Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 154/03
(BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az.: 28 W (pat) 154/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 8. September 2004 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 in Bezug auf die IR-Marke 704 138 unwirksam ist, soweit der Schutz in Deutschland aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 verweigert wurde.
Die Markenstelle hatte der IR-Marke 704 138 den Schutz für Waren der Klasse 10 verweigert, da ein Widerspruch aus der Marke 395 35 472 vorlag. Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde ein.
Jedoch hat die Widersprechende den Widerspruch gegen die genannte Marke zurückgenommen. Daher wird gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Löschungsanordnung unwirksam ist. Dies erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.
Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.
Die Entscheidung wurde von den Richtern Stoppel, Paetzold, Schwarz-Angele und Ko getroffen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az: 28 W (pat) 154/03
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2.Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit der angegriffenen IR-Marke 704 138 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2002 und Berichtigungsbeschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 704 138 den Schutz für Waren der Klasse 10 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko
BPatG:
Beschluss v. 08.09.2004
Az: 28 W (pat) 154/03
Link zum Urteil:
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