Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2002
Aktenzeichen: 20 W (pat) 39/01

(BPatG: Beschluss v. 11.11.2002, Az.: 20 W (pat) 39/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 11. November 2002, Aktenzeichen 20 W (pat) 39/01, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen. Das Patent wurde widerrufen, da der von ihm geschützte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf bestimmte technische Dokumente, insbesondere "Specifications of radio data system RDS for VHF/FM sound broadcasting" Tech. 3244-E und Supplement 1 to Tech. 3244-E. Die Patentinhaberin hatte den Einwand der Unzulässigkeit des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents mit bestimmten Patentansprüchen.

Das Gericht erklärt, dass der Gegenstand des Patents nach den Patentgesetzen nicht schutzfähig ist. Der erste Hauptanspruch des Patents ist nicht rechtsbeständig, da seine Gegenstand bereits zum Prioritätszeitpunkt der Anmeldung bekannt war. Der Fachmann, ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, kannte die relevanten Druckschriften, insbesondere (1) und (2), die Informationen zum "Radio-Daten-System" (RDS) enthielten. Mit diesem Wissen konnte er den Gegenstand des Anspruchs ableiten.

Der zweite Hauptanspruch des Patents ist ebenfalls nicht rechtsbeständig. Die vorhandenen Informationen zeigten, dass es zweckmäßig ist, die Listen über alternative Frequenzen jeweils auf die aktuelle Empfangsfrequenz abzustimmen. Bei Änderungen der Empfangsfrequenz müssen die gespeicherten Listen jedoch aktualisiert werden. Diese Aktualisierung ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein empfangswürdiger Sender einer bestimmten Senderkette ausgewählt wird und somit eine neue Zentralstation eingestellt wird.

Das Gericht weist die Beschwerde der Patentinhaberin zurück und bestätigt den Widerruf des Patents.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.11.2002, Az: 20 W (pat) 39/01


Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Patent 38 44 817 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand im Hinblick auf

(1) "Specifications of radio data system RDS for VHF/FM sound broadcasting" Tech. 3244-E, Herausg.: European Broadcasting Union, March 1984, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, S. 6, 14-17, 20,21,26,27,29,30

(2) Supplement 1 to Tech. 3244-E

"Specifications of radio data system RDS for VHF/FM sound broadcasting"

Protocols for the transmission of Alternative Frequencies, Herausg.: European Broadcasting Union March 1987, S. 1-4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin verfolgt in der mündlichen Verhandlung ihren Einwand, der Einspruch sei unzulässig, nicht weiter. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den erteilten Patentansprüchen 2 und 4 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zum Steuern eines RDS-Rundfunkempfängers, der mit einem in Unterbereiche unterteilten Einstellspeicher versehen ist, der Adressen für mehrere Frequenzdatenelemente pro Unterbereich aufweist und der eine RDS-Rundfunksendung empfangen kann, die Datensignale enthält, die für Senderkettennamen und Sendefrequenzen einer Vielzahl von Senderketten kennzeichnend sind, die verschieden von der Senderkette sind, zu der der die augenblicklich empfangene, eine RDS-Rundfunksendung abstrahlende Sender gehört, enthaltend die folgenden Schritte:

Abtasten der Datensignale aus der empfangenen RDS-Rundfunksendung;

Lesen von Senderkettennamensdaten und Sendefrequenzdaten anderer Senderketten als der des augenblicklich empfangenen Senders zugehöriger Senderkette aus den abgetasteten Daten, und Speichern dieser Sendefrequenzdaten von Sendern, die zur jeweils gleichen Senderkette gehören, an Speicheradressen eines ausgewählten Unterbereichs in dem Einstellspeicher, wenn ein Einstellbefehl gegeben wird."

Der Anspruch 2 lautet:

"2. Verfahren zum Steuern eines RDS-Rundfunkempfängers, der mit einem in Unterbereiche unterteilten Einstellspeicher versehen ist, der Adressen für mehrere Frequenzdatenelemente pro Unterbereich aufweist und der eine RDS-Rundfunksendung empfangen kann, die Datensignale enthält, die für Senderkettennamen und Sendefrequenzen einer Vielzahl von Senderketten kennzeichnend sind, die verschieden von der Senderkette sind, der die augenblicklich empfangene, eine RDS-Rundfunksendung abstrahlende Sender gehört, enthaltend die folgenden Schritte:

Suchen nach einer Adresse in dem Speicher, an der dieselben Senderkettennamensdaten wie diejenigen gespeichert sind, die aus der RDS-Rundfunksendung gelesen werden, wenn ein anderer Sender ausgewählt wird und anschließend eine RDS-Rundfunksendung empfangen wird und Revidieren der Daten in dem Speicher durch Einschreiben der Frequenzdaten für einen Sender der anderen Senderkette, die aus den empfangenen Rundfunksignalen gelesen werden, an die entsprechende Adresse."

II.

Der Gegenstand des Patentes ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Anspruchs war dem Fachmann an dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch (1) und (2) iVm dem Fachwissen nahegelegt. Der Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der Rundfunkempfänger entwickelt und dabei namentlich die Information des "Radio-Daten-Systems" (RDS) nutzt. Zu seinem Wissensstand zählen die Druckschriften (1) und (2).

Aus (1) kannte er einen RDS-Rundfunkempfänger (S 6 Fig 2), und er wußte, daß ein RDS-Sender in den Zusatzinformationen Datensignale des Formats vom Typ 3, Gruppe A und B, Senderkettennamen und Sendefrequenzen einer Vielzahl von Senderketten, aussendet, die verschieden von der Senderkette sind, zu der dieser vom Rundfunkempfänger empfangene RDS-Sender gehört (S 21).

Kurze Zeit vor dem Prioritätstag 1. August 1987, seit März 1987 (vgl (2)), war der Fachmann veranlaßt, diese von einer Sendestation ausgesandten Informationen über die anderen Senderketten im auf die Sendestation (Zentralstation) abgestimmten Empfänger zu nutzen. Da der Rundfunkhörer ein Interesse daran hat, daß sein Empfangsgerät wunschgemäß nur unter Rundfunkprogrammen einer bestimmten Art auswählt - es gibt 31 Möglichkeiten ((1) S 30 Ziffer 3) -: so greift der Fachmann, um dem Genüge zu tun, hierzu die in (2) enthaltene Anregung auf, den RDS-Empfänger auf die andere Senderkette zu schalten, wenn die gewünschte Bedingung erfüllt ist, ein Sender dieser Kette die vom Hörer bevorzugte Programmart gerade aussendet. Hierzu nutzt man die Informationen der Typ-3-Gruppe ((2) S 4 Ziffer 4 Abs 1). Aus den empfangenen RDS-Daten des Senders, auf den der Empfänger abgestimmt ist, werden die jeweiligen Senderkettennamen - Block 2 - und die dazugehörigen Sendefrequenzen - Block 3 - anderer Senderketten gelesen. Diese Daten legt der Fachmann, geordnet nach dem Namen der jeweiligen Senderkette in Unterbereichen eines Einstellspeichers ab. Denn der Fachmann weiß bereits aus dem Umgang mit der Liste über alternative Frequenzen der Daten des Typs der OA- und OB-Gruppe ((1) S 17), daß er durch Abspeichern einer Liste mit sämtlichen alternativen Frequenzen beim Schalten auf einen anderen Sender relativ kurze Umschaltzeiten erzielt ((1) S 30 Ziffer 5). Dann ist es aber nur folgerichtig, wenn er auch die gelesenen Daten des Typs 3 speichert.

Ob im Rundfunkempfänger von der Auswertung anderer Senderketten Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, stellt der Fachmann dem Nutzer anheim. Dies geschieht durch Auslösen mittels eines Einstellbefehls.

2. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos, da auch der erteilte Anspruch 2 nicht rechtsbeständig ist.

Nach (2) ist es zweckmäßig, die alternativen Listen vom Typ 3 über andere Senderketten jeweils auf die augenblicklich eingestellte Empfangsfrequenz abzustellen (S 4 Ziffer 4 Abs 2 und 3). Dann müssen aber bei Ändern der Empfangsfrequenz die gespeicherten Listen alternativer Frequenzen anderer Senderketten jeweils auf den neuesten Stand gebracht werden. Denn die empfangenen Listen über die Senderkettennamen und Sendefrequenzen der anderen Senderketten sind jeweils auf die Zentralstation zugeschnitten, auf die der Empfänger abgestimmt ist. Diese Revision ist namentlich dann erforderlich, wenn bei schlechten Empfangsverhältnissen im Rahmen einer "Programmnachlauffunktion", dem automatischen Abstimmen unter Zuhilfenahme der Daten der Gruppe OA oder OB, ein empfangswürdiger Sender ein und derselben Senderkette ausgesucht und damit auf eine neue Zentralstation abgestimmt wird.

Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martensbr/Be






BPatG:
Beschluss v. 11.11.2002
Az: 20 W (pat) 39/01


Link zum Urteil:
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