weiter geltend gemacht wird.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als Verfügungsanspruch zu. Die Klausel 7.2 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist irreführend.
Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung der Rechtswidrigkeit zu Recht auf die Grundsätze, die der BGH mit Entscheidung vom 31.07.2013 (VIII ZR 162/09, juris Tz. 43ff.) aufgestellt hat. Zwar war die Klausel, die der BGH in dieser Entscheidung zu beurteilen hatte, anderen Inhalts als die vorliegende, weil sie überhaupt keinen Hinweis darauf enthielt, dass die dortige Verwenderin die Preisänderungen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Billigkeit durchzuführen hatte. Das ist vorliegend anders. Denn die Antragsgegnerin ist nach dem Wortlaut der Klausel 7.2 eindeutig auf die Ausübung von billigem Ermessen bei der Vornahme von Preisänderungen beschränkt. Es wäre der Antragsgegnerin als Verwenderin der hier streitigen Klausel tatsächlich nicht möglich, einen Anspruch des Kunden auf Einhalten der Erfordernisse der Billigkeit bzw. auf Durchführung einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB in rechtlicher Hinsicht abzuwehren (so das Landgericht - insoweit zu Recht - unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 08.08.2014, 4 U 109/14, juris Tz. 11).
Der BGH führt allerdings in der Entscheidung weiter aus (Tz. 44), dass die dortige Klausel auch dann gegen das Transparenzgebot verstoße, wenn man sie dahin verstehen wolle, dass aus der Koppelung des Preises an die Preisänderung der dortigen Verwenderin gegenüber Grundversorgungskunden auch im Verhältnis zu Sonderkunden eine Bindung der Preisänderung an den Maßstab des billigen Ermessens folgen solle. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege bereits dann vor, wenn eine Formularbestimmung durch die nicht hinreichend deutlich herausgestellte Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB die Rechtslage irreführend darstelle und es dem Verwender dadurch ermögliche, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die hier getroffene Regelung abzuwehren.
Gegen diesen Grundsatz verstößt auch die vorliegende Klausel. Denn aus den Ausführungen des BGH ergibt sich nicht nur, dass der (dort) komplett fehlende Hinweis auf das Erfordernis der Billigkeit eine Irreführung darstellte, die es dem dortigen Verwender ermöglicht hätte, einen entsprechenden Anspruch des Verwenders abzuwehren. Die Möglichkeit, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die hier getroffene Regelung abzuwehren, ist - entsprechend der Interpretation, die der BGH selbst in anderen Entscheidungen hinsichtlich dieser Formulierung vorgenommen hat und auf die hier ebenfalls zurück zu greifen ist - weit zu verstehen und umfasst auch das Erfordernis, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Möglichkeit, dass durch eine die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellende Klausel dem Verwender die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, liegt schon dann vor, wenn der Kunde möglicherweise nicht erkennt, dass er ein bestimmtes, ihm zustehendes Recht gegenüber dem Verwender geltend machen und durchsetzen könnte (BGH v. 20.07.2005, VIII ZR 121/04, juris Tz. 33), er durch die unbestimmte oder undeutliche Formulierung der Klausel also daran gehindert wird, Verhandlungsmöglichkeiten oder Marktchancen wahrzunehmen (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 307 BGB, Rz. 25). Es reicht also nicht aus, dass die Klausel bei juristischer Interpretation dem Kunden eindeutig keine Rechte abschneidet, sondern der - nicht juristisch vorgebildete - Kunde muss dies auch erkennen können.
Misst man die vorliegende Klausel an diesem Maßstab, verstößt sie gegen das Verständlichkeitsgebot. Sie verweist zwar darauf, dass die Festlegung der Preisänderung durch die Antragsgegnerin nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, lässt aber an keiner Stelle erkennen, dass sich aus der Anwendbarkeit der Billigkeitsgrundsätze irgendwelche besonderen Rechte der Kunden ergeben, insbesondere wird der fehlende Hinweis über die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle dazu führen, dass der durchschnittliche, nicht juristisch vorgebildete Kunde angesichts einer vorgenommenen Preiserhöhung nicht wissen wird, dass es die in § 315 Abs. 3 BGB vorgesehene Möglichkeit gibt.
Dem kann vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, dass § 307 BGB keine besonderen Belehrungen über die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle gebiete (so aber dass Landgericht und OLG Karlsruhe a.a.O.). Denn zum einen hat der BGH in der o.g. Entscheidung vom 31.07.2013 (Tz. 44) die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unter Verweis auf das dieser innewohnende, nicht abdingbare Gerechtigkeitsgebot mit Blick auf die Anforderungen des Transparenzgebots besonders hervorgehoben. Jedenfalls im vorliegenden Fall kommt zum anderen jedoch dazu, dass sich ein Bedürfnis nach der zusätzlichen Belehrung aus der sonstigen Gestaltung der Klausel ergibt. Denn durch die im hinteren Teil der Klausel durch Fettdruck hervorgehobene Möglichkeit des Kunden, bei fehlendem Einverständnis mit der Preisanpassung den Vertrag fristlos zu kündigen, stellt sich die Gesamtregelung aus Sicht des nicht rechtskundigen Kunden so dar, dass dies die einzige Möglichkeit darstellt, gegenüber der Antragsgegnerin bei fehlendem Einverständnis mit der Preisanpassung zu reagieren. Die nicht genannte Möglichkeit, weitergehende Rechte gegenüber der Antragsgegnerin unter Beibehaltung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen, wird er der Regelung - gerade auch wegen der Hervorhebung der Möglichkeit, den Vertrag zu beendigen - nicht entnehmen können (ebenso zu einer inhaltlich ähnlichen Klausel, bei der die optische Hervorhebung der Kündigungsmöglichkeit sogar fehlte: OLG München v. 10.04.2014, 29 W 433/14, beck-online).
2. Ein Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor.
Dieser wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat das Verfahren nicht so zögerlich bearbeitet, dass daraus eine aus ihrer Sicht fehlende Eilbedürftigkeit abgeleitet werden kann und die Vermutung deshalb widerlegt wäre.
Nach Kenntnis von der streitigen Klausel am 15.12.2014 hat die Antragstellerin am 13.01.2015 den Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Davor hat sie mit Schreiben vom 16.12.2014 abgemahnt, wobei die begehrte Unterlassung von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2015 zurückgewiesen worden ist. Die dann noch bis zum 13.01.2015 verstrichene Zeit ist - auch angesichts der dazwischen liegenden Feiertage - angemessen. Auch die durch den Verweisungsantrag wegen des zunächst angerufenen unzuständigen LG Schwerin aufgetretene Verzögerung bis zum 21.01.2015 ist unwesentlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 3 ZPO.
OLG Rostock:
Beschluss v. 10.06.2015
Az: 2 W 8/15
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