Landgericht München I:
Urteil vom 17. Juni 2009
Aktenzeichen: 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09
(LG München I: Urteil v. 17.06.2009, Az.: 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 17. Juni 2009 (Aktenzeichen 11 HKO 6351/09) eine einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, hat den Beklagten, ebenfalls ein Verein, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss hausärztlich tätiger Ärzte in Bayern. Laut § 73 b SGBV haben Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Bis zum 30.06.2009 mussten die Krankenkassen hierfür Verträge mit Gemeinschaften abschließen, die mindestens die Hälfte der teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Der Beklagte teilte in einem Rundfax an alle bayerischen Hausärzte mit, dass Verhandlungen über einen Hausarztvertrag mit bestimmten Kassen abgebrochen wurden, da diese kein Interesse daran hätten. In dem Rundfax wurde angeregt, dass Patienten sich möglicherweise eine andere Krankenkasse suchen könnten, die eine besondere hausärztliche Versorgung anbietet. Der Beklagte empfahl den Hausärzten, die beigefügte "Patienteninfo" auszuhängen, in der die Vorteile eines Hausarztvertrags mit einer bestimmten Kasse beworben wurden. Der Kläger sah darin eine unangemessene Beeinflussung der Patienten und erwirkte eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht München I bestätigt wurde. Das Gericht sah die Empfehlung des Beklagten als geschäftliche Handlung an, die zum Wechsel zu einer bestimmten Krankenkasse aufforderte und somit einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Patienten darstellte. Der Schutz der Meinungsfreiheit der Ärzte konnte hier nicht überwiegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG München I: Urteil v. 17.06.2009, Az: 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09
Tenor
I. Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 07.04.2009 wird aufrecht erhalten.
II. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (in Folgendem: Kläger) nimmt den Verfügungsbeklagten (in Folgendem: Beklagter) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern zählt unter anderem der ... in ... der ... und einzelne Krankenkassen.
Der Beklagte, ebenfalls ein eingetragener Verein, ist ein Zusammenschluss hausärztlich tätiger Ärzte in Bayern. In ihm sind ca. 75 % der bayerischen Hausärzte organisiert.
Gemäß § 73 b SGBV haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Gemäß § 73 b Abs. IV SBG V, welcher erst nachträglich am 01.01.2009 in die Vorschrift eingefügt worden ist, haben die Krankenkassen hierzu bis spätestens 30.06.2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, kann die hausärztliche Gemeinschaft die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen.
Mit einem "Rundfax an alle bayerischen Hausärzte" (Anlage EKV1) teilte der Beklagte mit, dass die Verhandlungen über einen Hausarztvertrag mit den ... der ... und der ... von ihm heute abgebrochen worden sind, da die anwesenden Vertreter der ... nach ihrem eigenen Bekunden von ihren Spitzenverbänden keine Abschlusskompetenz erhalten hätten. Die ... hätten kein ernstes Interesse an einem Hausarztvertrag.
In dem Rundfax heißt es sodann:
"Aber vielleicht kommt einmal der Tag, an dem Hausärzte mit diesen Kassen keinen Vertrag mehr abschließen wollen, weil sich deren kranke Versicherte inzwischen eine Krankenkasse gesucht haben, die eine besondere hausärztliche Versorgung per HzV-Vertrag anbieten.
Schon heute schämen sich Patienten angesichts unserer Honorare, wenn sie häufiger unsere Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Vielleicht suchen sie sich eine Kasse, bei deren Leistungen sie sich nicht mehr schämen müssen.
...
Der Vorstand des ... <der Beklage> ist der Meinung, dass es nun Zeit wird, unsere Patienten und unsere Mitarbeiterinnen über die Situation aufzuklären. Die Patienten und unsere Mitarbeiterinnen müssen wissen, dass uns einzig und allein der Hausarztvertrag ihre Versorgung und die Arbeitsplätze durch den HzV-Vertrag mit der ... die Praxen betriebswirtschaftlich über Wasser hält. Wenn sich die ..., ... die ... und die ... weiterhin weigern, einen Vertrag abzuschließen, werden die hausärztliche Versorgung und die Frauenarbeitsplätze insbesondere in den Regionen akut gefährdet, in denen diese Kassenarten eine wesentliche Rollte spielen.
Selbstverständlich werden die Patienten dieser Kassen auch künftig weiter behandeln. Es ist uns allerdings nicht verboten, die Patienten sowohl über die honorarpolitische Situation, als auch über die verschiedenen Leistungsangebote der Krankenkassen aufzuklären. Zu diesem Zweck übersenden wir ihnen den Vorschlag einer Patienteninfo. ..."
Dem Schreiben lag folgende Anlage bei:
Liebe Patientinnen und Patienten,
da seit dem 01.01.2009 die Beiträge bei allen Krankenkassen gleich hoch sind, werden wir Hausärzte und Hausärztinnen von vielen Patienten um Rat bei der Wahl einer Krankenkasse gefragt. Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen keine konkreten Empfehlungen geben dürfen.
Wir können Sie aber darüber Informieren, dass die Bereitschaft der Kassen zur Sicherung Ihrer hausärztlichen Versorgung durch den Abschluss eines Hausarztvertrages nicht gleich hoch ist. So bieten die meisten Kassen ihren Versicherten entgegen ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtungen bis heute keinen Hausarztvertrag an.
Nur die ... ist bisher als einzige Kasse bereit, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und hat mit dem Hausärzteverband einen umfassenden Hausarztvertrag abgeschlossen.
Dieser ... -Hausarztvertrag bringt für die Versicherten der ... deutliche Vorteile:
- Jährlicher umfangreicher Gesundheitscheck mit Ultraschalluntersuchung des Bauchraumes und einer umfangreichen Laboruntersuchung sowie Hautkrebsscreening ohne Mehrkosten!
- Sie sparen weiterhin 30 Euro Praxisgebühr.
- Ihr Hausarzt steuert Ihre Versorgung und geleitet Sie durch das Labyrinth des Gesundheitssystems.
Alle ... Versicherten können diesem Vertrag beitreten und profitieren damit nicht nur von den Vorteilen, sondern tragen gleichzeitig zum künftigen Erhalt der hausärztlichen Versorgung bei.
Liebe Patienten, wenn Sie über einen Kassenwechsel nachdenken, sollten Sie vielleicht auch den Erhalt Ihrer hausärztlichen Versorgung in Ihre Überlegungen einbeziehen. Wenn es keinen Hausarzt mehr gibt, heißt die Alternative lange Anfahrtswege, lange Wartezeiten, anonyme Versorgung in den Medizinischen Versorgungszentren der Kapitalgesellschaften.
Über Ihre Unterstützung freuen wir uns, denn wir möchten Sie auch in Zukunft gut versorgen!
Mit den besten Grüßen
Ihr Praxisteam
In einem weiteren Schreiben des Beklagten an seine Mitglieder vom 08.03.2009 (Anlage EKV4), mit welchem diese "Patienteninfo" nochmals übersandt wurde, heißt es:
"Für den Fall, dass Sie wechselwillige Patienten haben, können Sie beigefügten Fax-Vordruck an die gewünschte Kasse übersenden. Die ... z. B. übernimmt für diese Patienten den gesamten Kassenwechsel€Vorgang."
Der Abmahnung des Klägers vom 23.03.2009 (Anlage EVK5) trat der Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2009 (Anlage EVK6) entgegen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Antragsgegner nehme mit dem "Vorschlag einer Patienteninfo" eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG vor beziehungsweise veranlasse seine Mitglieder zu einer entsprechenden Handlung, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Patientin durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.
Mit Einstweiliger Verfügung vom 07.04.2009 verbot das Landgericht München I dem Beklagten, "im Wettbewerb handelnd seinen Mitgliedern den Vorschlag der < oben eingelichteten > Patienteninfo zur Verfügung zu stellen".
DerKläger beantragt:
Die Einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.04.2009 zu bestätigen und dem Antragsgegner auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
DerBeklagte beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 07.04.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit des Rechtswegs; zuständig sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG die Sozialgerichtsbarkeit.
Der Beklagte ist der Auffassung, gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V finde das UWG keine Anwendung. In Ermangelung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs seiner Mitglieder sei der Kläger auch nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.
Jedenfalls liege eine unsachgemäße Beeinflussung nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vor. Hierbei sei das Grundrecht der Vertragsärzte auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Gründe
Die Überprüfung der Einstweiligen Verfügung vom 07.04.2009 auf Grund des Widerspruchs des Beklagten führte zu ihrer Bestätigung.
A.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist gemäß § 13 GVG derRechtsweg zu den ordentlichen Gerichteneröffnet.
40Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 51 Abs. I Nr. 2, Abs. II Satz 1 SGG den Sozialgerichten zugewiesen, denn es liegt keine "Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung" vor.
41Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers als Wettbewerbsverband mit der Behauptung, es handle sich bei der Patienteninformation um eine Werbemaßnahme zugunsten der ... die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.
42Eine "Angelegenheit der gesetzlichen Krankenkasse" liegt vor, wenn es um die Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen sozialrechtlichen Aufgaben geht; der Rechtsstreit muss also Maßnahmen betreffen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGBV obliegenden öffentlich rechtlichen Aufgaben dienen. Was die Mitgliederwerbung einer gesetzlichen Krankenkasse angeht, ist zu unterscheiden, ob Kläger eines auf einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Normen gestützten Anspruchs ein privater Mitbewerber beziehungsweise ein Verband oder eine gesetzliche Krankenkasse ist. Im ersten Fall sind die ordentlichen Gerichte, im zweiten Fall die Sozialgerichte zuständig (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 27. Auflage 2009, Rndz. 2.3 zu § 12 unter Bezugnahme auf BGH WRP 2008, 641Gesamtzufriedenheit,Anlage EVK10). In dieser Entscheidung differenziert der BGH gerade nicht danach, ob es sich bei den Mitgliedern, deren Interessen nach § 8 Abs. II Nr. 2 UWG die Aktivlegitimation des Wettbewerbsverbands begründen, um gesetzliche oder private Krankenkassen handelt; vielmehr weist der BGH alle einschlägigen Klagen eines Wettbewerbsverbands den ordentlichen Gerichten zu.
Es liegt auch nicht deshalb eine "Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung" vor, weil die Hausärzte mit der streitgegenständlichen Patienten-Info eine ihnen sozialrechtlich gegenüber den Patienten obliegende Informationsverpflichtung erfüllen. Eine solche besteht nämlich nicht.
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung istbegründet.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8, 4 Nr. 1 UWG.
I. Das dieAnwendbarkeit des UWGist nicht durch § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V ausgeschlossen (BGH,Gesamtzufriedenheit,aaO).
II. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGaktivlegitimiert. Zu seinen Mitgliedern gehören unstreitig andere Krankenkassen, die dieselben Leistungen anbieten, wie die nach Behauptung des Klägers durch die Patienten-Info beworbene
49III. Die Empfehlung des Beklagten an seinen Mitglieder, die streitgegenständliche Patienten-Info in der Praxis auszuhängen ist einegeschäftliche Handlungim Sinne des § 4 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn die Empfehlung erfolgt mit dem Ziel, Versicherte anderer Kassen zu einem Wechsel zur ... zu veranlassen.
Dies ergibt sich bereits aus der Patienten-Info selbst. Diese wird zwar mit dem Satz eingeleitet, dass der Arzt keine konkrete Empfehlung bei der Wahl der Krankenkassen geben dürfe. Im Anschluss daran wird jedoch geschildert, dass ausschließlich die ... ihrer Verpflichtung zum Abschluss eines Hausarztvertrages nachgekommen ist, welcher für den Versicherten deutliche Vorteile bringe und zugleich zum Erhalt der hausärztlichen Versorgung beitrage, deren Wegfall wiederum mit gravierenden Nachteilen für den Patienten verbunden wäre. Sodann wird der Patient aufgefordert, diese Umstände in etwaige Überlegungen zu einem Kassenwechsel einzubeziehen. Das Schreiben endet mit einem Dank für die Unterstützung der Patienten. Diese Unterstützung kann nach der vorangegangenen Ausführung jedoch nur in einem Wechsel zur... liegen.
Noch deutlicher wird die Intention des Beklagten, die Patienten zu einem Wechsel zur ... zu veranlassen durch die oben zitierten Auszüge aus den Begleitschreiben an die Hausärzte (insbesondere: Für den Fall, dass Sie wechselwillige Patienten haben, können Sie beigefügten Fax-Vordruck an die gewünschte Kasse übersenden. Die ... z. B. übernimmt für diese Patienten den gesamten Kassenwechsel€Vorgang".
52IV. Durch die Patienten-Info wirdunangemessener unsachlicher Einflussin der Fallgruppe des autoritären Drucks auf die Patienten ausgeübt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rndz. 1.27 zu § 4 UWG).
53Der Arzt verfügt auf Grund seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stellung über große Autorität gegenüber dem Patienten. Dieser muss davon ausgehen, dass die Ablehnung der gewünschten geschäftlichen Entscheidung € einem Wechsel zur ... € möglicherweise Nachteile mit sich bringt. Der bei einer anderen Klasse Versicherte, der im Wartezimmer gelesen hat, dass er zur ... wechseln soll, um unter anderem die Existenz der hausärztlichen Versorgung € und damit auch des Arztes selbst € sicher zu stellen, muss befürchten, dass der Arzt, der ihm anschließend behandelt und der seine Krankenkassenzugehörigkeit kennt, ihm nicht mit der selben Haltung gegenüber tritt wie einem ...-Patienten.
Die Rechtsprechung hat die Empfehlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, von der bisherigen Krankenkasse in eine andere oder in die eigene Betriebskrankenkasse überzuwechseln, als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG angesehen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rndz. 1.28 zu § 4 UWG). Der Einfluss des Hausarztes ist mit demjenigen des Arbeitgebers vergleichbar. Zwar mag trotz des bestehenden Vertrauensverhältnisses ein Wechsel des Hausarztes leichter möglich sein, als ein Wechsel des Arbeitgebers. Dies wird jedoch durch die höhere Autorität des Arztes mehr als ausgeglichen.
V. Zwar ist bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unangemessener unsachlicher Einfluss" dasGrundrecht der Hausärzte auf Meinungsfreiheitzu berücksichtigen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Einleitung 1.45).
Die Frage, ob der Arzt sein Wartezimmer zur Kundgabe einer Meinung, die Patienten sollten zur ... wechseln, nutzen darf, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn jedenfalls ist bei Abwägung des Rechts des Arztes auf Meinungsfreiheit mit dem Interessen des Patienten auf von unsachlichem Druck unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung zu fordern, dass diese Meinung unter umfassender, objektiv richtiger Darstellung des Sachverhaltes geäußert wird.
Hieran fehlt es hier bereits deshalb, weil unerwähnt bleibt, dass nach der aktuell geltenden Vorschrift noch eine Frist zum Abschluss der Hausarztverträge bis 30.06.2009 besteht.
Darüber hinaus kann es eine "Verpflichtung zum Vertragsschluss" so nicht geben € sondern nur eine Verpflichtung, sich um einen Konsens zu bemühen €, denn ein Vertragsschluss setzt immer das Einverständnis des anderen Teils voraus.
Schließlich müssten die Patienten darüber informiert werden, welche Hindernisse einer Einigung bislang entgegengestanden haben.
C.
Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO.
Streitwert: Euro 50.000,00. Die Streitwertangabe von Euro 15.000,00 erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit nicht angemessen.
LG München I:
Urteil v. 17.06.2009
Az: 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09, 11 HKO 6351/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ad7740a6ebd9/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_17-Juni-2009_Az_11-HKO-6351-09-11-HKO-6351-09-11-HKO-6351-09