Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 2. September 2010
Aktenzeichen: 16 U 228/09
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 02.09.2010, Az.: 16 U 228/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 2. September 2010 (Aktenzeichen 16 U 228/09) über eine Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar entschieden. Der Kläger hatte von seiner getrennt lebenden Ehefrau, einer Rechtsanwältin, Honorarforderungen gegen die Beklagten übernommen. Gegenstand der Klage waren restliche Honorarforderungen aus verschiedenen Rechnungen. Das Landgericht gab der Klage größtenteils statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung an den Kläger. Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung ein. Die Beklagten machten dabei geltend, dass die Gebührenforderungen nicht fällig seien und dass das Landgericht unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen habe. Außerdem argumentierten sie, dass eine Doppelabrechnung vorliege und dass das Landgericht den Zinszeitpunkt falsch berechnet habe. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Landgericht zu Recht einen Verzicht auf eine der Rechnungen verneint habe. Es stellte weiter fest, dass eine Doppelabrechnung nicht vorliege und dass der Zinsanspruch gerechtfertigt sei. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg, und die Anschlussberufung wurde als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung wurde getroffen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 02.09.2010, Az: 16 U 228/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 2. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-18 O 302/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 25.862,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der 1. Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 65 % und die Beklagten zu 2) und 3) 35 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und 3) 35 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) der Kläger 65 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger alleine; im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der 2. Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 63,6 % und die Beklagten zu 2) und 3) 36,4 %; die Kosten der Anschlussberufung trägt der Kläger alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers - mit Ausnahme der Kosten der Anschlussberufung - tragen die Beklagten zu 2) und 3) 36,4 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) der Kläger 63,6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) (= Anschlussberufung) trägt der Kläger alleine; im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.
Die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau, Rechtsanwältin RA1, trat ihre Honorarforderungen gegen die Beklagten an den Kläger ab.
Gegenstand der Klage sind Honorarforderungen gemäß Rechnungen Nr. €/03 vom 12. November 2003 (korrigierte Fassung) über restliche 54.068,53 € (Bl. 17 d. A.), Rechnung-Nr. €/04 vom 18. November 2004 (korrigierte Fassung) über restliche 31.662,90 € (Bl. 18 d. A.) und Rechnung-Nr. ../05 (korrigierte Fassung) über restliche 35.609,22 € (Bl. 19 d. A.).
Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 540 - 549 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gebührengutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main der auf Zahlung in Höhe von 121.340,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 116.248,94 € nebst Zinsen in der beantragten Höhe seit dem 19. August 2006 zu zahlen; hinsichtlich der Beklagten zu 1) hat es die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 549 - 556 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 22. Oktober 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 2) und 3) mit einer am 17. November 2009 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einer am 20. Januar 2010 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Der Kläger hat mit seiner am 23. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung auch der Beklagten zu 1).
Die Beklagten zu 2) und 3) rügen Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen.
Sie sind der Meinung, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Fälligkeit der Gebührenforderungen ausgegangen und habe die in der Kostenrechnung Nr. €/2005 vom 9. September 2005 liegende Doppelabrechnung sowie die Stornierung bzw. den Verzicht bezüglich der Rechnung-Nr. €/03 unberücksichtigt gelassen. Ferner sind sie der Ansicht, dass zu Unrecht bei der Rechnung-Nr. €/03 der Ansatz einer Besprechungs- und Vergleichsgebühr bestätigt und bei den drei Rechnungen das Vorliegen verschiedener Angelegenheiten angenommen worden sei.
Schließlich habe das Landgericht den Zinszeitpunkt falsch berechnet und zu Unrecht den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 2) verneint, obwohl ein Anwaltsverschulden der Zedentin darin liege, nicht darauf hingewirkt zu haben, dass in der Gesellschafterversammlung vom 15. März 2002 die unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene beteiligungskongruente Ausschüttung zugunsten des Beklagten zu 2) auf die sogenannte €freien Anteile€ erfolgte.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
unter Abänderung des am 2. Oktober 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-18 O 302/06 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,
das angefochtene Urteils abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und 3) an den Kläger 116.248,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochten Urteil und rügt mit der Anschlussberufung, das Landgericht habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass sich die Beauftragung der Zedentin auch auf die Beklagte zu 1) erstreckt habe.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; die Anschlussberufung war als unzulässig zu verwerfen.
23Zu Recht rügen die Beklagten mit der Berufung, dass das Landgericht einen Verzicht der Zedentin auf die Gebührenrechnung Nr. €/03 (Bl. 17 d. A.) vom 12. November 2003 verneint habe.
Zwar ist es zutreffend, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines Erlassvertrages hoch sind. Aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 11. Oktober 2004 (Anlage B 3, Bl. 289 d. A.) geht indes eindeutig hervor, dass sie an der alten Rechnung nicht mehr festhalten wollte und nur noch die als Anlage übersandte abgeänderte Honorarnote €/04 gelten sollte.
Wörtlich heißt es, dass die Honorarnote vom 12. November 2003 damit gegenstandslos geworden sei. Dass auf die in ihr enthaltene Gebührenforderung verzichtet werden sollte, wird auch durch den weiteren Satz deutlich, dass die geleistete Zahlung auf die neue Honorarnote verbucht werde.
Die Annahme des Angebots auf Erlass der alten Gebührenforderung aus der Rechnung Nr. €/03 vom 12. November 2003 konnte gemäß § 151 BGB erfolgen. Eine ausdrückliche Annahme wer nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten.
Da die Rechnung Nr. €/03 somit gegenstandslos geworden ist, konnte sie auch nicht durch die korrigierte Fassung (Bl. 17 d. A.) wieder aufleben. Auf streitige Fragen zu dieser Rechnung kommt es ebenfalls nicht mehr an.
Dem Kläger stehen daher aus abgetretenem Recht lediglich die bisher nicht ausgeglichenen Restforderungen aus den Rechnungen Nr. €/04 vom 18. November 2004 (Bl. 18 d. A.) und Nr. ../05 vom 3. März 2005 (Bl. 19 d. A.) zu.
Die mit der Berufung weiter verfolgten Einwände der Beklagten greifen insoweit nicht.
Zunächst rügen die Beklagten ohne Erfolg, dass keine Fälligkeit der Gebührenforderungen gegeben sei. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an. Formelle Mängel der Rechnungen sind nicht ersichtlich; die Rechnungen enthalten auch die erforderliche Steuernummer, Unklarheiten darüber, wer Gläubiger der Forderungen ist, sind durch die schriftliche Aussage des Rechtsanwalts RA2 ausgeräumt worden.
31Die mit der Berufung verfolgten Einwände gegen die Einordnung der Tilgungsbestimmung greifen nicht. Die Zahlungen der Beklagten von Oktober und November 2004 erfolgten eindeutig mit einer Tilgungsbestimmung für die Rechnung Nr. €/04. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass dies nur deshalb erfolgt sei, weil die streitgegenständliche Ursprungsrechnung €/03 storniert worden war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine abweichende Tilgungsbestimmung auf die Rechnung Nr. €/03 nicht mehr möglich, weil der Erklärungsinhalt einer Tilgungsbestimmung - sofern kein Vorbehalt erklärt wurde - verbindlich ist. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das lediglich bei Willensmängeln i. S. d. § 119 BGB, die vorliegend nicht ersichtlich sind, angefochten werden kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 362 Rdnr. 7).
Im Übrigen ist die Rechnung Nr. €/03 aus den oben genannten Gründen ohnehin gegenstandslos.
Ohne Erfolg machen die Beklagten zu 2) und 3) des Weiteren geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von €verschiedenen Angelegenheiten€ ausgegangen, obwohl es immer nur um die Veräußerung der freien Anteile gegangen sei, sodass dieselbe Angelegenheit vorgelegen habe, die die Rechtsvorgängerin des Klägers nur einmal habe abrechnen dürfen.
Zweifel wären zwar beim Fortbestand der Rechnung vom 12. November 2003 (Nr. €/03) berechtigt gewesen, weil in dieser die Tätigkeit der Zedentin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile der Beklagten zu 2) und 3) durch die X zum Preis von 9.260.304,91 € zugrunde gelegt wurde und es später lediglich um Änderungen der Kaufpreissumme ging.
Bei den Rechnungen vom 11. Oktober 2004 (Nr. €/04) und 3. März 2005 (Nr. €/05) ging es hingegen jeweils um verschiedene Angelegenheiten, weil es zunächst um Änderungen des Preises nur eines Teils der Anteile - nämlich in Höhe von 6.482.213,43 € ging - und dies zum Vertrag vom 8. Oktober 2004 führte, während über den Rest erst später verhandelt wurde, was zum Vertrag vom 17. Dezember 2004 führte.
Die Tätigkeiten der Zedentin waren nach dem jeweiligen Zustandekommen der Verträge mit der X in sich abgeschlossen und wurden erst im Hinblick auf nicht vorhersehbare Umstände neu entfaltet.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, gebührenrechtlich von einer oder derselben Angelegenheit auszugehen; deshalb scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 5 BRAGO oder § 15 Abs. 5 RVG aus.
Bezüglich der Frage, ob eine Gebührenerklärung für den Umstand, dass zwei Auftraggeber gegeben waren (= § 6 BRAGO bzw. Nr. 1008 VV RVG), nachträglich möglich ist, kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es keine Rolle, dass in der ursprünglichen Honorarnote Nr. €/03 vom 12. November 2003 ausweislich des Begleitschreibens vom selben Tag (Bl. 286 d. A., Anlage B 1) die Geschäfts- und Besprechungsgebühr auf je 5/10 reduziert wurde und das Absehen von der Geltendmachung weiterer Gebühren angekündigt wurde.
Zum Einen enthält dieses Schreiben keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Erhöhung gemäß § 6 BRAGO. Zum Anderen ist die alte Rechnung Nr. €/03 korrigiert und ersetzt werden und damit gegenstandslos.
Ohne Erfolg machen die Beklagten zu 2) und 3) auch mit der Berufung geltend, es läge angesichts der weiteren Rechnung Nr. €/05 vom 9. September 2005 (Bl. 220 d. A.) eine Doppelabrechnung vor.
Eine Doppelabrechnung liegt nicht vor, weil im Schriftsatz des Klägers vom 27. Februar 2007 (unter Ziffer III.) und 26. November 2007 (unter 3.) klargestellt wurde, dass aus der Rechnung Nr. €/05 nur hilfsweise vorgegangen würde; eine hilfsweise Geltendmachung ist aber stets eine alternative und nicht eine kumulative Geltendmachung.
Soweit allerdings in dieser Rechnung wiederum Gebühren geltend gemacht werden, die in der Rechnung Nr. €/03 enthalten sind, auf die aus den oben genannten Gründen verzichtet wurde, steht dem Kläger ein solcher Anspruch natürlich auch nicht hilfsweise zu.
Der offene Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich also auf 31.662,90 € aus der Rechnung vom 18. November 2004 (Bl. 18 d. A.) und aus 35.609,22 € aus der Rechnung vom 3. März 2005. Davon sind die auf die Rechnung vom 12. November 2003, auf deren Geltendmachung verzichtet wurde, geleisteten Zahlungen in Höhe von 17.049,68 € und 24.360,- € in Abzug zu bringen, sodass ein Restanspruch in Höhe von 25.862,44 € verbleibt.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzung entfallen.
Mit der Berufung angegriffen wird, dass das Landgericht einen Anspruch des Beklagten zu 1) im Hinblick darauf verneint hat, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zedentin eine für den Beklagten zu 2) günstigere Regelung über die Dividendenausschüttung erreichen konnte.
Ohne Erfolg machen die Beklagten jedoch geltend, die Zedentin hätte in der Gesellschafterversammlung vom 15. März 2002 darauf hinwirken können, dass die dort unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene beteiligungs-inkongruente Ausschüttung zugunsten des Beklagten zu 2) auf die sog. €freien Anteile€ erfolgen sollte.
Selbst wenn die Zedentin dies verursacht hätte, bleibt völlig offen und damit der Eintritt eines kausal verursachten Schadens ungewiss, ob dieses Ansinnen Erfolg gehabt hätte.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Satz 2, 291 ZPO gerechtfertigt. Dass das Landgericht Prozesszinsen zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Die spätere Zusendung der Originalabrechnung erfolgte lediglich rein vorsorglich.
51Die Anschlussberufung war als unzulässig zu verwerfen.
Die Anschlussberufung ist nur gegen den Berufungsführer, nicht aber gegen Dritte möglich. Dritter ist aber auch der Beklagte, gegen den die Klage schon in der ersten Instanz abgewiesen wurde (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 524 Rdnr. 18).
Deshalb ist die Beklagte als €Dritte€ anzusehen, gegen die keine Anschlussberufung möglich war.
Da die Anschlussberufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde, kommt auch keine Umdeutung in eine selbstständige Berufung in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 02.09.2010
Az: 16 U 228/09
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