Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 22. August 2005
Aktenzeichen: 8 U 189/04

(OLG Hamm: Urteil v. 22.08.2005, Az.: 8 U 189/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 22. August 2005 entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Telefon- und Telefaxanschlüsse einer ehemaligen Anwaltssozietät zu kündigen. Die Konfliktparteien hatten gemeinsam eine Anwaltssozietät betrieben, ohne jedoch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Nach der Auflösung der Sozietät streiten sie darüber, ob die Telefon- und Faxanschlüsse gekündigt werden sollen oder ob der Beklagte sie weiterhin nutzen kann. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.

Der Kläger argumentiert, dass nach der Auflösung der Sozietät auch die Telefonverträge beendet werden sollen, um die rasche Beendigung der Sozietät zu ermöglichen. Es sei für ihn nicht zumutbar, weiterhin an die Telefonverträge gebunden zu sein, da er für Verbindlichkeiten gegenüber dem Telefonanbieter haften müsste. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Fortführung der Verträge im Zusammenhang mit der Sozietätsabwicklung. Die Betreuung der ehemaligen Mandanten könne auch mit einer neuen Telefonnummer erfolgen.

Der Kläger beantragt, dass der Beklagte dazu verurteilt wird, die Telefon- und Faxanschlüsse der ehemaligen Anwaltssozietät zu kündigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und argumentiert, dass die Telefonanschlüsse für die Abwicklung der Sozietät notwendig seien. Außerdem sei die Vorschrift des § 59a BRAO relevant und es gebe noch keine endgültige Auseinandersetzung der Sozietätsmandate.

Das Oberlandesgericht gibt der Berufung des Klägers statt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte an der Beendigung der Telefonverträge mitwirkt, um die Auseinandersetzung der Sozietät durchzuführen. Der Vertrag mit dem Telefonanbieter gilt als Vertragsbestandteil der Sozietät und beide Parteien sind Vertragspartner. Die Telefon- und Faxanschlüsse müssen nicht weiter genutzt werden, da für die Abwicklung und Auseinandersetzung die Weiterleitung der Anrufe an einen Ansagedienst ausreicht. Die Einwendungen des Beklagten wurden als irrelevant angesehen.

Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und der Beklagte wurde zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Berufung wurde auf 6.000 Euro festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Revision wurden nicht erfüllt, da das Urteil auf vertretener und anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur basiert und keine grundsätzliche Bedeutung hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 22.08.2005, Az: 8 U 189/04


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. August 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der U AG folgende Erklärung abzugeben:

Ich kündige hiermit die Telefon- und Telefaxanschlüsse mit den Nummern ......# und ......... im Ortsnetz T.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Berufung: 6.000,00 €.

Gründe

A.

Die Parteien betrieben gemeinsam bis Ende des Jahres 2003 eine Anwaltssozietät. Sie schlossen keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Im vorliegenden Prozess streiten sie über die Frage, ob die Telefon- und Faxanschlüsse der beendeten Sozietät zu kündigen sind oder von dem Beklagten weiterhin benutzt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des Urteils, das der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung angefochten hat.

Dieser wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor:

Nach der Auflösung der Sozietät zum 31.12.2003 sei insgesamt deren Abwicklung erforderlich. Diese erfordere auch die Beendigung des Telefonvertrages. Die Gesellschafter seien verpflichtet, zur raschen Beendigung beizutragen. Seine langjährige Bindung im Außenverhältnis sei nicht zumutbar, er würde für die Verbindlichkeiten gegenüber der U haften. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Fortführung des Vertrages im Hinblick auf die Abwicklung der Sozietät. Die Betreuung der ehemaligen Sozietätsmandanten sei, soweit überhaupt erforderlich, auch mit einer neuen Telefonnummer möglich. Der Beklagte habe angekündigt, die Kosten weiterhin von dem positiven Sozietätskonto zu begleichen, obwohl die Telefonate im Wesentlichen in seiner neuen Kanzlei anfallen würden. Die Rechtslage im vorliegenden Fall sei der bei Mietverträgen von Lebensgefährten vergleichbar. Berufsrechtliche Vorschriften seien für die vorliegende Frage der Kündigung des Telefonanschlussvertrages und die Abwicklung der Sozietät irrelevant.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 06.08.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Telefon- und Telefaxanschlüsse der ehemaligen Anwaltssozietät O/I, ehemals geschäftsansässig L-Straße in T, mit den Nummern ......#/...... und ......#/......gegenüber der U AG zu kündigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor:

Die Telefon- und Faxanschlüsse seien für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich, an der der Kläger bisher nicht mitgewirkt habe. Auch der Vertrag betreffend die Telefonanlage habe den Kläger bisher nicht interessiert; dies sei ein Indiz dafür, dass er mit der Klage lediglich gesellschaftsfremde persönliche und wirtschaftliche Eigeninteressen verfolge. Ferner sei die Vorschrift des § 59 a BRAO auch für die Auseinandersetzung relevant. Die Abwicklung der Sozietätsmandate werde sich noch hinziehen. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Weiterbetreuung eines Teils des alten Mandantenstamms mit neuer Telefonnummer erfolge. Dieser hafte auch nicht für die Telefongebühren, weil er, der Beklagte, bereit sei, ihn freizustellen, wie dies bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2004 mitgeteilt worden sei. Zudem würden die Telefonkosten seit Januar 2005 nicht mehr vom Sozietätskonto bezahlt, sondern von ihm – dem Beklagten – getragen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus dessen Recht, die Auseinandersetzung der beendeten Sozietät der Parteien nach § 730 I BGB zu verlangen.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgabe einer Kündigungserklärung betreffend die Telefon- und Telefaxanschlüsse der von ihnen ehemals betriebenen Sozietät. Der vom Kläger formulierte Klageantrag, die Telefon- und Telefaxanschlüsse gegenüber der U zu kündigen, ist darauf gerichtet und deshalb als Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung auszulegen. Dementsprechend hat der Senat den Urteilstenor klarstellend formuliert.

II.

Der Vertrag mit der U betreffend die Telefon- und Faxanschlüsse gehört zu den abzuwickelnden Verträgen der Sozietät. Vertragspartner waren entgegen der Meinung des Beklagten beide Parteien. Durch den Auftrag zur Umstellung des ursprünglich auf den Beklagten angemeldeten Anschlusses vom 21.9.1999 wurde der Kläger zusammen mit dem Beklagten Vertragspartner der U. Der Auftrag lautete ausdrücklich auf beide Parteien als Auftraggeber. Aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der U, der auch in ihrem Schreiben vom 31.3.2004 dokumentiert ist, hat sie den Auftrag auch so verstanden. Der diesen allein unterzeichnende Beklagte hat den Kläger dabei wirksam nach § 714 BGB vertreten.

III.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, an der Beendigung des Vertragsverhältnisses zur U mitzuwirken, indem er die Kündigung gegenüber der U erklärt, folgt aus seinem Recht, die Auseinandersetzung der beendeten Sozietät nach § 730 I BGB zu verlangen. Dieser geht der subsidiär geltenden Vorschrift des § 731 S. 2 BGB (i. V. m. § 753 BGB) vor (vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 4. Auflage, § 731 BGB, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Auflage, § 731 BGB, Rn. 1; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, § 731 BGB, Rn. 2, 4; ebenso OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012). Kein Gesellschafter hat, soweit eine anderweitige Vereinbarung fehlt, einen Anspruch auf alleinige Übertragung und Nutzung der gemeinsamen Telefon- und Telefaxnummern (vgl. Senat, NJW-RR 2001, 245).

IV.

Demgegenüber greifen die Einwendungen des Beklagten nicht durch.

1.

Soweit dieser behauptet, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt, weil ihn bisher der Vertrag mit der U über die Telefonanlage nicht interessiert hat, ist dieser Sachvortrag unerheblich. Die unterschiedlichen Verträge können unterschiedlich abgewickelt werden. Ferner spielt der Wettbewerbsaspekt bei dem Vertrag über die Telefonanlage keine Rolle.

2.

Welche konkreten Auswirkungen die Ausführungen in der Berufungserwiderung zum anwaltlichen Berufsrecht auf den hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall haben, legt der Beklagte nicht dar. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3.

Der Kläger weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5.6.2000, 8 U 180/99, NJW-RR 2001, 245 ff. zutreffend darauf hin, dass der Beklagte nicht verlangen kann, dass ihm die Telefon- und Faxanschlüsse der beendeten Sozietät zur alleinigen Nutzung übertragen werden. Deren Beibehaltung ist auch bis zur endgültigen Abwicklung der Sozietätsmandate nicht erforderlich. Für die Zwecke der Abwicklung und Auseinandersetzung genügt es vielmehr, die bisherigen Durchwahlnummern auf einen Ansagedienst zu legen, so dass Mandanten selbst entscheiden können, welche Partei sie anrufen wollen; dies hat die U in ihrem Schreiben vom 31.3.2004 auch angeregt.

4.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte die Telefon- und Faxanschlüsse auch als Vorsitzender des X-Vereins T e. V. vor und nach der Gründung der Sozietät der Parteien nutzte und nutzt. Entscheidend ist, dass der Kläger im Außenverhältnis für die Kosten gegenüber der U mithaftet. Die Umstellung der Anschlüsse und deren "Erweiterung" auf den Kläger hat der Beklagte selbst in Kenntnis aller Umstände veranlasst, so dass kein Grund besteht, deshalb von der üblichen Folge der Auflösung und Auseinandersetzung der GbR abzuweichen. Allein eine etwaige Freistellung des Beklagten gegenüber dem Kläger ändert daran nicht; darauf müsste letzterer sich nur einlassen, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass der Beklagte die Gesellschaft "übernimmt" und die Kanzlei fortführt; dann würde die Vorschrift des § 738 I 2 BGB entsprechend anzuwenden und der Kläger freizustellen sein (vgl. dazu Ulmer, § 738 BGB, Rn. 11 m. w. N). Hier haben die Parteien aber die Auflösung und Abwicklung der Sozietät gewählt, so dass für eine Freistellung nach vorgenannter Vorschrift kein Raum ist.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzlich Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamm:
Urteil v. 22.08.2005
Az: 8 U 189/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/abb4b06d3b11/OLG-Hamm_Urteil_vom_22-August-2005_Az_8-U-189-04




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