Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 3/01
(BPatG: Beschluss v. 03.07.2001, Az.: 9 W (pat) 3/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 3. Juli 2001 die Beschwerde eines Antragstellers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts abgelehnt. Der Antragsteller hatte eine Patentanmeldung für eine "Fliegende Untertasse" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Das Patentamt hatte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch zurückgewiesen, da der Anmeldungsgegenstand in der Anmeldung unvollständig offenbart war. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und argumentierte, dass das Zusammenwirken der verschiedenen Energieerzeugungseinrichtungen so viele Möglichkeiten zur Ausgestaltung umfasse, dass kein einheitliches Regelwerk aufgestellt werden könne.
Das Bundespatentgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt wurde, jedoch keinen Erfolg hatte. Es bestätigte die Ansicht des Patentamts, dass der beanspruchte Gegenstand in den eingereichten Unterlagen nicht ausreichend deutlich und vollständig offenbart war, um von einem Fachmann ausgeführt werden zu können. Insbesondere wurde nicht erklärt, wie das vorgesehene "Planetenmotorengetriebe" als Antrieb für die Energieerzeugungseinrichtungen ausgeführt werden könnte. Auch die Angabe, dass die Steuerung durch Gewichtsverschiebung erfolgen solle, war nicht ausreichend offenbart.
Insgesamt wurde festgestellt, dass dem Fachmann kein Weg aufgezeigt wurde, wie er das "Planetenmotorengetriebe" als Antrieb ausführen oder die Steuerung durch Gewichtsverschiebung umsetzen könnte. Daher wurde die Beschwerde des Antragstellers abgelehnt und die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bestätigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 03.07.2001, Az: 9 W (pat) 3/01
Tenor
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder hat am 9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"..."
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2000 hat die Patentabteilung 11 diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 20. September 2000 aus, daß der Anmeldungsgegenstand in der Anmeldung offensichtlich unvollständig offenbart sei, da kein hinreichendes Bild vom Aufbau und vom Zusammenwirken der für die "Fliegende Untertasse" vorgesehenen Energieerzeugungseinrichtungen definiert werde.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er begründet seine Beschwerde damit, daß das Zusammenwirken der einzelnen Energieerzeugungseinrichtungen mit dem Antrieb für die "Fliegende Untertasse" so viele Ausgestaltungsmöglichkeiten umfasse, daß hierfür kein einheitliches Regelwerk aufgestellt werden könne.
Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.
Der einzige Patentanspruch lautet in der den Anmeldungsunterlagen entnommenen Faksimileform:
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Patentabteilung hat im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und Raumfahrt anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit Raumfahrzeugen beschäftigt.
1. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, für die Funktion der "Fliegenden Untertasse" genügend Strom/Energie aufzubringen. Hierzu ist gemäß Anspruch ein mehrstufig aufgebautes "Planetenmotorengetriebe" vorgesehen, das eine oder mehrere Energieerzeugungseinrichtungen antreibt. Zum Aufbau des "Planetenmotorengetriebes" ist den gesamten Unterlagen lediglich die Angabe zu entnehmen, daß es eine technische Zusammenstellung vieler technischer elektrischer Einheiten sei, die eine kraftverstärkt wirkende Kraftübertragung bei eigener Strom/Energieproduktion gewährleiste, die für den Antrieb der Energieerzeugungseinrichtungen genutzt werde.
2. Die Angabe, daß die Energieerzeugungseinrichtungen durch ein "Planetenmotorengetriebe" angetrieben werden sollen, zeigt dem Fachmann nicht, wie dieses Getriebe ausgeführt werden könnte. Ein derartiges als Antrieb geeignetes Getriebe ist dem zuständigen Fachmann nämlich nicht bekannt. In diesem Fall bedarf es näherer Erläuterungen in der Anmeldung, um dem Fachmann die Ausführung des Getriebes zu ermöglichen. Vor allem sind Angaben erforderlich über die Art der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch das Getriebe umgewandelt werden soll. Außerdem muß eine nähere Beschreibung des Getriebeaufbaus erfolgen. Beides fehlt völlig. Die vorstehend angeführte Angabe, daß das "Planetenmotorengetriebe" eine technische Zusammenstellung vieler elektrischer Einheiten sei, die eine kraftverstärkt wirkende Kraftübertragung bei eigener Strom/Energieproduktion gewährleiste, gibt folglich nur den Wunsch des Anmelders an, seine fliegende Untertasse möge so funktionieren. Eine technische Lösung ist damit jedoch nicht offenbart; es wird weder ein Aufschluß über die genutzte Energie noch über den Aufbau und die Arbeitsweise des Getriebes geben.
Es wird dem zuständigen Fachmann somit kein Weg aufgezeigt, wie er ein "Planetenmotorengetriebe" als Antrieb für eine Energieerzeugungseinrichtung ausführen könnte. Die Zeichnung hilft nicht weiter, da sie in der Art einer Prinzipskizze ausgeführt ist, die keine technischen Einzelheiten erkennen läßt.
Die Ausführbarkeit der im Anspruch noch angegebenen Steuerung durch Gewichtsverschiebung innerhalb des Körpers der "Fliegenden Untertasse" ist ebenfalls nicht ausreichend offenbart, da diese in den gesamten weiteren Unterlagen nicht mehr erwähnt ist.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämperprö
BPatG:
Beschluss v. 03.07.2001
Az: 9 W (pat) 3/01
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