Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 5. August 2013
Aktenzeichen: 11 W 37/13

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 05.08.2013, Az.: 11 W 37/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 5. August 2013, Aktenzeichen 11 W 37/13, die im Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2013 - 2 O 383/12 - enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Das Gericht stellt klar, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam sofortige Beschwerde eingelegt, die das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter entscheidet. Das Gericht sieht keine grundsätzlichen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder eine besondere Bedeutung des Falls, die eine Entscheidung durch den Senat erfordern würden.

Die Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Streitwert in der Hauptsache ist höher als die Erwachsenheitssumme, die Wert des Beschwerdegegenstandes liegt zweifellos über 200€. Der Kläger beantragt in seiner Beschwerdeschrift, nur 15% der Prozesskosten zu tragen.

Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Prozessvergleichs gemäß der gesetzlichen Vermutung in § 98 ZPO aufgehoben sind. Die Regelung des Vergleichs zeigt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine bestimmte Kostenregelung angestrebt haben. Das Landgericht hätte über die Prozesskosten und die Kosten des Vergleichs nach billigem Ermessen entscheiden müssen. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht die Möglichkeit, dies nachzuholen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten, da der endgültige Verfahrensausgang noch nicht feststeht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die Kostenentscheidung erfolgt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nicht erforderlich. Die Streitwertabhängigen Gerichtsgebühren entstehen in Beschwerdeverfahren nach § 91a Abs. 2 ZPO nicht. Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwälte erfolgt nur auf Antrag und in einem separaten Verfahren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 05.08.2013, Az: 11 W 37/13


Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die im Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2013 - 2 O 383/12 - enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits betreffend die Hauptsache und des in der Eingangsinstanz abgeschlossenen Vergleichs - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - an das Landgerichts Potsdam zurückverwiesen, dem es auch vorbehalten bleibt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die angefochtene Entscheidung (GA I 85 ff.) vom Landgericht Potsdam durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet auch das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz - kraft Gesetzes - durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in voller Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere - erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 63 und 89 f.) - Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.

III.

A.

Das klägerische Rechtsmittel vom 04. Juli 2013 (GA I 102 ff.) ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem Verfahren nach § 91a ZPO ist nicht nur über die Kosten zu entscheiden, wenn die Prozessparteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sondern auch dann zu befinden, wenn nach der Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich - wie hier - zwischen beiden Seiten Streit darüber besteht, ob die Angelegenheit zugleich hinsichtlich der Kosten erledigt ist, welche Regelung diesbezüglich im Vergleich getroffen wurde oder ob es noch einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedarf (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.02.1971 - 2 W 40/70, NJW 1971, 1571). Demgemäß findet gegen den angefochtenen Beschluss - entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO - die sofortige Beschwerde statt. Diese ist für den Kläger form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Der Streitwert in der Hauptsache, den das Landgericht im Abhilfeverfahren durch Beschluss vom 17. Juli 2013 (GA I 112 f.) auf € 23.215,38 festgesetzt hat, übersteigt die so genannte Erwachsenheitssumme, die sich derzeit auf € 600,00 beläuft (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 567 Abs. 2 ZPO, der dem Rechtsmittelstreitwert entspricht (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdn. 14 i.V.m. Hüßtege in Thomas/Putzo aaO, § 2 Rdn. 14), liegt im Streitfall - wie es nach dem Gesetz für die Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen erforderlich ist - ohne Zweifel höher als € 200,00. Insoweit kommt es auf den Differenzbetrag an, um den sich der jeweilige Beschwerdeführer - im Verhältnis zur angegriffenen Entscheidung - verbessern möchte (vgl. Reichold aaO; Saenger/Kayser, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 16 und Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rdn. 40, m.w.N.). Der Beschwerdeschrift vom 04. Juli 2013 (GA I 102, 104) lässt sich entnehmen, dass der Kläger anstrebt, nicht - wie bei Kostenaufhebung - die Hälfte der Gerichtskosten und seine gesamten außergerichtlichen Kosten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1), sondern lediglich 15 % der Prozesskosten tragen zu müssen. Bei einem Gegenstandswert von bis zu € 25.000,00 macht bereits eine Anwaltsgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG a.F. € 686,00 aus.

B.

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde des Klägers zunächst insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Zivilkammer führt (§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rdn. 23). Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, die Kosten des Rechtsstreits und des Prozessvergleiches seien gemäß der gesetzlichen Vermutung in § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen hätten. Bei zutreffender Auslegung der Regelung, die in Nr. V des in der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 26. Juni 2013 abgeschlossenen Vergleichs enthalten ist (GA I 182, 83 und 88) und wonach die Parteien sich darüber einig sind, dass die Kostenentscheidung dem Gericht vorbehalten bleibt, hätte die Zivilkammer über die Prozesskosten und die Kosten des gerichtlichen Vergleichs unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO befinden müssen. Die Zurückverweisung der Sache gibt Gelegenheit, dies nachzuholen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß der seit langem nahezu einhelligen Auffassung in Judikatur und Schrifttum, die der Senat teilt, haben die Parteien - entgegen der Meinung der Beklagten (GA I 110, 111) - ein anderes nach dem Verständnis von § 98 Satz 1 ZPO nicht erst dann vereinbart, wenn sie selbst eine materiell hiervon abweichende positive Einigung über die Kostenfrage erzielen; sie können ihren Vergleich vielmehr mittels einer so genannten negativen Kostenregelung in dem protokollierten Text oder auch konkludent auf die Hauptsache beschränken, die dadurch erledigt und woraus ersichtlich wird, dass es nach ihrem Willen noch einer gerichtlichen Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO bedarf, um den Streit über die Verfahrenskosten zu beenden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1964 - Ia ZR 74/63, NJW 1965, 103 = MDR 1965, 25; Beschl. v. 14.07.1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298 = MDR 1970, 46; Beschl. v. 15.03.2006 - XII ZR 209/05, Rdn. 3 f., NJW-RR 2006, 1000 = MDR 2006, 1125; Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05, Rdn. 1, NJW 2007, 835 = WM 2007, 1076; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Edition 9, § 98 Rdn. 3 f.; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 98 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 98 Rdn. 3; jeweils m.w.N.). Ob Letzteres zutrifft, muss durch Auslegung ermittelt werden; sowohl notwendig als auch ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, dass sich dem Vergleich eine positive Andeutung dahin entnehmen lässt, wegen der Kosten des Rechtsstreits werde eine sachbezogene Klärung durch das Gericht gewünscht (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2006 - XII ZR 209/05, Rdn. 3 f.; ferner BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache aaO). Letzteres ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Prozessparteien in den Text ihrer Einigung explizit eine Klausel aufnehmen, wonach die Kostenentscheidung vom Gericht getroffen werden soll (vgl. insb. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.01.2009 - 9 WF 9/09, Rdn. 9, MDR 2009, 406 = FamRZ 2009, 1171; OLG Celle, Beschl. v. 17. 03.2003 - 6 W 23/03, Rdn. 2, OLG-Rp Celle 2003, 239 = BauR 2003, 1762; ferner BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache aaO Rdn. 4). In diesem Sinne ist auch die Regelung in Nr. V des hiesigen Vergleichs zu verstehen: Eine positive Übereinkunft hinsichtlich des Kostenpunktes hatten der Kläger und die Beklagte nicht zu erzielen vermocht. Die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, hätte nicht der Vergleichsquote in der Hauptsache entsprochen, worauf - angesichts der üblicherweise in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) enthaltenen Leistungsbeschränkungen (vgl. dazu Schneider, VersR 2004, 301) - speziell der rechtsschutzversicherte Kläger achten musste. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Parteien daran haben konnten, dass die Vorinstanz - in einem rein deklaratorischen und für die Kostenfestsetzung entbehrlichen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05 aaO; ferner BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache aaO Rdn. 10; Musielak/Lackmann aaO Rdn. 1) - Beschluss die gesetzliche Kostenfolge des § 98 ZPO ausweist. Schon aus dem Wortlaut der verwendeten Formulierung ergibt sich hier, dass die Entscheidung als solche dem Gericht vorbehalten bleiben sollte, von diesem also nicht nur formell, sondern auch inhaltlich zu treffen war.

2. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, ist in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen - über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden; als maßgeblich erweist sich dabei keineswegs das vergleichsweise Nachgeben beider Prozessparteien im Rahmen der Einigung, sondern - ähnlich wie bei Kostenentscheidungen nach übereinstimmender (ausdrücklicher) Erledigungserklärung der Hauptsache - die Frage, wer ohne den Vergleichsabschluss die Kosten des Rechtsstreits - unter besonderer Berücksichtigung von dessen voraussichtlichem Ausgang - zu tragen gehabt hätte, wobei unter Billigkeitsgesichtspunkten allerdings auch eine Rolle spielen kann, welche Kostenverteilung die Parteien selbst (speziell in dem erzielten Vergleich) als angemessen und daher anzustreben angesehen haben (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 14.07.1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298 = MDR 1970, 46; Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05, Rdn. 17, NJW 2007, 835 = WM 2007, 1076; ferner Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 98 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 98 Rdn. 3). Im Streitfall ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 26. Juni 2013 protokollierten Text der getroffenen Einigung (GA I 82, 83 und 88) - anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05 (aaO), zu Grunde liegt - keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Parteien gemeinsam eine bestimmte Kostenregelung angestrebt wurde. Ob sie sich im Zuge der erstinstanzlichen Vergleichsgespräche gegenüber der Zivilkammer hierzu geäußert haben, vermag der Senat anhand des Akteninhalts nicht zu beurteilen. Unabhängig davon ist die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hier ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt, weil dieses sich - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht zu den Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne Berücksichtigung des Vergleichsabschlusses geäußert hat, auf die es für die zu treffende Kostenentscheidung grundsätzlich in erster Linie ankommt. Die Zurückverweisung gibt der Vorinstanz Gelegenheit, die rechtliche Würdigung nachzuholen.

C.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten, weil der endgültige Verfahrensausgang, insbesondere das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien, das in diesem Zusammenhang erheblich ist, bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache noch nicht feststeht (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rdn. 47).

D.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den hiesigen Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht. Bislang ungeklärte oder umstrittene Verfahrensfragen betreffend die Kostenentscheidung nach dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ohne eine von § 98 ZPO materiell abweichende positive Einigung über die Kostenfrage stellen sich hier nicht. Zur Beantwortung von materiell-rechtlichen Streitfragen darf die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht zugelassen werden; Entscheidungen dieser Art ergehen lediglich nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und sind deshalb in aller Regel nicht dazu geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2004 - IV ZB 21/02, MDR 2004, 1015 = NJW-RR 2004, 1219; Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 56/04, NJW-RR 2006, 566 = BGH-Rp 2006, 191; Beschl. v. 07.10.2008 - XI ZB 24/07, LS 1 und Rdn. 9, WM 2008, 2201 = BGH-Rp 2009, 128; ferner Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rdn. 52; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91a Rdn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdn. 26a und 27a).

E.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes konnte unterbleiben. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen gemäß GKG-KV Nr. 1810 f. in den Verfahren über Beschwerden nach § 91a Abs. 2 ZPO nicht. Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 05.08.2013
Az: 11 W 37/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/adedb269ff61/Brandenburgisches-OLG_Beschluss_vom_5-August-2013_Az_11-W-37-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share