Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 11. Januar 2002
Aktenzeichen: 2 O 11/01
(LG Wuppertal: Urteil v. 11.01.2002, Az.: 2 O 11/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2002 besagt, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, den Klägern einen Betrag von 400.000,00 DM sowie 4% Zinsen seit dem 01.06.2000 zu zahlen. Die Beklagte muss auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sobald eine Sicherheitsleistung in Höhe von 444.000,00 DM erbracht wird, die auch durch eine Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse geleistet werden kann.
In dem Verfahren geht es darum, dass die Kläger als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von Geldern fordern, die die Beklagte angeblich als Honorar für anwaltliche Tätigkeiten erhalten hat. Die Gemeinschuldner der Kläger waren aufgrund von Ermittlungsverfahren inhaftiert. Während ihrer Inhaftierung mandatierten die Gemeinschuldner verschiedene Rechtsanwälte, einschließlich der Beklagten. Die Beklagte hat jedoch keine schriftlichen Schriftsätze erstellt. Die Beklagte stellte den Gemeinschuldnern Abrechnungen aus, die einen Betrag von 500.000,00 DM beinhalten. Die Kläger behaupten, dass die Beklagte keine Tätigkeiten durchgeführt hat, die eine Honorierung in dieser Höhe rechtfertigen würden.
Das Gericht urteilte, dass die Kläger Anspruch auf Rückzahlung der gelder haben, da die Zahlungen inkongruent waren und innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgten. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf eine Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zahlung in Höhe von 150.000,00 DM, die am 27.01.2000 überwiesen wurde, auch für den Kläger verpflichtend ist. Das Gericht entschied auch, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss und dass Zinsen seit dem 01.06.2000 geschuldet sind.
Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar, sobald eine angemessene Sicherheitsleistung erbracht wird.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Wuppertal: Urteil v. 11.01.2002, Az: 2 O 11/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
400.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 444.000,00 DM, die auch durch Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand
Mit der Klage begehren die Kläger in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter Rückzahlung von Geldern, die die Beklagte, angeblich als Honorar für rechtsanwaltliche Tätigkeit, erhalten hat.
Ende des Jahres 1998 betrieb die Staatsanwaltschaft C Ermittlungsverfahren gegen die Brüder K (im Weiteren: Gemeinschuldner) wegen des Verdachts des Betruges bzw. der Untreue, die Ende November 1998 zur Inhaftierung der Gemeinschuldner führten. Aus der Untersuchungshaft erteilten die Gemeinschuldner zur Erhaltung ihrer Handlungsfähigkeit Herrn Dr. Q am 04.12.1998 jeweils eine Generalvollmacht. Ferner wurden Treuhandkonten für die Gemeinschuldner errichtet, so zum Beispiel ein Konto eines Herrn Dr. I bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, das dieser für Dr. Q führte, wobei Dr. Q wiederum als Treuhänder für die Gemeinschuldner tätig wurde.
Anlässlich ihrer Inhaftierung mandatierten die Gemeinschuldner verschiedene Rechtsanwälte, unter anderem der Gemeinschuldner D. K den Rechtsanwalt Dr. U aus E2. Das Mandat endete zum 03.03.1999. Für seine Tätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens erhielt Rechtsanwalt Dr. U ein Honorar in Höhe von ca. 120.000,00 DM.
In der Folgezeit wurde auch die Beklagte mandatiert. Im Rahmen ihrer strafrechtlichen Tätigkeit fertigte sie nicht einen einzigen Schriftsatz. Im Juli 1999 wurden die Gemeinschuldner von der Haft verschont.
Anfang des Jahres 2000 übermittelte die Beklagte Dr. Q eine auf den 21.01.2000 datierte Rechnung, die folgenden Inhalt hat:
"Ermittlungsverfahren gegen Gebrüder K
In dem vorbezeichneten Verfahren stelle ich für meine anwaltliche Tätigkeit folgende
K o s t e n n o t e :
Pauschalhonorar: DM 215,517,24 DM
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer DM 34.482,76 DM
gesamt DM 250.000,00 DM"
Nach Rücksprache mit den Gemeinschuldnern überwies Dr. Q am 27.01.2000 den in Rechnung gestellten Betrag von dem Treuhandkonto des Dr. I. Unter dem 09.03.2000 erstellte die Beklagte eine weitere, gleichlautende Rechnung; Dr. Q tätigte wiederum in Absprache mit den Gemeinschuldnern eine entsprechende Überweisung von dem Treuhandkonto auf ein Konto der Beklagten am 30.03.2000.
Zu diesem Zeitpunkt hatten die Gemeinschuldner bereits erhebliche Schulden: Gegenüber der E AG hatten sie bereits Ende 1999 aus gekündigtem Kontokorrentkredit Verbindlichkeiten über 13.000.000,00 DM. Darüber hinaus hatten sich die Gemeinschuldner für Verbindlichkeiten der ebenfalls bereits 1999 insolventen Firma L GmbH &Co. KG in Höhe von über 5.000.000,00 DM per 01.10.2000 verbürgt. Da die Gemeinschuldner ihre Verbindlichkeiten bei der KBC Bank nicht zurückführen konnten, stellte diese unter dem 12.01.2000 einen Insolvenzantrag, der am 14.01.2000 beim Amtsgericht Münster einging. Diesen Antrag nahm die KBC Bank aufgrund von Verhandlungen mit den Gemeinschuldnern zurück. Da sich die finanzielle Situation der Gemeinschuldner nicht veränderte, scheiterten die Verhandlungen, und die KBC Bank stellte unter dem 13.04.2000 erneut Insolvenzantrag. Daraufhin wurde am 07.07.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen beider Gemeinschuldner eröffnet.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe keine anwaltliche Tätigkeit entfaltet, die eine über 100.000,00 DM hinausgehende Honorierung rechtfertige, weshalb sie, wie die Kläger meinen, jedenfalls 400.000,00 DM der insgesamt erhaltenen 500.000,00 DM zurückzuzahlen habe. Sie meinen, die Beklagte könne schon deshalb ein Honorar nicht verlangen, da sie ausweislich des Rechnungstextes beide Gemeinschuldner in dem Strafverfahren vertreten habe, was aber nach § 146 StPO nicht zulässig sei.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 400.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie sei allein für den Gemeinschuldner D. K, und zwar mit Wirkung vom 05.03.1999 tätig geworden. Neben diesen beiden Strafverfahren habe D. K ihr noch eine Reihe zivilrechtlicher Mandate übertragen. Bis zur Freilassung des Gemeinschuldners D. K aus der Untersuchungshaft sei zwischen ihm und ihr nicht über eine Honorierung ihrer Tätigkeiten gesprochen worden. Im August 1999 sei es dann der Gemeinschuldner D. K gewesen, der auf ein Gespräch gedrängt habe, um das Honorar für die Tätigkeiten der Beklagten zu vereinbaren. Dieses Gespräch habe dann alsbald im Hause des Gemeinschuldners D. K auf Sylt stattgefunden. Dort habe er ihr ein Honorar in Höhe von 500.000,00 DM angeboten, was sie angenommen habe. Hiermit hätten die Tätigkeiten der Beklagten im Jahr 1999 abgegolten werden sollen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Zahlung nach Ablauf des Jahres 1999 habe erfolgen sollen. Zum Ende des Jahres 1999 habe der Gemeinschuldner D. K dann Herrn Dr. Q informiert und ihn gebeten, die vereinbarte Zahlung zu leisten. Dr. Q habe daraufhin die Beklagte um Rechnungstellung gebeten, um die vereinbarten Zahlungen anweisen zu können. Sie, die Beklagte, habe sodann den Gesamtbetrag auf zwei Rechnungen aufgeteilt.
Die Beklagte behauptet weiter, sie sei lediglich und ausschließlich für den Gemeinschuldner D. K tätig geworden. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners D. K sei ihr nicht bekannt gewesen.
Während des hier anhängigen Verfahrens sind die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Gemeinschuldner aufgehoben worden. In dem Insolvenzplan der Kläger ist im darstellenden Teil die Anfechtung gegen die Beklagte enthalten, wobei ausgeführt ist, dass mindestens ein Betrag von 300.000,00 DM der Anfechtung unterliegen dürfte. Gegen Ende des gestaltenden Teiles des Insolvenzplanes ist auf der letzten Seite unter Nr. 12 (Bl. 80 d. GA) festgehalten, dass eingeleitete Rechtsstreitigkeiten weitergeführt werden und Sekundäransprüche und Ansprüche gegen Streitverkündete auch zukünftig noch geltend gemacht werden können.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet; zu Recht begehren die Kläger Zahlung in Höhe von 400.000,00 DM von der Beklagten.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bleiben die Kläger trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 259 Abs. 3 InsO aktivlegitimiert, da ein entsprechender Hinweis im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorhanden ist. Dass im darstellenden Teil des Insolvenzplanes eine niedrigere Forderung genannt ist, ist unbeachtlich, da dies nicht Voraussetzung für das Fortbestehen der Aktivlegitimation nach § 259 Abs. 3 S. 1 InsO ist. Im Übrigen hat der darstellende Teil des Insolvenzplanes lediglich informatorischen Charakter und muss nicht vollständig sein (vgl. § 222 InsO). Erst in dem gestaltenden und damit dem maßgeblichen Teil werden Rechtsänderungen vorgenommen.
2.
Die Kläger können Rückzahlung der Gelder nach § 143 InsO verlangen.
Bei den Überweisungen von dem Treuhandkonto handelte es sich um Leistungen der Gemeinschuldner. Dabei kann dahinstehen, dass das Konto auf den Namen eines Dritten lautete, da es sich unstreitig um ein Treuhandkonto und bei den Zahlungen um die Begleichung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldner handelte. Angesichts der Generalvollmacht handelte Dr. Q als Vertreter der Gemeinschuldner. Selbst wenn es sich nicht um eine unmittelbare Zuwendung der Gemeinschuldner handeln würde, würde dies nichts ändern, da auch mittelbare Zuwendungen der Insolvenzanfechtung unterfallen, solange es sich - wie hier - wirtschaftlich betrachtet um einen einheitlichen Vorgang handelt (vgl. Gottwald, Handbuch des Insolvenzrechts, § 46 Rdz. 20).
3.
Zu Recht begehren die Kläger Zahlung an sich; entgegen der Auffassung der Beklagten war weder eine Verurteilung an sie je zur Hälfte, noch an sie als Gesamtgläubiger veranlasst. Unstreitig handelte es sich nämlich bei den Geldern auf dem Treuhandkonto um gemeinschaftliches Vermögen, so dass beide Gemeinschuldner - bzw. für sie die Kläger - nur zusammen hierüber verfügungsberechtigt waren.
4.
Die Kläger können Zahlung von 150.000,00 DM der am 27.01.2000 überwiesenen 250.000,00 DM nach §§ 143, 131 Abs. 1, Nr. 2 und 3 InsO verlangen.
a)
Jedenfalls in dieser Höhe war die Zahlung der Gemeinschuldner inkongruent, da ein Gebührenanspruch in einer 100.000,00 DM überschreitenden Höhe nicht bestand. Die Beklagte hat nämlich nur einen Anspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Unstreitig ist es nämlich zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht gekommen. Zwar kann grundsätzlich nach § 3 BRAGO der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechtsanwalt auch mündlich geschlossen werden, der Rechtsanwalt hat dann Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Verlangt er jedoch darüber hinaus eine weitergehende Vergütung, so muss dies schriftlich vereinbart werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, so ist nicht der ganze Vertrag unwirksam, sondern lediglich der die gesetzliche Vergütung abändernde Vertrag. Die Beklagte hatte somit keinen Anspruch auf eine über den gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehende Entlohnung.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 3 Abs. 4 S. 2 BRAGO berufen, wonach das Geleistete dann nicht zurückverlangt werden kann, wenn der Mandant, zum Beispiel im Hinblick auf eine mündliche Vereinbarung, freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt hat. Eine einen Formmangel heilende Zahlung ist nämlich nach allgemeiner Ansicht inkongruent, da hierauf zu keiner Zeit ein Anspruch bestanden hat (vgl. RG JW 1895 S. 44; Jaeger-Henckel, Konkursordnung 9. Aufl. 1997, § 30 Rdz. 204; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 30 Rdz. 46).
b)
Die Beklagte hatte auch keinen gesetzlichen Gebührenanspruch, der 100.000,00 DM überschritt. Nach § 83 BRAGO liegt die höchste einzelne Gebühr im Rahmen eines Strafverfahrens bei 2.500,00 DM. Selbst wenn diese Gebühr mehrfach und für verschiedene Verfahrensabschnitte angefallen sein sollte, ist nicht vorstellbar, dass der Betrag von 100.000,00 DM überschritten worden sein könnte; dies behauptet auch die Beklagte selbst nicht, da sie sich zur Begründung ihres Gebührenanspruches allein auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars berufen hat.
Dass ihre gesetzlichen Gebühren mit 100.000,00 DM hinreichend abgedeckt sind, ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte behauptet hat, auch für zivilrechtliche Mandate des Gemeinschuldners D..K tätig geworden zu sein. Zum einen behauptet die Beklagte selbst nicht, dass die Summe ihrer gesetzlichen Gebühren den Betrag von 100.000,00 DM überschreiten würden. Zum anderen erfolgte die Überweisung auf ihre Rechnung vom 21.01.2000 hin. Diese nimmt jedoch allein ihre strafrechtliche Tätigkeit in Bezug. Insoweit hat die Beklagte in diesem Verfahren bestätigt, dass durch diese Betreffzeile der Verfahrensgegenstand, für den Honorierung begehrt werde, habe bezeichnet werden sollen. Im Übrigen hat die Beklagte die zivilrechtlichen Mandate, in denen sie tätig geworden sein will, nicht näher dargelegt; hierzu wäre sie jedoch angesichts des Bestreitens der Kläger verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Mandate ist nämlich die Befugnis zur Entbindung von der in § 43 a BRAO normierten Schweigepflicht mit der Insolvenzeröffnung auf die Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen (vgl. Feuerich, BRAO, 4. Aufl. 1999, § 43 a Rdz. 24). Dieses Umstandes ist sich die Beklagte bewusst gewesen, da sie sich in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2001 (Bl. 33 d. A.) ausdrücklich darauf berufen hat, für das strafrechtliche Mandat könne nur der Gemeinschuldner die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erteilen. Indem die Kläger das Vorliegen zivilrechtlicher Mandate bestritten haben, haben sie die Beklagte konkludent insoweit von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden, so dass es jedenfalls jetzt weiterer Darlegungen durch sie bedurft hätte.
c)
Die Zahlung erfolgte innerhalb der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 InsO.
d)
Zusätzlich ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Zahlungsunfähigkeit erforderlich, nach Nr. 3 ist stattdessen die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung oder nach § 131 Abs. 2, S. 1
InsO von Umständen, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen, erforderlich.
Kenntnis von der Benachteiligung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Anfechtungsgegner der sicheren Überzeugung war, das jetzige oder alsbald hereinkommende Vermögen des Schuldners werde zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen. Vorliegend hat die Beklagte behauptet, sie habe von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldner nicht gewusst. Dies hält die Kammer für wenig glaubhaft. Die Gemeinschuldner waren wegen Steuerhinterziehung, Untreue und Betruges angeklagt und deshalb inhaftiert. Wenn die Beklagte angibt, sie sei mit der rechtlichen Interessenvertretung des Gemeinschuldners D. K vollkommen ausgelastet gewesen, das Honorar von 500.000,00 DM für eine anwaltliche Vertretung in dem Zeitraum März bis einschließlich Dezember 1999 sei angemessen gewesen, dann ist dies nur vorstellbar und glaubhaft, wenn sie sich intensiv mit den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners befasst hat. Insbesondere bei Wirtschaftsstraftaten ist eine Verteidigung, zumal eine solche die einen derart erheblichen Gebührenanspruch rechtfertigen soll, nicht vorstellbar ohne genaueste Kenntnisse von den Geschehnissen, den Vermögensverhältnissen im Einzelnen und von dem Verbleib der Gelder. Hat die Beklagte Leistungen erbracht, die auch nur ansatzweise einen Gegenwert von 500.000,00 DM zu rechtfertigen vermögen, dann können ihr die Vermögensverhältnisse ihres Mandanten nicht verborgen geblieben sein.
Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Die Gemeinschuldner waren nämlich im Zeitpunkt der Überweisung zahlungsunfähig gem. § 17 InsO. Nach dieser Vorschrift muss das dauernde Unvermögen vorliegen, einen wesentlichen Teil der fälligen und ernsthaft eingeforderten Schulden begleichen zu können (vgl. Gottwald, a.a.O., § 46 Rdz. 6 f.; § 6 Rdz. 4 ff.). Die Zahlungen hat auch eingestellt, wer zwar noch geringe Zahlungen leistet, jedoch zum Beispiel einem Großgläubiger, der die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennt, erklärt, dass er dessen ernsthaft geltend gemachte, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten bildende Forderungen auch nicht teilweise mehr erfüllen kann.
Vorliegend hatten die Gemeinschuldner bereits im Jahr 1999 Verbindlichkeiten in Höhe von über 206.000.000,00 DM, liquide Mittel nur hingegen in Höhe von 2.500.000,00 DM. Die den Insolvenzantrag stellende KBC-Bank hatte Forderungen aus gekündigtem und damit fälligem Kontokorrentkredit in Höhe von 13.000.000,00 DM. Da der erste Insolvenzantrag der KBC-Bank vom 12.01.2000 nur aufgrund von Verhandlungen zurückgenommen wurde, ohne dass sich maßgeblich etwas an der finanziellen Situation der Gemeinschuldner geändert hatte, ist davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses ersten Antrages vom 12.01.2000 vorlag. Dass dieser Antrag zunächst infolge von Verhandlungen zurückgenommen wurde, steht dem nicht entgegen, da hierdurch in der Regel dem Gemeinschuldner die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Gelder zu beschaffen. Erfolgt indessen keinerlei Zahlung, dann ist davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Stellung des ersten Insolvenzantrages Zahlungsunfähigkeit vorlag.
5.
Die Beklagte schuldet auch die Rückzahlung der am 30.03.2000
überwiesenen 250.000,00 DM. Sie ist insoweit nach §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Zahlung verpflichtet. Voraussetzung nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist lediglich das Vorliegen einer inkongruenten Deckung sowie die Zahlung innerhalb eines Monats vor Antragstellung; weiterer subjektiver oder objektiver Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Überweisung war, wie bereits dargelegt, inkongruent, da ein Anspruch auf sie nicht bestand, und sie erfolgte innerhalb eines Monats vor Antragstellung.
6.
Zinsen schuldet die Beklagte nach § 143 InsO in Verbindung mit § 246 BGB jedenfalls seit dem 01.06.2000, denn der Rückgewähranspruch umfasst auch die Zinsen und zwar seit dem Zeitpunkt der Weggabe der Gelder (vgl. Kilger, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 1997, § 37 Anm. 3 a. E.).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Kroll Schröder Zühlke
LG Wuppertal:
Urteil v. 11.01.2002
Az: 2 O 11/01
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