Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 269/00
(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 27 W (pat) 269/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2002, Aktenzeichen 27 W (pat) 269/00, die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2000 aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke für "Tonträger, Bildträger und Datenträger" sowie für Waren und Dienstleistungen der weiteren Klassen 25, 38 und 41 zurückgewiesen, da die Marke eine beschreibende Angabe und mangelnde Unterscheidungskraft aufweise. Die Anmelderin argumentierte, dass die deutsche Bedeutung des Begriffs "members only" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eindeutig sei und somit keine unmittelbare Beschreibung darstelle. Das Gericht stimmte der Anmelderin zu und entschied, dass die Marke keine eindeutig beschreibende Bedeutung habe. Die Bezeichnung "Members Only" könne zwar mit "exklusiv" gleichgesetzt werden, jedoch werde sie heutzutage vor allem für geschlossene Benutzergruppen verwendet und habe somit keine allgemeine Qualitätsangabe. Zudem gebe es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Bezeichnung in Zukunft von Mitbewerbern als Hinweis für exklusive Ton-, Bild- oder Datenträger benötigt werde. Daher wurden die Hindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht anerkannt und die Beschwerde der Anmelderin wurde erfolgreich abgeschlossen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az: 27 W (pat) 269/00
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endedie ursprünglich zur Eintragung angemeldet war für "Tonträger, Bildträger und Datenträger" sowie für Waren und Dienstleistungen der weiteren Klassen 25, 38 und 41, wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich ausschließlich um eine die genannten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Begriff "members only" nur entnehmen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche von besonderer Exklusivität handele. An der freien Verwendung einer solchen Bezeichnung bestehe ein offensichtliches Interesse der Mitbewerber. Die graphische Ausgestaltung vermöge der Marke demgegenüber keine originelle und eigenständige Bildwirkung zu verleihen. Daraus ergebe sich auch, dass insgesamt der Marke auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die meint, die deutsche Bedeutung des Begriffs "members only" sei bei Verwendung als Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eindeutig; Käuferinnen und Käufer könnten dieser Wortfolge keine konkrete, unmittelbar waren- oder dienstleistungsbeschreibende Bedeutung zuordnen. Es handele sich daher um eine die fraglichen Produkte nicht unmittelbar beschreibende Angabe, der auch im Hinblick auf die graphische Präsentation nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf "Tonträger, Bildträger und Datenträger" eingeschränkt.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wird auf die eingereichten Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen im Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren die Hindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Der Senat stimmt der Markenstelle insoweit zu, als sie annimmt, der zur Eintragung angemeldete Begriff "Members only" könne von einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von "exklusiv" verstanden werden. Das bedeutet indes nicht, daß der Verkehr "Members Only" der allgemeinen Qualitätsangabe "exklusiv" gleichstellt, die in der Werbung zur Beschreibung vorzüglicher, höchsten Ansprüchen genügender Waren gebräuchlich ist (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl, S 1132/1133). Entsprechend ihrem Aussagegehalt "nur für Mitglieder" mißt er der Bezeichnung "Members Only", sofern er sich über ihren Aussagegehalt überhaupt Gedanken macht, allenfalls die Bedeutung einer auf bestimmte Personen oder Gruppen bezogenen Exklusivität bzw Ausschließlichkeit zu. In diesem Sinne begegnet ihm die Bezeichnung "Members Only" heutzutage vor allem, zB im Internet, als übliche Bezeichnung für geschlossene Benutzergruppen, wie auch das Ergebnis der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Internet-Recherche der Markenstelle bestätigt. Die Bezeichnung "Members Only" wird in den dort genannten Beispielen eindeutig als Hinweis auf die Vermittlung von Informationen nur an einen bestimmten geschlossenen Personenkreis verwendet.
Ausgehend von dieser Bedeutung kommt der Bezeichnung "Members Only" jedenfalls hinsichtlich solcher Waren, die ihrer Art nach üblicherweise nicht bestimmten (geschlossenen) Abnehmerkreisen exklusiv angeboten werden - anders als zB Dienstleistungen, deren Inanspruchnahme eine Zugangsberechtigung voraussetzt - kein ohne weiteres verständlicher eindeutig beschreibender Aussagegehalt zu. Die vorliegend noch beanspruchten "Tonträger, Bildträger und Datenträger" mögen von ihrem Thema oder Inhalt her zwar in der Regel nur den Geschmack eines Teils des Publikums ansprechen. Daraus folgt aber nicht, daß sie sich ihrer Art nach nur an spezielle oder gar geschlossene Verbraucher- bzw Interessentengruppen wenden. Ihr Vertrieb bzw Verkauf erfolgt - schon aus Gründen eines möglichst breiten Absatzes - in der Regel uneingeschränkt an jedermann. Selbst Einkaufs- oder Vertriebsgemeinschaften, Buchclubs, Videoclubs, Fanclubs usw verwenden normalerweise nicht die Bezeichnung "Members only" auf Musikkassetten, CD-ROMs oder Videobändern, um etwa darauf hinzuweisen, dass nur Mitglieder bezugsberechtigt sind oder die Waren zu einem günstigeren Preis erhalten. Für die angesprochenen breiten Abnehmerkreise stellt sich die Bezeichnung "Members only" daher - ungeachtet ihrer speziellen grafischen Gestaltung - nicht als eine ohne weiteres und eindeutig auf die Art des Absatzes bzw Vertriebs der Waren bezogene beschreibende Angabe dar, sondern als Aussage mit ersichtlich suggestiv gemeintem Inhalt, die beim Käufer das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem exklusiven Kreis hervorrufen soll.
Auch ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung ist zu verneinen, denn es fehlt - unabhängig von der Frage, ob "Members only" eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallende unmittelbar warenbezogene Aussage darstellt (vgl BGH GRUR 1998, 465 - BONUS; 1999, 988 - HOUSE OF BLUES) - jedenfalls an konkreten Anhaltspunkten für die Feststellung, daß sie zur Beschreibung der beanspruchten Waren üblich ist oder zumindest in Zukunft von den Mitbewerbern als Hinweis auf exklusiv für bestimmte Personengruppen bestimmte Ton-, Bild- oder Datenträger benötigt wird.
Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)269-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 24.09.2002
Az: 27 W (pat) 269/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a921925d371e/BPatG_Beschluss_vom_24-September-2002_Az_27-W-pat-269-00