Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Oktober 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 357/00
(BPatG: Beschluss v. 30.10.2002, Az.: 29 W (pat) 357/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die Eintragung einer Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Markenstelle für Klasse 40 hatte die Anmeldung aufgrund eines fehlenden Unterscheidungsmerkmals abgelehnt. Die Anmelderin legte hiergegen Beschwerde ein.
Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung die beiden Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben. Es kommt zu dem Ergebnis, dass das Zeichen "SaarEnergie" die nötige Unterscheidungskraft besitzt und nicht freihaltungsbedürftig ist. Der Begriff "Saar" weist auf den Sitz eines Unternehmens im Saargebiet hin, was nicht als geografische Herkunftsangabe für Energie verstanden werden kann. Das Zeichen "SaarEnergie" wird in seiner Gesamtheit als Herkunftshinweis erkannt und nicht als Hinweis auf "Energie aus dem Saarland".
Das Gericht stellt außerdem fest, dass das Zeichen keine im Vordergrund stehende sachbeschreibende Bedeutung hat und daher als Unterscheidungsmittel für die gehandelten Waren und Dienstleistungen geeignet ist. Es verweist auf ähnlich gebildete Unternehmenskennzeichnungen in verschiedenen Branchen, die nachweislich als unterscheidungskräftig angesehen werden. Daher kann die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens nicht geltend gemacht werden.
Insgesamt hat die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg, da das Zeichen "SaarEnergie" sowohl die erforderliche Unterscheidungskraft als auch die Kriterien für eine Eintragung als Marke erfüllt hat.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 30.10.2002, Az: 29 W (pat) 357/00
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 1999 und vom 25. August 2000 aufgehoben.
Gründe
I Die Wortmarke
"SaarEnergie"
soll für die Waren und Dienstleistungen Dienstleistungen in bezug auf Erzeugung, Beschaffung, Transport und Vertrieb von leitungsgebundener Energie, insbesondere von Strom, Gas, Wärme und ähnlichen Energieträgern.
Dienstleistungen in bezug auf Planung, Genehmigung, Finanzierung, Konstruktion, Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Strom, Wärme und Gas.
Reparatur und Wartung derartiger Anlagen.
Fossilbefeuerte Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke, zur Erzeugung von Strom und Wärme; Leitungssysteme zum Transport von Strom, Gas, Wärme mit allen Einzelkomponenten.
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, wie ökologische Bodenbearbeitung.
Düngemittelin das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei freihaltungsbedürftig, da sie - unabhängig von der Art der Energieerzeugung - darauf hinweise, dass es sich um Energie aus der Saarregion handle und damit eine rein geografische Herkunftsangabe sei. Derartige kollektive Angaben müsse jeder Gewerbetreibende verwenden können, zumal in Gebieten wie beispielsweise dem Saarland auch mehrere Stromversorger ansässig sein könnten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass das angemeldete Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft besitze und nicht freihaltebedürftig sei. "SaarEnergie" sei eine weder lexikalisch noch im Internet als beschreibende Sachangabe nachweisbare Wortneuschöpfung, die auf Grund ihrer mangelnden Spezifizierung des konkretisierungsbedürftigen Begriffs "Energie" nicht geeignet sei, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Die Markenstelle habe das angemeldete Zeichen in nicht zulässiger Weise in seine Bestandteile zerlegt. Es komme aber nicht darauf an, ob "Saar" oder "Energie" ohne Unterscheidungskraft seien. Maßgeblich sei allein die Marke in ihrer Gesamtheit. Diese weise allenfalls auf den Sitz eines Unternehmens im Saargebiet hin. Da der Verkehr an ähnlich gebildete Firmenbezeichnungen gewöhnt sei, werde er bei markenmäßigem Gebrauch des angemeldeten Zeichens einen Herkunftshinweis erkennen und keinen Hinweis auf "Energie aus dem Saarland". Hierzu trage auch die markentypische Binnengroßschreibung und der Gebrauch der Wortzusammensetzung in Alleinstellung bei. Schließlich verweist die Anmelderin noch auf eine Vielzahl gleich gebildeter und eingetragener Marken.
Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da der Eintragung des angemeldeten Zeichens kein Freihaltungsbedürfnis gem. § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht und "SaarEnergie" auch die nach § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, des Wertes, der Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach Auffassung des Senats kommt dem Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Die Internet-Recherche hat unter dem Suchbegriff "Saarenergie" ausschließlich Treffer ergeben, die auf ein Unternehmen hinweisen, während ein beschreibender Gebrauch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden konnte. Das angemeldete Zeichen setzt sich, wegen der Großschreibung des jeweils ersten Buchstaben der einzelnen Wortteile deutlich erkennbar, aus den beiden Bestandteilen "Saar" und "Energie" zusammen. Die Saar ist ein Fluß, der über eine Länge von 246 km durch Frankreich, das Saarland und Rheinland-Pfalz fließt (BROCKHAUS DIE ENZYKLOPÄDIE in 24 Bänden, 20. Aufl. 1996). Der zweite Bestandteil "Energie" bedeutet die "Fähigkeit, Arbeit zu leisten" und allgemein "Tatkraft, Kraft, Schwung, Nachdruck" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2001) bzw. die "Fähigkeit eines Stoffes, Körpers od. Systems, Arbeit zu verrichten, die sie aus Wärme, Bewegung o. Ä. herleitet" (Duden Das Fremdwörterbuch, 7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 2001).
Die "Saar" als Fluß ist grundsätzlich nicht ohne weiteres als Herkunftsangabe geeignet, da die Angabe der geographischen Herkunft einer Ware oder von Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem die Ware hergestellt oder von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden oder werden könnten, was normalerweise bei einem Gewässer nicht der Fall ist (vgl. EuGH GRUR 99, 723, 725 f - Chiemsee). Vorliegend lässt sich feststellen, dass sich die Saar über mehrere Regionen erstreckt und daher geografisch nicht festgelegt ist, aber dennoch das Wort "Saar" häufig als schlagwortartiger Hinweis auf einen regionalen Bezug zum Saarland gebraucht wird. Dies gilt beispielsweise für öffentliche Institutionen wie den Landesjugendring-Saar, die VGS Verkehrsverbund-Gesellschaft Saar, eine Veranstaltung wie die Musikfestspiele Saar, oder für Untergruppierungen politischer Parteien (CDU-Saar; SPD-Saar; FDP-Saar), für sonstige Vereinigungen wie den DGB-Saar, die AGV Saar der saarländischen Bauwirtschaft, den Saar-Sängerbund, den HVS Handballverband Saar, den filmbürosaar eV., und auch für Medienunternehmen wie Saar TV, Digitalradio Saar, Medienladen Saar. Daraus folgt aber nicht, daß das Zeichen "SaarEnergie" konkrete, insbesondere verkehrswesentliche Eigenschaften der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt oder beschreiben könnte. Im Zusammenhang mit der Stromerzeugung aus Flüssen wird sprachüblich nicht von "Wasserenergie" gesprochen, sondern von "Wasserkraft. Im Gegensatz zu den vergleichbar gebildeten Begriffen "Windenergie", "Sonnenenergie" oder "Solarenergie" verfügt "SaarEnergie" über keinen konkreten Bezug zur Energiequelle Wasser. Es wird zwar an jedem größeren Fluß mithilfe von Wasserkraftwerken Strom erzeugt, und auch sonstige Energieträger werden in verschiedensten Regionen produziert. Üblicherweise werden sie aber nicht mit dem Namen des Flusses oder des Gebietes in Verbindung mit dem Begriff "Energie" bezeichnet. Der regionale Hinweis läßt für den jeweiligen Energieträger dessen spezifische Eigenschaften nicht erkennen. Insbesondere ist der abstrakte Sammelbegriff "Energie" unabhängig von jeglichen geografischen Bezügen, aus denen sich keine Schlüsse auf Art oder Beschaffenheit der "Energie" ziehen lassen. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Zusammenhang mit "Energie" das Wort "Saar" kein geografischer Hinweis ist, der von den beteiligten Verkehrskreisen - Fachleute sowie das breite Publikum, der Abnehmer von Strom, Gas, oder Wärme -, gegenwärtig allgemein mit Energieträgern in Verbindung gebracht wird oder dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH a.a.O.). Daher kann mit dem Zeichen keine verkehrswesentliche Eigenschaft der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden.
Hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 37 die sich auf Erzeugung, Beschaffung, Transport und Vertrieb von leitungsgebundener Energie, insbesondere von Strom, Gas, Wärme und ähnlichen Energieträger beziehen, werden nämlich keine Energieträger selbst beansprucht. Welche konkreten Eigenschaften hier angesprochen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bezeichnet das Zeichen die hierzu in Verbindung stehenden Dienstleistungen in bezug auf die Planung, Genehmigung, Finanzierung, Konstruktion, und den Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Strom, Wärme und Gas sowie deren Reparatur und Wartung, sowie für die von Energieträgern weit entfernten chemischen Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, wie ökologische Bodenbearbeitung und die Waren "Düngemittel" oder deren Eigenschaften. Auch wesentliche Eigenschaften eines Kraftwerks werden mit dem Begriff "SaarEnergie" nicht beschrieben, selbst wenn dort Kohle aus dem Saarland verfeuert wird.
Das Markenwort hat, wie dargestellt, keinen konkreten Inhalt, so dass auch kein Funktionszusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht. Aber auch im Falle eines derartigen Zusammenhangs könnte nicht auf eine Bestimmungsangabe geschlossen werden (vgl. EuG GRUR Int, 2002 751 - CARCARD).
Ein Bedürfnis etwaiger Mitbewerber, die Bezeichnung im hier beanspruchten Bereich für konkrete Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen zu benutzen, kann daher weder für den gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt werden noch bestehen Anhaltspunkte für eine entsprechende zukünftige Entwicklung 2. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist das Zeichen "SaarEnergie" auch die gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG erforderliche geringe Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Diese fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelte, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würde (BGH a.a.O. - INDIVIDUELLE). Nach den oben unter 1. getroffenen Feststellungen besitzt "Saar Energie" zu den in der Klasse 1 beanspruchten Waren keinerlei Zusammenhang. Im übrigen weist das Zeichen zwar einen gewissen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen auf, hat aber auf Grund seiner Abstraktheit und Unschärfe keinen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Gehalt. Hinzu kommt, worauf die Anmelderin zu Recht hingewiesen hat, dass sich in verschiedenen Industriezweigen und Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen zu bilden, die sich aus dem Namen eines Flusses oder einer Region und einem weiteren Begriff, der sich am Unternehmensgegenstand orientiert, zusammensetzen, z.B. in der Schwerindustrie (Rheinmetall, Saarstahl) und bei den vorliegend relevanten Energieversorgern wie z. B. "Ruhrpower, "RuhrEnergie", "Ruhrgas", "Bayernstrom", "Gelsenwärme", "Badengas", "Saar Ferngas". Vor dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis erscheint eine Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft kaum möglich (28 W (pat) 181/02, Beschluß v. 4.12.2002). Die vorliegend angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen "SaarEnergie" in seiner maßgebenden Gesamtheit daher ohne weiteres mit einem Unternehmen in Verbindung bringen.
"SaarEnergie" weist in Verbindung mit den in den Klassen 7 und 37 beanspruchten Waren und Dienstleistungen als "sprechendes Zeichen" darauf hin, daß das Unternehmen geografisch an der Saar/dem Saarland beheimatet ist und mit der Energieversorgung im weitesten Sinn zu tun hat.
Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
BPatG:
Beschluss v. 30.10.2002
Az: 29 W (pat) 357/00
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