Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. April 2005
Aktenzeichen: 10 B 2502/04

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.04.2005, Az.: 10 B 2502/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2004 abgelehnt. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem wird der Streitwert auf 27.450,- EUR festgesetzt.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. August 2004 nicht wiederhergestellt wird. Die angegriffene Ordnungsverfügung verbietet dem Antragsteller nicht die Vermietung der Räumlichkeiten als Büroflächen, sondern nur die Nutzung und Vermietung als "Showroom". Dies verstößt nicht gegen bestimmte rechtliche Bestimmungen.

Der Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt sein und der Adressat muss eindeutig erkennen können, welches Verhalten von ihm verlangt wird. In diesem Fall ist es für den Antragsteller klar erkennbar, welche Nutzung er als Eigentümer und Vermieter in den Räumlichkeiten zulassen darf (Büronutzung) und welche unzulässig ist (Nutzung als Showroom). Der Begriff "Showroom" ist in einem Bebauungsplan definiert und für den Antragsteller eindeutig erkennbar. Es spielt keine Rolle, ob es andere Möglichkeiten gibt, den Begriff zu definieren oder ob er ein eingeführter Fachbegriff ist. Der Antragsteller hatte Zugang zu der Definition des Begriffs im Bebauungsplan und hätte sich diese beschaffen können.

Die Verwendung des Begriffs "Showroom" in der Ordnungsverfügung verstößt auch nicht gegen bestimmte rechtliche Bestimmungen. Die Behörde darf sich im Schriftverkehr des Deutschen als Amtssprache bedienen und dabei auch fremdsprachige Begriffe der Fachsprache verwenden, wenn diese in einem Fachgebiet gebräuchlich sind und dem deutsch sprechenden Fachmann ohne weiteres klar sind. Der Begriff "Showroom" ist ein in der Modebranche gebräuchlicher Fachbegriff und kann daher in einer Ordnungsverfügung verwendet werden. Die Frage, ob auch fremdsprachliche amtliche Äußerungen zulässig sind, bedarf keiner weiteren Prüfung.

Die Frage, ob eine Nutzung als "Showroom" in einem Besonderen Wohngebiet bauplanungsrechtlich untersagt werden kann und ob dies im vorliegenden Fall durch den Bebauungsplan wirksam geschehen ist, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich und es wären die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Grunde zu legen, obwohl es Bedenken gibt.

Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Streitwert wird auf 27.450,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.04.2005, Az: 10 B 2502/04


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.450,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. August 2004 wiederherzustellen.

Die angegriffene Ordnungsverfügung untersagt dem Antragsteller nicht, die Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Gebäudes D.-------allee 43 als Büroflächen zu vermieten - diese Nutzung kann also während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens weitergeführt werden -, sondern lediglich die Nutzung und Vermietung als "Showroom". Mit dieser Formulierung verstößt die Ordnungsverfügung - was von der Beschwerde gerügt wird - weder gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW noch gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für den Adressaten einer Bauordnungsverfügung muss zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm verlangt wird; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

P. Stelkens / U. Stelkens in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rn. 10ff. m.w.N.; Köhler- Rott in: Reichel / Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, Kap. 15 Rn. 270, 71ff., m.w.N.

Daran gemessen ist die hier angegriffene Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller ist zweifelsfrei erkennbar, welche Nutzung er in den betroffenen Räumlichkeiten als Eigentümer und Vermieter zulassen darf (Büronutzung) und welche unzulässig ist (Nutzung als Showroom). Was unter einem Showroom zu verstehen ist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Antragsteller als Adressaten des Verwaltungsaktes unmissverständlich erkennbar. Der Begriff ist in der textlichen Festsetzung Ziffer 3.1.2. des Bebauungsplans Nr. 5379/47 - dem Antragsteller mitgeteilt durch Anhörungsschreiben vom 6. August 2003 - definiert als eine Nutzung von Büro- oder Geschäftsräumen zu Ausstellungs- und Verkaufszwecken, soweit die Verkäufe über den täglichen Bedarf des Gebiets hinausgehen. Dass es andere Möglichkeiten geben mag, den Begriff "Showroom" zu definieren und dass es sich bei diesem Begriff nicht um einen eingeführten baurechtlichen Fachbegriff handeln mag, spielt keine Rolle; für den Antragsteller als Adressaten der Ordnungsverfügung war nach Zugang des Anhörungsschreibens eindeutig, welches Verständnis die Behörde dem Begriff in der angekündigten Ordnungsverfügung zu Grunde legen würde, so dass es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich die Begriffsbestimmung in der Fassung der textlichen Festsetzung Ziffer 3.1.2. des genannten Bebauungsplans zu beschaffen. Das von der Beschwerde hervorgehobene Argument, dass der in Frage stehende Bebauungsplan für den vorliegenden Fall irrelevant sei, weil er erst im Jahre 1996 in Kraft getreten ist, als die betroffenen Räumlichkeiten bereits für die Zwecke des Österreichischen Generalkonsulats genutzt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn die vom Antragsgegner erkennbar hergestellte Bezugnahme auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass der Begriff "Showroom" für den Antragsteller inhaltlich verständlich und hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schriftwechsel im Verwaltungsverfahren sowie aus einschlägigen und allgemein zugänglichen Publikationen, dass es sich bei dem Begriff Showroom um einen Fachbegriff mit hinreichend klaren Konturen handelt; in einem Showroom werden - wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift selbst darlegt - Erzeugnisse der Branche dem Fachpublikum, insbesondere den Weiterverkäufern, in exklusiver Atmosphäre präsentiert, um die Gelegenheit zu schaffen, Entscheidungen über Bestellung und Kauf der zur Schau gestellten Artikel auch abseits einer Modemesse zu treffen.

Vgl. Financial Times Deutschland vom 30. September 2003 S. 3 ("Deutsche Mode-Metropole kämpft um ihren Status. Düsseldorfer Bekleidungsbranche muss ihre Kollektionen mit mehr Glamour präsentieren. Bauaufsicht verbietet Schauräume in Wohnhäusern"); Sitzungsprotokoll des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 5. Februar 2004 S. 27 (zu TOP 27 und 28); allgemein die Einträge auf der Website der Düsseldorfer "Selbsthilfegruppe Mode" unter "www.showruhm.com" sowie die Hinweise unter "www.fashionsquare.de".

Die Ordnungsverfügung verstößt mit der Verwendung des Begriffs "Showroom" auch nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf und muss sich die Behörde in dem von ihr ausgehenden Schriftverkehr des Deutschen als Amtssprache bedienen. Dies umfasst die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache; die Verwendung fremdsprachiger Begriffe der Fachsprache ist möglich, wenn diese Begriffe in einem Fachgebiet allgemein geläufig sind, wenn sich eine einheitliche und bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung (noch) nicht herausgebildet hat oder wenn dem (nur) deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist.

Vgl. BPatG München, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 10 W (pat) 31/04 - veröffentlicht in juris - (für Begriffe wie "SETUP", "CANCEL", WLAN"); Beschluss vom 20. Mai 1974 - 16 W (pat) 108/72 -, MittdtschPatAnw 1974, 263 (für englischsprachige Bezeichnungen chemischer Verbindungen); Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 21 W (pat) 75/66 -, BPatGE 9, 6; alle Entscheidungen zu §§ 45, 35 PatG, wonach eine Patentanmeldung in deutscher Sprache abgefasst sein muss.

Hiervon ausgehend verstößt die Verwendung des Begriffs "Showroom" in der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht gegen § 23 Abs. 1 VwVfG NRW. Vielmehr ist die Ordnungsverfügung in deutscher Sprache unter zulässiger Verwendung eines englischsprachigen Fachbegriffs abgefasst. Der Begriff "Showroom" ist - wie sich auch aus dem Verwaltungsverfahren ergibt - ein in der Modebranche eingeführter Begriff, über dessen Inhalt Klarheit besteht, der jedoch in einer bedeutungsgleichen deutschen Fassung bisher nicht existiert. Dies ergibt sich auch aus der vorwiegend im Internet dokumentierten und öffentlich geführten Diskussion

- aus den o.g. Seiten der Website der "Selbsthilfegruppe Mode" (www.showruhm.com) etwa: Offener Brief vom 10. Juli 2003 "Hat Düsseldorf einen Alleinherrscher zum Oberbürgermeister€"; Eintrag von A. Smith im Gästebuch vom 10. September 2003 (16:24:07) - ;

der Begriff ist daher als Fachbegriff verwendungsfähig, insbesondere nicht missverständlich. Dass er mit möglicherweise abweichenden Bedeutungsnuancen auch in anderen Branchen - Autohandel, Handel mit Musikinstrumenten - Verwendung findet und dort insbesondere den Kontakt des Händlers zum Endabnehmer betrifft, steht seiner hier ersichtlich gemeinten Einstufung als Fachbegriff der Modebranche nicht entgegen. Der Senat geht davon aus, dass der Begriff auch für den Antragsteller, der als Eigentümer und Vermieter der betroffenen Räumlichkeiten selbst vermutlich nicht in der Modebranche tätig ist, verständlich ist, da er über seinen Vertragspartner und über seine Verfahrensbevollmächtigten schon vor Erlass der Ordnungsverfügung Zugang zu der vom Antragsteller verwendeten Fachsprache hatte. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch fremdsprachliche amtliche Äußerungen - insbesondere in der Form eines Verwaltungsaktes - zulässig sein können, bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Prüfung.

Auch die Frage, ob eine Nutzung als "Showroom" in dem der Ordnungsverfügung zu Grunde liegenden Verständnis in einem Besonderen Wohngebiet bauplanungsrechtlich untersagt werden kann und ob dies im vorliegenden Fall durch Bebauungsplan wirksam geschehen ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen wäre der rechtlichen Bewertung im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Bebauungsplan Nr. 5379/47, insbesondere seine textliche Festsetzung Ziffer 3.1.2., trotz bestehender Bedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 5, 9 BauNVO zu Grunde zu legen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.04.2005
Az: 10 B 2502/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a9187d7fe0f7/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_8-April-2005_Az_10-B-2502-04




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