Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. März 2012
Aktenzeichen: 18 U 304/11
(OLG Köln: Beschluss v. 08.03.2012, Az.: 18 U 304/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 8. März 2012 (Aktenzeichen 18 U 304/11) entschieden, dass neben den datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf Beseitigung fehlerhafter Daten in Auskunfteien auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bestehen. Die bloße Korrektur oder Löschung der falschen Daten genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Im Tenor des Beschlusses werden die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten auferlegt. Der Streitwert wird bis zum 13.02.2012 auf 6.000,00 EUR festgesetzt, danach belaufen sich die Kosten auf die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Daher konnte gemäß §91a ZPO durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Die Festsetzung der tenorierten Kostenfolge entspricht dem billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat die einstweilige Verfügung in abgeänderter Form erlassen hätte, wenn die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte.
In Bezug auf den Verfassungsgrund der Verfügungsbeklagten wird auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 05.01.2012 verwiesen, die auch durch die Ausführungen der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 23.01.2012 nicht geändert werden. Der Verfassungsgrund nach §35 Abs. 4 BDSG ist nicht geeignet, den Verfügungsgrund in Zweifel zu ziehen. Die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche sind zukunftsgerichtet und stehen neben den auf Beseitigung gerichteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Eine vorherige außergerichtliche Abmahnung ist für die Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich. Die bloße Korrektur der Daten hätte auch hinsichtlich der Angaben zur I... AG nicht den Verfügungsgrund entfallen lassen.
Der neue Vortrag der Verfügungsbeklagten zur Löschung der Daten widerlegt nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, dass eine Wiederaufnahme der fehlerhaften Daten aufgrund technischer Fehler oder eines Zugriffs auf die ursprünglichen Quellen ausgeschlossen sei, ist nicht ausreichend. Dass die Daten derzeit nicht mehr in der Datenbank der Verfügungsbeklagten vorhanden sind, schließt nicht aus, dass sie erneut aufgenommen werden. Ob die Daten in physischer oder digitaler Form vorhanden sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die eidesstattliche Versicherung des Herrn .., die den Vortrag der Verfügungsbeklagten wiederholt, führt angesichts dessen nicht weiter.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 08.03.2012, Az: 18 U 304/11
1. Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung wegen Speicherung und Verarbeitung falscher Daten in Auskunfteien stehen neben den spezifischen datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf deren Beseitigung.
2. Die bloße Korrektur bzw. Löschung fehlerhafter Daten lässt die Wiederholungsgfahr nicht entfallen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 13.02.2012: 6.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
Die Parteien haben der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Hätte die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung nicht die vom Verfügungskläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, hätte der Senat die beantragte einstweilige Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlassen.
Zur Begründung wird auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 05.01.2012 Bezug genommen, an denen auch die Ausführungen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23.012012 nichts ändern:
Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf § 35 Abs. 4 BDSG ist nicht geeignet, den Verfügungsgrund in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man mit der Verfügungsbeklagten davon ausginge, dass der Sperrungsanspruch nach dieser Vorschrift eine genaue Bezeichnung der angeblich unrichtigen Daten voraussetzt, lässt sich das nicht auf die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche übertragen. Diese sind auf die Zukunft gerichtet und stehen selbständig neben den spezifischen, auf Beseitigung gerichteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Ihre Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt eine vorherige außergerichtliche Aufforderung im Wege der Abmahnung nicht voraus. Eine bloße Korrektur der Daten durch die Verfügungsbeklagte hätte und hat hinsichtlich der Angaben zur I... AG zudem den Verfügungsgrund nicht entfallen lassen.
Der neue Vortrag der Verfügungsbeklagten zur Löschung der Daten widerlegt auch nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Wiederaufnahme der fehlerhaften Daten aufgrund technischer Fehler oder eines Zugriffs auf die Quellen, aus denen sie ursprünglich entnommen worden sind, scheide aus, reicht nicht aus. Dass die Daten derzeit in der Datenbank der Verfügungsbeklagten nicht mehr vorhanden sind, schließt gerade nicht aus, dass sie erneut aufgenommen werden. Dass sie in den Quellen, aus denen die Verfügungsbeklagte sie entnommen hat, nicht mehr vorhanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Ob die Daten etwa in Form von Ausdrucken o.ä. verkörpert oder nur digital vorhanden sind, ist für die EntscheidUng ohne Bedeutung.
Angesichts dessen führt auch die den Vortrag der Verfügungsbeklagten schlicht wiederholende eidesstattliche Versicherung des Herrn ... nicht weiter.
OLG Köln:
Beschluss v. 08.03.2012
Az: 18 U 304/11
Link zum Urteil:
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