Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 15. April 2002
Aktenzeichen: 10 Ko 8040/98
(FG Köln: Beschluss v. 15.04.2002, Az.: 10 Ko 8040/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Finanzgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 15. April 2002 (Aktenzeichen 10 Ko 8040/98) einer Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger hatte gegen den Bescheid zur Einkommensteuer 1995 Klage erhoben. Er hatte einer Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, eine Prozessvollmacht erteilt. In einem Erörterungstermin wurde der angefochtene Bescheid geändert und die Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 5/12 und dem Beklagten zu 7/12 auferlegt.
Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte jedoch mit, von dem Kostenfestsetzungsantrag abweichen zu wollen. Sie argumentierte, dass aufgrund der Mehrfachqualifikation der Sozietät eine Vergleichsrechnung zwischen der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) und der Steuerberatergebührenverordnung vorgenommen werden müsse.
Der Kläger gab an, dass sein Prozessbevollmächtigter durch die zusätzliche Qualifikation als Steuerberater nicht mehr Kompetenzen erworben habe. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte daraufhin die zu erstattenden Kosten fest. Der Kläger legte Erinnerung gegen diesen Beschluss ein.
Das Gericht forderte den Kläger auf, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Abrechnung der Kosten nach der BRAGO vereinbart worden war. Der Kläger konnte nachweisen, dass er den Rechtsanwalt der Sozietät aufgesucht hatte und mit der Abrechnung nach BRAGO einverstanden war. Das Gericht stellte fest, dass bei einem mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten grundsätzlich die Gebührenordnung anzuwenden ist, die mit dem Mandanten vereinbart wurde.
Die Erinnerung wurde teilweise begründet. Die Kosten wurden neu berechnet und dem Kläger in Höhe von 1.182,34 DM zugesprochen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruhte darauf, dass im Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorgesehen war und keine Auslagen des Gerichts entstanden waren.
Das Gericht entschied, dass die Kosten nach der vereinbarten Gebührenordnung abgerechnet werden müssen und nicht nach der Steuerberatergebührenverordnung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
FG Köln: Beschluss v. 15.04.2002, Az: 10 Ko 8040/98
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde teilweise stattgegeben.
Gründe
Der Erinnerungsführer hat wegen Einkommensteuer 1995 Klage erhoben. Er hat laut Vollmachtsurkunde ausdrücklich "den Herren Rechtsanwälten A, B und C in der Sozietät A, D &Partner WP/ StB/ Rae" Prozeßvollmacht erteilt.
In einem Erörterungstermin erklärte sich der Erinnerungsgegner bereit, den angefochtenen Bescheid zu ändern. Hierauf erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 27.05.1998 wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer zu 5/12 und dem Erinnerungsgegner zu 7/12 auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 10.06.1998 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten.
Mit Schreiben vom 22.06.1998, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit, sie beabsichtige vom Kostenfestsetzungsantrag abzuweichen.
Da der Erinnerungsführer durch eine Sozietät vertreten worden sei, die sowohl aus Rechtsanwälten als auch aus Steuerberatern bestehe, liege eine Mehrfachqualifikation vor. Diese Mehrfachqualifikation bedinge eine Vergleichsrechnung zwischen der BRAGO und der Steuerberatergebührenverordnung, da nur die notwendigen, also geringeren Kosten dem Kostenschuldner auferlegt werden dürften.
Bei der Vergleichsrechnung ergäben sich für das Vorverfahren bezüglich der Geschäftsgebühr verschiedene Gebührenrahmen. Da sich nach der Steuerberatergebührenverordnung eine niedrigere Gebühr ergebe, sei diese für das Vorverfahren anzusetzen.
Der Erinnerungsführer teilte hierzu mit, sein Prozeßbevollmächtigter nehme mit Betroffenheit zur Kenntnis, daß er für seine Mehrfachqualifikation quasi bestraft werden solle. Wäre er nur Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, dürfte er nach der BRAGO abrechnen. Dadurch, daß er auch die Steuerberaterprüfung abgelegt habe, solle nunmehr die niedrigere Tabelle angewandt werden. Er habe im übrigen den Prozeßbevollmächtigten allein deshalb beauftragt, weil er auch Rechtsanwalt sei.
Mit Schreiben vom 25.08.1998, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, äußerte sich der Erinnerungsgegner. Er teilte mit, der Kostenanspruch für das Vorverfahren sei auf den niedrigeren Satz der Steuerberatergebührenverordnung zu beschränken.
Der Erinnerungsführer sei durch eine Sozietät insgesamt vertreten worden, die sowohl aus Rechtsanwälten als auch aus Steuerberatern bestehe. Insofern komme es auf die Doppelqualifikation des einen Anwalts nicht an. Es komme auch nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer den Bevollmächtigten als Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt habe. In einem solchen Fall seien gemäß § 139 Abs. 1 FGO nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Es würden sich anderenfalls im Kostenfeststellungsverfahren schwierige Beweisfragen ergeben.
Mit Schreiben vom 01.09.1998 reichte der Erinnerungsführer einen geänderten Antrag auf Kostenfestsetzung ein, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 18.09.1998 teilte der Erinnerungsführer mit, es sei zu berücksichtigen, daß jeder Rechtsanwalt zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt sei. Folglich stehe es ihm frei, derartige Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen. Demnach seien die Kompetenzen seines Prozeßbevollmächtigten durch den Erwerb der zusätzlichen Qualifikation als Steuerberater in keiner Weise erweitert worden.
Im vorliegenden Fall werde geradezu exemplarisch ersichtlich, daß ein Nur-Steuerberater mit der Wahrnehmung des Mandats höchstwahrscheinlich überfordert gewesen wäre. Gerade zu der Frage, ob Detektivkosten außergewöhnliche Belastungen darstellten, seien fundierte Rechtskenntnisse im zivilprozessualen Feld unabdingbar gewesen. Nur auf diese Art und Weise habe substantiiert vorgetragen werden können, daß die herkömmlichen Beweismittel im Eheunterhaltsprozeß nicht ausgereicht hätten und die Einschaltung des Detektivs unabdingbar gewesen sei.
Mit Beschluß vom 21.10.1998 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten fest. Dabei ging sie hinsichtlich des Vorverfahrens von einer 7,5/10 Gebühr gemäß § 41 Steuerberatergebührenverordnung aus.
Hierauf hat der Erinnerungsführer Erinnerung erhoben.
Zur Begründung hat er sich auf seinen Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren berufen. Ergänzend hat er vorgetragen, wenn im angefochtenen Beschluß ausgeführt werde, daß bei einem Rechtsstreit entstehende Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden müßten, könne dies folgerichtig nur noch dazu führen, daß nur noch Steuerberater finanzgerichtliche Rechtsstreite führen könnten. Dies wäre eine unzulässige Diskriminierung des anwaltlichen Berufsstands im ganzen. Ferner werde das verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsrecht des Prozeßbevollmächtigten als doppelqualifizierter Person tangiert.
Es werde beantragt, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 7/12 v. 2.162,27 DM = 1.261,32,-- DM festzusetzen. Der Betrag von 2.162,27 DM ergebe sich aus der Kostenanmeldung vom 01.09.1998. Ausgehend vom Gegenstandswert von 6.060,-- DM werde demnach eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 BRAGO begehrt.
Der Erinnerungsführer beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 21.10.1998 die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 7/12 v. 2.162,27 DM = 1.261,32,-- DM festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung abzuweisen.
Das Gericht hat den Erinnerungsführer aufgefordert, in geeigneter Weise nachzuweisen, bzw. glaubhaft zu machen, daß mit seinem Prozeßbevollmächtigten bei Übernahme des Mandats die Abrechnung der Kosten des Vorverfahrens nach der BRAGO und nicht nach der StBGebV vereinbart worden ist.
Der Erinnerungsführer hat hierauf mit Schriftsatz vom 01.03.2001 mitgeteilt, aus der Vollmacht ergebe sich, daß den Rechtsanwälten des Büros und nicht den Steuerberatern Vollmacht erteilt worden sei. Aus seinen beiden Bestätigungen vom 25.02.2001 ergebe sich, daß er den Rechtsanwalt A in erster Hinsicht als Rechtsanwalt aufgesucht habe. Er sei damit einverstanden gewesen, daß die Abrechnung der Kosten nach der BRAGO erfolge.
Die Erinnerung ist zum Teil begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht nicht die beantragte 7,5/10 Geschäftsgebühr für das Vorverfahren nach der BRAGO, sondern eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gem § 41 StBGebV festgesetzt.
Entgegen der Meinung des Erinnerungsgegners sind nach Ansicht des Senats bei einem mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten bei der Kostenfestsetzung stets die Gebühren nach der Gebührenordnung anzusetzen, deren Ansatz der Bevollmächtigte mit seinem Mandanten vereinbart hat.
Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des Finanzgericht des Saarlandes (vgl. Beschluß des Finanzgericht des Saarlandes vom 29. Juli 1994 - 2 S 69/94, EFG 1995, 378), nach der der Kostenbeamte bei einem mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten stets eine Vergleichsrechnung vorzunehmen und die Höhe der geltend gemachten Gebühren analog des ggf. niedrigeren höchstmöglichen Gebührenanspruchs nach der von dem Bevollmächtigten nicht gewählten Gebührenordnung zu beschränken hat.
Dass bei einem mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten stets die Gebühren nach der Gebührenordnung zu erstatten sind, deren Ansatz der Bevollmächtigte mit seinem Mandanten vereinbart hat, ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift des
§ 139 FGO. Nach § 139 Abs. 1 FGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach der spezielleren Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO sind jedoch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Daraus folgt, dass gegenüber einem Antrag, mit dem die Kostenfestsetzung von gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts verlangt wird, grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, diese Gebühren seien nicht notwendig.
Folgt man der Ansicht des erkennenden Senats, dass ein mehrfachqualifizierter Bevollmächtigter mit seinem Mandanten grundsätzlich frei vereinbaren kann, nach welcher von mehreren für ihn in Betracht kommenden Gebührenordnungen er abrechnen will und dass diese Vereinbarung für die Kostenfestsetzung maßgebend ist, muß der Kostenbeamte bzw. das Gericht im Erinnerungsverfahren feststellen, welche von mehreren in Betracht kommenden Gebührenordnungen vereinbart worden ist. Diese geringfügige Erschwerung des Verfahrens stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar, der dazu zwingt, der o.g. Rechtsansicht des Finanzgericht des Saarlandes zu folgen.
Im Streitfall ist in hinreichender Weise glaubhaft gemacht worden, dass zwischen dem Erinnerungsführer und seinen Prozeßbevollmächtigten die Anwendung der BRAGO vereinbart worden ist. Der Erinnerungsführer hat zum einen laut Vollmachtsurkunde ausdrücklich "den Herren Rechtsanwälten ..... in der Sozietät ..... WP/ StB/ Rae" Prozeßvollmacht erteilt. Außerdem ergibt sich aus seinen beiden Bestätigungen vom 25.02.2001, daß er den Rechtsanwalt A. in erster Hinsicht als Rechtsanwalt aufgesucht hat und damit einverstanden gewesen ist, daß die Abrechnung der Kosten nach der BRAGO erfolgt.
Soweit der Erinnerungsführer in seiner Kostenaufstellung weitere Auslagen in Höhe von 135,40 DM aufgeführt hat, ist die Erinnerung nicht begründet.
Er hat insoweit im Kostenfestsetzungsverfahren keinerlei Erläuterung abgegeben. Auch im Erinnerungsverfahren hat er, obwohl diese Auslagen im angefochtenen Beschluß nicht berücksichtigt wurden, keine Angaben gemacht.
Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten sind wie folgt zu berechnen:
Klageverfahren wie bisher 1 606,37
Vorverfahren
7,5/10 Geschäftsgebühr § 118 BRAGO 322,50
Auslagenpauschale 40.-
Umsatzsteuer 16 % 58.-
insgesamt 2 026,87
davon 7/12 1 182,34
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht darauf, daß im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluß nicht vorgesehen ist und Auslagen des Gerichts nicht entstanden sind. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
FG Köln:
Beschluss v. 15.04.2002
Az: 10 Ko 8040/98
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