Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Januar 2015
Aktenzeichen: I ZR 95/14
(BGH: Beschluss v. 22.01.2015, Az.: I ZR 95/14)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Januar 2015 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 26. März 2014 als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zudem wurde der Streitwert auf 20.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Klägers wurde deshalb als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwerde, den er mit einer Revision geltend machen wollte, 20.000 € nicht übersteigt. Es wurde zwar bemängelt, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, der bei durchschnittlichen Wettbewerbssachen in Klageverfahren bei 20.000 € liegt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht mit den geltenden Vorschriften vereinbar, da dort eine Ermessensausübung des Gerichts vorgesehen ist. Zudem entzieht das Berufungsgericht den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten durch diese Festsetzungspraxis regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision überprüfen zu lassen.
Im vorliegenden Fall führte jedoch auch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände nicht zu einer Streitwertfestsetzung, die 20.000 € übersteigt. Daher beträgt auch der Wert der Beschwer des Klägers, den er mit der Revision geltend machen wollte, weniger als 20.000 €.
Die Vorinstanzen waren das Landgericht Koblenz und das OLG Koblenz.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 22.01.2015, Az: I ZR 95/14
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2013 - 4 HKO 74/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 1149/13 -
BGH:
Beschluss v. 22.01.2015
Az: I ZR 95/14
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/aa870023e87b/BGH_Beschluss_vom_22-Januar-2015_Az_I-ZR-95-14