Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. Juli 2005
Aktenzeichen: I ZR 290/02
(BGH: Urteil v. 21.07.2005, Az.: I ZR 290/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten das Urheberrecht der Klägerinnen an ihren Datenbanken verletzt haben. Die Klägerinnen sammeln wöchentlich Informationen über die Nutzung des Musik-Hit-Repertoires in Deutschland und erstellen daraus Musik-Charts. Die Beklagten haben diese Daten in ihrer Buchreihe "HIT BILANZ" und auf CD-ROM ohne Zustimmung der Klägerinnen vervielfältigt und verbreitet. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerinnen als Datenbankhersteller ein ausschließliches Recht haben, die Datenbank zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Beklagten haben diesen Teil der Datenbank ohne Erlaubnis der Klägerinnen übernommen und vervielfältigt. Das Gericht urteilte zugunsten der Klägerinnen und erklärte, dass die Beklagten den Klägerinnen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz schulden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Urteil v. 21.07.2005, Az: I ZR 290/02
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von dem Tenor in den Ziffern I. 1. und I. 2. (Unterlassungsansprüche), II. (Auskunftsanspruch) und III. (Schadensersatzfeststellungsanspruch) die Entnahme von Daten aus den Single-, Longplayund Airplay-Charts der Klägerinnen ausgenommen ist, soweit diese vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Marktund Medienforschung tätig. Sie nehmen die Beklagten wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobenen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Die Klägerinnen erheben Daten über die Nutzung des Musik-Hit-Repertoires im Hörfunk der Bundesrepublik Deutschland und ermitteln wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie sogenannte "Airplay-" und "Music-Sales-Charts", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Die von den Klägerinnen ermittelten Charts werden in den Zeitschriften "D. " und "M.
" veröffentlicht.
Die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte), ein Verlagsunternehmen, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt über den Buchhandel und das Internet unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM eine Liste von Interpreten und ihrer Hits, die nach bestimmten Kriterien sortiert ist. Sie faßt jeweils größere Zeiträume zusammen (z.B.: "HIT BILANZ/ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998") und sortiert die dargestellten Hitlisten alphabetisch nach den Interpreten. Dabei gibt sie die Titel, mit denen der Interpret in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und verzeichnet die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert war. Ferner benennt sie das Label des Produzenten. Die von der Beklagten vertriebene CD-ROM ist mit einem Suchsystem ausgestattet, das den Aufruf nach Interpret, Produzent, Label und Titel der Hits ermöglicht. Die von der Beklagten jeweils vertriebene HIT BILANZ basiert auf Datenmaterial aus den von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts. Soweit die HIT BILANZ in Buchform erschienen ist, nimmt sie durch ausdrücklichen Hinweis teils auf die Zeitschrift "M. ", teils auf die von der Klägerin zu 1 ermittelten Daten Bezug.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die von ihnen erstellten und veröffentlichten Charts seien als Sammelwerke und Datenbanken nach § 4 UrhG geschützt; jedenfalls genössen sie den Schutz als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG. Diese Rechte verletzten die Beklagten durch Veröffentlichung der Buchund CD-ROM-Reihe HIT BILANZ. Die bloße Zusammenfassung der Daten und alphabetische Ordnung nach Interpreten führe aus der Verletzung nicht heraus. Das Vertreiben der von ihnen, den Klägerinnen, erhobenen Daten sei zudem nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig.
Die Klägerinnen haben beantragt, 1. für die Klägerin zu 1:
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 1 Music-Charts, die die Klägerin zu 1 allein oder gemeinschaftlich mit der Klägerin zu 2 erstellt hat, insbesondere die TOP 100 Single-Charts und die TOP 100 Longplay-Charts, insbesondere auf der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 1 und unabhängig von der Bezugsquelle der Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oderzu bearbeiten oder umzugestalten, 2.
für die Klägerin zu 2:
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die von der Klägerin zu 2 erstellten Airplay-Charts ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 2, insbesondere auf der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 2 und unabhängig von der Bezugsquelle der Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten, 3.
den Klägerinnen Auskunft über die Anzahl der seit 1998 vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der Buchreihe HIT BILANZ, die Charts der Klägerinnen enthalten oder auf ihnen basieren, und die Anzahl der vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998", sowie über Stückpreis und die Höhe der Einnahmen aus dem Vertrieb der Exemplare und der CD-ROM zu erteilen, 4.
festzustellen, daß die Beklagten für die Klägerin zu 1 zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der TOP 100 Single-Charts und TOP 100 Longplay-Charts und der Airplay-Charts entstanden ist und noch entstehen wird, sowie für die Klägerin zu 2 festzustellen, daß die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der Airplay-Charts entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansichtvertreten, ein Vergleich der Charts der Klägerinnen mit den von ihnen vertriebenen jeweiligen HIT BILANZEN zeige, daß sich die verarbeiteten Informationen sowohl im Aufbau als auch in der Aussage völlig unterschieden. Es fehledaher an einer unmittelbaren Leistungsübernahme sowie an einer Urheberrechtsverletzung. Zudem hätten die Klägerinnen die Übernahme der Einzeldaten nicht nur geduldet, sondern -etwa durch Veröffentlichung von Anzeigenauch ausdrücklich gestattet.
Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgegeben. Den Auskunftsanspruch und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat es auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2000 beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 329).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat in der von der Beklagten veröffentlichten Buchreihe HIT BILANZ bzw. der CD-ROM weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei schon zweifelhaft, ob die klägerischen Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellten, wie es für den Schutz von Datenbankwerken nach § 4 Abs. 2 UrhG Voraussetzung sei. Aber selbst wenn die von den Klägerinnen erstellten Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung enthielten, käme eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht, da die Struktur des Datenbankwerks weder ganz noch in einem selbständig schützbaren Teil übernommen worden sei. In der Nutzung von Einzeldaten aus den klägerischen Charts für die Erstellung der HIT BILANZEN liege keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines etwaigen Datenbankwerks i.S. von § 23 Abs. 2 UrhG, weil ein hinreichender Abstand zwischen den jeweiligen Strukturen bestehe.
Den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 87a ff. UrhG zu. Zwar handele es sich bei den von den Klägerinnen nach dem 31. Dezember 1982 erstellten Charts jeweils um Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Beklagten hätten jedoch durch die Nutzung der von den Klägerinnen erstellten Charts nicht deren ausschließliches Recht, das ihnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 UrhG jeweils zustehe, verletzt. In der Neuzusammenstellung von Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, welche die Beklagten für ihre HIT BILANZEN vornähmen, liege keine Vervielfältigung von Datenbankteilen oder ganzen Datenbanken i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG. Bei den HIT BILANZEN der Beklagten fehle die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste, geordnet nach Häufigkeit und Titel. Die Beklagten hätten die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet.
Den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht gemäß § 1 UWG (a.F.) i.V. mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Zwar komme den von den Klägerinnen erstellten Charts eine wettbewerbliche Eigenart zu, da der Verkehr mit den im Auftrag des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschafte.V. ermittelten Daten eine besondere Gütevorstellung verbinde. Die Beklagte habe die jeweils von den Klägerinnen erbrachte Leistung jedoch nicht unmittelbar, d.h. unverändert übernommen. Sie habe die genutzten Daten nach anderen Kriterien als die Klägerinnen sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet. Darin liege auch keine nachschaffende Übernahme, da sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetze.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Den Klägerinnen stehen die noch im Streit befindlichen Unterlassungs-, Auskunftsund Schadensersatzfeststellungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 242 BGB wegen Verletzung des Rechts an den von ihnen ab dem 1. Januar 1983 hergestellten Datenbanken zu (vgl. Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. EG Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20).
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Klägerinnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Datenbankwerken nach § 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 UrhG verneint. Die Auswahl und Anordnung der Elemente der wöchentlich erstellten "Airplay-" und "Music-Sales-Charts" stellt keine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Die Darstellung der TOP 100-Hits nach Rangziffer, Titel und Interpret nebst der Vorwochenplazierung, der höchsten Plazierung sowie der Nennung des "Labels" ergibt sich nahezu zwangsläufig aus dem Verwendungszweck einer Hitliste. Diese weist daher keine Struktur auf, die einer persönlichen geistigen Schöpfung bedarf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in der Zusammenstellung der Daten in den von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN liege kein Eingriff in das Recht der Klägerinnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die äußeren Gestaltungsmerkmale der Chart-Listen der Klägerinnen bei der Erstellung der angegriffenen HIT BILANZEN nicht übernommen worden seien.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich bei den Sammlungen, bestehend aus den von den Klägerinnen wöchentlich erhobenen Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit im Hörfunk), zum Erstellen der "Music-Sales-Charts" und den "Airplay-Charts" jeweils um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den von den Klägerinnen erhobenen und in den wöchentlichen Chart-Listen verzeichneten und veröffentlichten Titeln, Labels und Interpreten der genannten Musikstücke um Daten handelt, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die Anordnung ergibt sich aus der Sortierung der Daten nach den erhobenen Verkaufszahlen oder der Abspielhäufigkeit im Hörfunk und der daraus ermittelten Platzziffer. Diese sind auch einzeln zugänglich.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei den Daten auch um unabhängige Elemente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dieses Erfordernis ist gegeben bei einer Sammlung von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 -Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254 Tz. 29 ff. -Fixtures-Fußballspielpläne II). Die Information, daß ein bestimmtes Musikstück beispielsweise auf Platz 9 der Chart-Liste steht, hat für sich genommen einen Aussagegehalt. Es bedarf dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und ihrer Inhalte.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Beschaffung der in den Chart-Listen der Klägerinnen enthaltenen Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
aa) Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnde Vorschrift des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Bei der Auslegung des Begriffs einer "nach Art oder Umfang wesentlichen Investition" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG abzustellen. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicherund Datenverarbeitungs"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Rahmen beitragen, der durch eine expotentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 -Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244 Tz. 30 -BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 -Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 -Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 -Fixtures-Fußballspielpläne II). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investition schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) -BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 -Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 -Fixtures-Fußballspielpläne II). Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwendungen, die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung und Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden (EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) -BHB-Pferdewetten; Leistner, JZ 2005, 408, 409; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371).
bb) Das Berufungsgericht hat die Investitionen der Klägerinnen zur Ermittlung der Verkaufszahlen sowie der Hörfunkeinsätze der Titel mit Recht als berücksichtigungsfähige Investitionen angesehen. Das Landgericht hat diese vom Berufungsgericht bestätigte Annahme auf die Verwendung der mit hohen Kosten entwickelten und teilweise patentgeschützten Geräte zur möglichst fehlerfreien Ermittlung der Daten gestützt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um die Feststellung tatsächlicher Vorgänge und somit um die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank. Die Information als solche existiert bereits und wird nicht erzeugt; sie steht auch weiterhin jedermann zur Verfügung. Es handelt sich folglich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 32 ff. -BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. -FixturesFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. -Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508). Ein potentieller Konkurrent könnte mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand sich die fraglichen Daten gleichfalls beschaffen.
c) Die Klägerinnen sind auch jeweils Inhaber dieser Leistungsschutzrechte. Sie haben die Chart-Listen selbst hergestellt.
d) Die Beklagte und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfältigung und Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten in den HIT BILANZEN in die Rechte der Klägerinnen als Datenbankhersteller eingegriffen. Allein den Klägerinnen steht als Datenbankherstellern das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Die Beklagten verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel HIT BI-LANZ, z.B. die in den Klageanträgen genannte CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998". Diese Bücher und CD-ROMs stellen Vervielfältigungsstücke i.S. der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 -BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG, wenn sie einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN bestehen aus den Daten der von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts, die in jeweils größeren Zeiträumen zusammengefaßt werden (beispielsweise HIT BILANZ/deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998). Ferner werden die dargestellten Daten alphabetisch nach den Interpreten sortiert. Diejenigen Titel, mit denen ein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren geordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste Rangziffer in der Chart-Liste genannt. Damit hat die Beklagte die von den Klägerinnen erhobenen Daten einschließlich der Rangziffer übernommen und vervielfältigt.
e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß es an der typischen Anordnung der Daten in Form einer "Ranking-Liste" fehlt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Begriffs der Übernahme eines nach "Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank" zu Unrecht auf die äußere Darstellung, die Sortierung und die Zusammenfassung der Daten abgestellt. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in einer der Datenbank des Herstellers entsprechenden Gestaltung kommt es nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 81 -BHB-Pferdewetten; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 374).
Es ist auch nicht erforderlich, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der Klägerinnen verschafft (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. u. 67 -BHB-Pferdewetten).
Das Verbot der Entnahme eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank soll nach der 42. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG verhindern, daß ein Benutzer "durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Dabei bezieht sich der "wesentliche Teil" des Inhalts der Datenbank in qualitativer Hinsicht auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe verbundenen Investitionen unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer Hinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 70 f. -BHB-Pferdewetten).
Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den wesentlichen Teil der Datenbanken der Klägerinnen vervielfältigt und verbreitet. Dabei bezieht sich die Übernahme der Daten insbesondere auf diejenigen Teile, die mit erheblichen Investitionen verbunden sind. Denn die Rangziffer des jeweiligen Musikstücks ergibt sich aus der Häufigkeit, mit der ein Titel im Hörfunk gespielt oder im Handel verkauft wird; deren Ermittlung ist kostenintensiv.
f) Für den nach § 87b Abs. 1 UrhG zu gewährenden Schutz ist es unerheblich, daß die von der Beklagten erstellte HIT BILANZ als Buch oder CD-ROM einem anderen Verwendungszweck dient als die Chart-Listen der Klägerinnen. Die 42. Begründungserwägung der diesen Suigeneris-Schutz begründenden Richtlinie 96/9/EG macht deutlich, daß das "Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts ... sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts (bezieht), sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 47, 51 -BHB-Pferdewetten). Im Streitfall eignet sich die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bücher und der CD-ROM mit dem Titel HIT BILANZ die Investitionen der Klägerinnen an, indem sie deren Daten nutzt und es den Klägerinnen so erschwert, ähnliche Werke zur Amortisierung ihrer Investitionen auf den Markt zu bringen. Bei dieser Beurteilung ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte entsprechende Nachschlagewerke auf eigener Datenbasis erstellt. Sie muß die dafür erforderlichen Daten nur mit eigenem wirtschaftlichen Aufwand selbst erheben.
g) Die Vorschrift des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit ein. Dieses kann jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Die Regelungen der §§ 87a ff. UrhG stehen im Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information und dem Schutz eines Datenbankherstellers vor der Bedrohung, durch unberechtigte Verwendung eines von ihm geschaffenen Wirtschaftsgutes einschließlich der von ihm erbrachten Investitionen Schaden zu nehmen. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information trägt § 87b Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 87b Rdn. 5 ff.).
Die Beklagte verletzt danach mit der Vervielfältigung und der Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten deren sich aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ergebendes Recht als Datenbankhersteller. Die Voraussetzungen für einen Erlaubnistatbestand nach § 87c UrhG sind nicht gegeben.
h) Der festgestellte Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG rechtfertigt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Soweit die Klägerinnen neben dem Verbot der Vervielfältigung und der Verbreitung auch ein Verbot der Bearbeitung und der Umgestaltung ihrer Music-Charts beanspruchen, machen sie durch den Bezug auf die konkrete Buchreihe "HIT BILANZ" und die CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" noch hinreichend deutlich, daß sie nicht jede Bearbeitung und Umgestaltung verbieten lassen wollen, sondern nur eine Bearbeitung und Umgestaltung durch Zusammenfassen der wöchentlich von den Klägerinnen erhobenen Daten und deren Anordnung nach Interpreten.
i) Nach § 127g Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen §§ 87a bis 87e UrhG auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Deren gemäß § 87d UrhG fünfzehnjährige Schutzfrist beginnt am 1. Januar 1998 (§ 137 Abs. 2 Satz 2 UrhG) und ist somit noch nicht abgelaufen.
Bücher und CD-ROMs der Beklagten, die Daten aus den Datenbanken der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigen und dabei ausschließlich Daten der Klägerinnen entnehmen, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen somit nicht dem Schutz der §§ 87a ff. UrhG. Für diese besteht auch kein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Ein solcher knüpft an die wettbewerbliche Eigenart des übernommenen Produkts an (BGHZ 141, 329, 340 -Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 28.10.2004 -I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168 = WRP 2005, 88 -Puppenausstattungen). Die Beklagte hat die Daten aus den Chart-Listen der Klägerinnen ohne eine besondere Anordnung nach Platzziffern übernommen. Diesen Daten für sich genommen kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Sie sind als solche nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzudeuten.
Folglich war klarzustellen, daß sich das vom Landgericht ausgesprochene Verbot nicht auf den Vertrieb eines Werkes erstreckt, welches, wie zum Beispiel das Buch "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1980", lediglich Daten vor dem 1. Januar 1983 wiedergibt.
j) Darüber hinaus steht den Klägerinnen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG der in Form des Feststellungsanspruchs geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, da den Beklagten -entsprechend den Feststellungen des Landgerichts -ab Dezember 2000 Fahrlässigkeit zur Last fällt. Denn die Klägerinnen haben mit ihrem Abmahnschreiben vom 1. Dezember 2000 gegenüber den Beklagten deutlich gemacht, daß sie zumindest in der Zukunft eine unentgeltliche Nutzung der von ihnen erhobenen Daten nicht mehr hinnehmen werden. Der Auskunftsanspruch ist zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs aus § 242 BGB begründet.
Soweit der Auskunftsanspruch darauf abstellt, daß Bücher und CD-ROMs der Beklagten Charts der Klägerinnen "enthalten oder auf ihnen basieren", könnte dies dem Wortlaut nach auch solche Schriftstücke und CD-ROMs erfassen, bei denen keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zugrunde liegt. Der Klageantrag stellt jedoch durch seinen Bezug auf die konkrete Verletzungsform der Buchreihe "HIT BILANZ" und der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" die Art und Weise der Vervielfältigung bzw. der Entnahme der Daten der Klägerinnen hinreichend deutlich klar.
Auch soweit der Schadensersatzanspruch auf eine "Nutzung" der TOP 100 Single-Charts, der TOP 100 Longplay-Charts sowie der Airplay-Charts abstellt, geht der Antrag zwar dem Wortlaut nach über einen Verstoß gegen § 87b Abs. 1 UrhG hinaus, ist aber durch die Bezugnahme in den übrigen drei Anträgen auf die Buchreihe "HIT BILANZ" und die CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" im Wege der Auslegung hinreichend deutlich auf diese Vervielfältigung einzuschränken.
Der Auskunftsund der Schadensersatzfeststellungsausspruch dürfen -ebenso wie der Unterlassungsausspruch -keine Bücher oder CD-ROMs erfassen, die ausschließlich aus gemeinfreien Daten der Klägerinnen bestehen. Auch dies war im Tenor klarzustellen.
k) Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht verwirkt. Die Beklagten berufen sich insoweit erfolglos darauf, daß die Klägerinnen die Übernahme der Einzeldaten durch die Beklagte nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich gestattet hätten. Der Inhalt der von ihnen vorgelegten Schreiben sowie der Umstand, daß die Klägerinnen Anzeigen in den von der Beklagten herausgegebenen Büchern HIT BILANZEN veröffentlicht haben, tragen eine solche Annahme nicht, wie das Landgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Den Klägerinnen muß insbesondere nach Umsetzung der Datenbank-Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 1998 und dem damit ausdrücklich im Urheberrecht normierten Schutz der Rechte des Datenbankherstellers vorbehalten bleiben, diese Rechte nunmehr geltend zu machen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerinnen aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der klarstellenden zeitlichen Einschränkung auf Daten der Klägerinnen, die ab dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann
BGH:
Urteil v. 21.07.2005
Az: I ZR 290/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ac4338c35c29/BGH_Urteil_vom_21-Juli-2005_Az_I-ZR-290-02