Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. November 2001
Aktenzeichen: 6 U 118/01
(OLG Köln: Urteil v. 30.11.2001, Az.: 6 U 118/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Klage erhoben, da sie der Meinung ist, dass die Beklagten ihre Lampen nachahmen, um von dem guten Ruf der Klägerin zu profitieren und den Verbraucher über die Herkunft der Produkte zu täuschen. Sie verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs dieser Lampen und Auskunft über den Umfang der Handlungen sowie Rechnungslegung. Außerdem beansprucht sie Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach ihrer Ansicht keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Klägerin legte Berufung ein und behauptete, dass ihre Lampen eine wettbewerbliche Eigenart haben. Das Oberlandesgericht Köln entschied jedoch ebenfalls gegen die Klägerin. Es stellte fest, dass die Beklagtenlampen sich deutlich von den Lampen der Klägerin unterscheiden und es daher keine Verwechslungsgefahr gibt. Darüber hinaus ist das Gericht der Meinung, dass den M.-Leuchten der Klägerin keine ausreichende wettbewerbliche Eigenart zukommt. Daher hat das Gericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind von der Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Urteil v. 30.11.2001, Az: 6 U 118/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. April 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 13/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuer-bürgen zugelassenen Kreditinstitut zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Lampen und Leuchten (die Begriffe werden im folgenden synonym verwendet). Die Klägerin, die M. Leuchten GmbH, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "M." eine bestimmte, kugelsegmentförmige Leuchte in drei verschiedenen Größen. Eine Version wird aufgeschraubt, die andere wird zum Teil eingegraben. Eine dritte Version wird als "V.f." angeboten. Die Durchmessergrößen der Lampen der Klägerin betragen 25, 35, 55 und 75 cm. Die von dem Geschäftsführer der Klägerin konzipierten M.-Leuchten sind vornehmlich für den Außenbereich bestimmt, werden in der Version "f.Leuchten (MFL 250 - 705)" aber auch als Innenleuchte eingesetzt. Die Klägerin hat für sie diverse, in der Berufungsbegründung im einzelnen dargestellte Design-Auszeichnungen erhalten und mit ihnen seit 1997 stetig steigende Umsätze erzielt. Der Umsatz im Jahre 1997 betrug ca. 500.000,00 DM, im Jahre 1998 bereits 1,5 Mio. DM, 1999 ca. 3,5 Mio. DM und im Jahre 2000 ca. 4,5 Mio. DM. Die Leuchten vermitteln auf den Boden gestellt oder eingegraben den Eindruck, als seien sie mit dem Boden fest verwachsen und Teil desselben. Als Material für ihre Leuchten hat die Klägerin Polyethylen gewählt. Die Lampen stehen auf einem in optischer Hinsicht unauffälligen schwarzen Sockel, in den ein schwarzes Kabel eingelassen ist, an dessen Ende sich ein recht dicker, wetterfester Stecker befindet. Dem ästhetischen Gesamteindruck nach zeichnen sich die Leuchten der Klägerin dadurch aus, dass die Leuchtenkugel im Standbereich abgeflacht ist und der im Grundsatz kugelförmigen Lampe dadurch den Eindruck verleiht, dass die Kugel sockellos auf dem Boden steht. Wegen des genauen Aussehens der M.-Leuchten und der von ihnen ausgehenden optischen Wirkung wird auf die als Anlage K 1 in dem Rechtsstreit 33 O 294/00 LG Köln = 6 U 219/00 OLG Köln zu den Akten gereichte Produktinformationsmappe der Klägerin und auf die Originalprodukte verwiesen, die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit und in dem vorgenannten Rechtsstreit 33 O 294/00 LG Köln zu den Akten gereicht hat.
Die Beklagte zu 1., deren Vertriebsfirma in Deutschland die Beklagte zu 2. ist, befasst sich ebenfalls mit der Herstellung und auch dem Vertrieb von Leuchten, zu denen seit 1999 auch die mit der Klage angegriffenen, im Grundsatz kugelförmigen Leuchten mit einem Durchmesser von 25 und 35 cm und einer Höhe von 23 und 34 cm zählen. Wegen der Erscheinungsform dieser unter den Bezeichnungen "D. 25" und "D. 35" vertriebenen Leuchten, die als Tisch- oder Bodenleuchte ausschließlich im Innenbereich eingesetzt werden und die die Klägerin mit der vorliegenden Klage als unlautere Nachbildung ihrer M.-Leuchten beanstandet, wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift zu den Akten gereichten, im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebenen Farbkopien sowie die Original-Leuchte "D. 25" verwiesen, die die Klägerin in dem Rechtsstreit 33 O 294/00 LG Köln zu den Akten gereicht und die der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 in Augenschein genommen hat. Streitig ist zwischen den Parteien, ob es sich bei einer vom Landgericht im dortigen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001 (Blatt 139 d.A.) in Augenschein genommenen Leuchte um ein Produkt der Beklagten, namentlich die Leuchte "D. 35" handelt, die laut den Prospektangaben der Beklagten ca. 35 cm breit und etwa 34 cm hoch sein soll (im folgenden auch als "größere Leuchte" bezeichnet).
Die Klägerin hat von der Beklagten Unterlassung des Vertriebs ihrer Leuchten aus § 1 UWG mit der Begründung verlangt, die Beklagten ahmten die Produktgestaltung der Leuchte "M." nach, um an deren guten Ruf zu partizipieren und den Verbraucher über die Herkunft des Produkts zu täuschen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Vertrieb der Leuchten sei unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen sklavischen Nachahmung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig. Außerdem hat sie die Klageansprüche auf das deutsche Geschmacksmuster M ihres Geschäftsführers gestützt. Hierzu hat sie vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe sie zur Geltendmachung geschmacksmusterrechtlicher Ansprüche ermächtigt.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Leuchten wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen:
2.
ihr - der Klägerin - über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets, wobei es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger und ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und diesen ermächtigten, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger des Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist,
II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eine wettbewerbliche Eigenart der M.-Leuchten und ihre Gemacksmusterfähigkeit in Abrede gestellt. Die Kugelsegmentform als solche sei nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Das wettbewerbliche Umfeld zeige, dass weitere Unternehmen kugelsegmentförmige, sockellose Standleuchten herstellten. Sie - die Beklagten - hätten die Produkte der Klägerin auch nicht nachgebildet. Jedenfalls fehle es an der für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung notwendigen Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001 das in diesem Rechtsstreit zu den Akten gereichte Exemplar einer M.-Leuchte sowie die vorerwähnte größere Leuchte in Augenschein genommen, bei der es sich nach dem Vortrag der Beklagten um die Leuchte "D. 35" handeln soll. Alsdann hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, mangels bestehender Schutzrechte komme allein ein Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG in Betracht, dieser sei jedoch unbegründet, weil sich die in Augenschein genommene Leuchte der Beklagten gerade in dem Detail, in dem allein die wettbewerbliche Eigenart der Leuchte der Klägerin gesehen werden könne, deutlich unterscheide. Die Inaugenscheinnahme der Leuchten habe ergeben, dass die vorerwähnte größere Leuchte im Gegensatz zu der der Klägerin eher eine vollkugelige Form aufweise. Wegen der näheren Einzelheiten wird der Inhalt der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen (Blatt 142 ff. d.A.).
Gegen das ihr am 03.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.05.2001 Berufung eingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2001 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wie auch die erhobenen Folgeansprüche auf § 1 UWG. Sie nimmt für ihre M.-Leuchten weiterhin wettbewerbliche Eigenart in Anspruch, trägt hierzu und zum wettbewerblichen Umfeld im einzelnen vor und meint, die beiden Leuchten der Beklagten nähmen, was die Inaugenscheinnahme der Produkte ergeben werde, die charakteristischen Besonderheiten und die ästhetische Wirkung der Leuchte "M." auf. Dadurch täusche die Beklagte in unlauterer Weise über die Herkunft ihrer Leuchten.
Die Klägerin beantragt,
I.
die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Beklagten zu verurteilen,
1.
es zu unterlassen, Leuchten wie in ihrem vorstehenden erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegeben anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. anzubieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren anzudrohen,
2.
ihr über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, der Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, bestreiten die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin und stellen insbesondere die Verwechslungsfähigkeit in Abrede. Kugelförmige Lampen würden seit langen Jahren hergestellt. Mit der konkreten Ausgestaltung von "M.-Leuchten" verbinde der Verkehr keine Herkunftsvorstellung. Das wettbewerbliche Umfeld belege, dass sowohl die Kugelform als solche als auch eine Kugelsegmentform seit langem bekannte und übliche Formelemente für Leuchten im Innen- und Außenbereich seien. In Frankreich seien kugelförmige Innen- und Außenleuchten bereits seit den 80iger Jahren bekannt. Dies zeige z.B. die kugelförmige Bodenleuchte mit der Produktbezeichnung "" (Anlage B 10 zur Berufungserwiderung), die die französische Firma S. bereits seit 1981 vertreibe. Als einzige wirkliche Gemeinsamkeit zwischen den Leuchten der Parteien bleibe letztlich die Kugelform, diese sei geometrisches Allgemeingut, das jedem Wettbewerber offenstehen müsse.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 M.-Leuchten der Klägerin, eine Original-Lampe "D. 25" sowie die von der Beklagten als Anlage B 7 zu ihrer Klageerwiderung vom 22.11.2000 zu den Akten gereichte Lampe, bei der es sich nach ihrer Darstellung um die Lampe "D. 35" handelt, in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen, die ebenso wie die vorerwähnten Akten 33 O 294/00 LG Köln = 6 U 219/00 OLG Köln Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf der Basis des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen vorab in Bezug nimmt, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Parteien gibt dem Senat keinen Anlass, die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis anders zu beurteilen, als das Landgericht es getan hat. Das auf das Verbot des Inverkehrbringens und des Anbietens der angegriffenen Lampen "D. 35 und D. 25" gerichtete Unterlassungspetitum der Klägerin ist ebenso unbegründet wie die darüber hinaus verfolgten Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Namentlich stehen der Klägerin, worauf zurückzukommen sein wird, keine Ansprüche aus gewerblichem Sonderrechtschutz, hier dem Geschmacksmustergesetz, zu. Deshalb kann insoweit als entscheidungsunerheblich offen bleiben, ob die Klägerin in Anbetracht der ihr erteilten Ermächtigung berechtigt wäre, sich aus einem gewerblichen Sonderrechtsschutz ihres Geschäftsführers ergebende Rechte gerichtlich durchzusetzen. Auch ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz kann die Klägerin nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG besteht nicht, auch ein anderer Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG trägt das Unterlassungsbegehren und die geltend gemachten Folgeansprüche nicht. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie dem besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die M.-Leuchten der Klägerin allerdings nicht bereits deshalb von vornherein ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unzugänglich, weil ihnen die hierfür erforderliche wettbewerbliche Eigenart fehlen könnte. Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt nämlich nicht den für den Sonderrechtsschutz nach dem Geschmacksmustergesetz erforderlichen Grad an Individualität und Gestaltungshöhe voraus (vgl. etwa: BGH GRUR 1983, 377, 379 "Brombeer-Muster"). Vielmehr reicht ein geringeres Maß an Eigentümlichkeit aus, und zwar deshalb, weil dieses Merkmal lediglich der Ausgrenzung solcher Waren dient, die als Dutzendware von vornherein für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Erzeugnisses nicht in Betracht kommen (BGHZ 50, 125, 130 "Pulverbehälter"). Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann (BGH WRP 1988, 371, 372 = GRUR 1988, 385, 386 "Wäsche-Kennzeichnungsbänder"; vgl. auch BGH WRP 1998, 733, 734 "Les-Paul-Gitarren" und BGH GRUR 1995, 581, 583 "Silberdistel"). Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb. Mit Rücksicht darauf, dass die Parteien schon darüber streiten, ob den von der Klägerin vertriebenen M.-Leuchten eine - was die Anspruchsvoraussetzungen angeht - hinter der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit zurückbleibende wettbewerbliche Eigenart zukommt und Verwechslungsgefahr besteht, erscheint es dem Senat naheliegend und gerechtfertigt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstatbestand vor den mit Blick auf das Geschmacksmuster in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen des gewerblichen Sonderrechtschutzes zu erörtern. Dies gilt um so mehr, als die Parteien vorrangig über das Eingreifen dieses ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes streiten und es überdies unklar ist, ob die Klägerin, die in erster Instanz das Geschmacksmusterrecht nur mit einigen wenigen Sätzen angesprochen hat und hierauf im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen ist, die geltend gemachten Ansprüche weiterhin auf §§ 5, 14 a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes stützen will.
Der Senat wertet mit dem Landgericht die von der Klägerin vertriebene Lampen als Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dafür, dass sich das von der Klägerin entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb, spricht indiziell schon die Tatsache, dass die Klägerin für ihre M.-Leuchten unstreitig mehrere Designpreise erhalten hat. Die Frage der wettbewerblichen Eigenart beurteilt sich nämlich nach der Verkehrsauffassung, und Designpreise werden gerade wegen des sich von vergleichbaren Produkten abhebenden Aussehens des mit dem Preis ausgezeichneten Produkts verliehen. Herkunftsvorstellungen verbindet der Verkehr, was die Mitglieder des Senats als Teil desselben ebenso wie die Mitglieder der Kammer aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, mit den M.-Leuchten der Klägerin deshalb, weil es ihr gelungen ist, mit einer einfachen Idee aus dem vorbekannten Formenschatz Neues zu schaffen und eine optisch ansprechende, formschöne Leuchte herzustellen, die es in dieser Form zuvor nicht gegeben hat. Die Besonderheit der Leuchten "M." besteht in der Tat darin, dass die Klägerin die bei Lampen längst bekannte und vielfach vorkommende Kugelform zwar im Grundsatz aufgegriffen, diese Kugelform dann aber verändert und gleichsam umfunktioniert hat, indem sie die Kugeln einfach abgeflacht und es so ohne jede Hänge-, Pendel- oder Standvorrichtung ermöglicht hat, die im Grundsatz kugelförmige, jetzt abgeflachte Lampe auf den Boden zu stellen. Das verleiht den M.-Leuchten, wovon sich der Senat durch deren Inaugenscheinnahme insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 ein Bild verschafft hat, ein besonderes ästhetisches Gepräge: Es entsteht in der Tat der Eindruck, die Kugel stehe sockellos auf dem Boden, es sieht so aus, als sei sie mit ihm verwachsen. Insgesamt ist das Produkt "M." der Klägerin als in designerischer Hinsicht gut gelungenes, innovatives Leuchtenprodukt zu bezeichnen, von dem der Verkehr annimmt, es stamme aus einem bestimmten Betrieb.
Der Vortrag der Beklagten zum wettbewerblichen Umfeld ändert daran nichts. Zwar ist es richtig, dass die Kugelform als solche bei Lampen vielfache Verwendung gefunden hat. Keines der von den Parteien vorgelegten Konkurrenzprodukte weist jedoch die Formgestaltung auf, die dem Produkt der Klägerin das charakteristische Gepräge gibt. Von einem Wegfall oder auch nur einer Schwächung der wettbewerblichen Eigenart kann deshalb nicht ausgegangen werden. So unterscheidet sich z.B. die von den Parteien angesprochene Leuchte der Firma Epstein von den Produkten der Klägerin augenfällig bereits dadurch, dass sie nicht einen kugelsegmentförmigen Leuchtenkörper, sondern eine vollkugelige Leuchtenform bildet, bei der die Kugelöffnung des Leuchtenkörpers durch einen ebenfalls gerundeten Fassungsträger verschlossen und zur vollkugeligen Form ergänzt wird. Der die Kugelform ergänzende Fassungsträger ist so konzipiert, dass er bestimmungsgemäß auf einen festen Untergrund aufgeschraubt und nicht etwa eingegraben wird. Die Lampe wirkt deshalb optisch wie eine Vollkugel und weist einen völlig anderen ästhetischen Gesamteindruck als die M.-Leuchten der Klägerin aus. Nichts anderes gilt für die anderen von den Parteien angesprochenen Leuchten aus dem wettbewerblichen Umfeld: Die Leuchte der Firma L., die die Klägerin im Original in dem Rechtsstreit 6 U 219/00 OLG Köln zu den Akten gereicht hat, unterscheidet sich markant schon dadurch von der Leuchte "M.", dass die Abflachung der Kugelform sehr viel weiter unten angesetzt ist und der Sockel, auf dem die ebenfalls abgeflachte Kugelform steht, einen sehr viel kleineren Durchmesser hat. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Leuchte aus einer Vollkugel besteht. Außerdem ist der Sockel sichtbar, es ist augenfällig, dass er in den Farben gold, chrom und mattsilber gefasst ist. Insgesamt entsteht bei der Leuchte der Firma L. der Eindruck einer "schwebenden" Kugel, nicht aber der Eindruck, den die M.-Leuchten beim Betrachter hinterlassen. Die Leuchte der Firma S. hat, soweit sich das dem vorgelegten, schlecht lesbaren Prospektmaterial überhaupt entnehmen lässt, eine Kugelform, sie greift nicht die Kugelsegmentform auf, die die Klägerin als herkunftshinweisende Besonderheit ihres Produkts für sich reklamiert. Mit den Herstellern oder Vertreibern anderer Leuchten wie z.B. der Firma H. oder der Firma P.blobamp; P. Glashüttenwerke GmbH, der Beklagten in dem Rechtsstreit 6 U 219/00 OLG Köln, hat die Klägerin Lizenzverträge geschlossen, die genannten Firmen vertreiben ihre Lampen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Klägerin mit einem entsprechendem Lizenzvermerk. Auch die sonstigen von den Parteien und insbesondere von der Klägerin in dem Rechtsstreit 6 U 219/00 OLG Köln im Original zu den Akten gereichten Konkurrenzprodukte unterscheiden sich - was den optischen Gesamteindruck angeht - deutlich von den M.-Leuchten der Klägerin und sind deshalb nicht geeignet, die Herkunftsfunktion, die der Verkehr mit der Gestaltung der M.-Leuchten verbindet, zu schwächen oder gar zu beseitigen.
Vertiefende Ausführungen hierzu sind indes entbehrlich, weil die Klage aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben kann, und zwar selbst dann, wenn man in Anbetracht der von der Klägerin unbestritten vorgetragenen, positiven Umsatzentwicklung binnen kurzer Zeit von einer erhöhten Verkehrsbekanntheit der M.-Leuchten ausgehen will. Auch dann fehlt es nämlich an dem für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG entscheidenden Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr. Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats (vgl. etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 135 ff. "Messerkennzeichnung" m.w.N.; für technische Erzeugnisse BGH GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493, 494 "Modulgerüst" sowie Senat, GRUR 1999, 765, 766 "Abziehgerät", jeweils m.w.N.), dass selbst der maßstabsgetreue Nachbau einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Ware für sich allein genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass ein besonderer Umstand, der den Nachbau als unlauter erscheinen lässt, aber dann vorliegt, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, die er im Zweifel nicht nebeneinander, sondern nacheinander sieht, in vermeidbarer Weise über deren Herkunft getäuscht wird, indem er entweder die Produkte unmittelbar miteinander verwechselt, oder indem er bei dem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. hierzu insbesondere die BGH-Entscheidungen "Viennetta" und "Messerkennzeichnung", jeweils a.a.O.). Im Streitfall schließt der Senat aus, dass relevante Teile der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf die maßgeblich abzustellen ist, einer solchen Herkunftstäuschung unterliegen könnten, soweit die mit der Klage angegriffene, dem Senat im Original vorliegende und von ihm in Augenschein genommene Leuchte "D. 25" der Beklagten in Rede steht. Gleiches gilt, soweit sich die M.-Produkte der Klägerin auf der einen Seite und die Lampe auf der anderen Seite gegenüberstehen, die die Beklagte als Anlage B 7 zur Klageschrift zu den Akten gereicht hat und die sowohl die Kammer als auch der Senat in Augenschein genommen haben, und bei der es sich nach dem insoweit streitigen Vortrag der Beklagten um die mit der Klage angegriffene Leuchte "D. 35" handeln soll. Die als Anlage B 7 zu den Akten gereichte und schon in erster Instanz allseits in Augenschein genommene größere Leuchte, über die das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend geschrieben hat, der von dieser Lampe ausgehende optische Gesamteindruck sei ein völlig anderer als derjenige, den man beim Betrachten der M.-Leuchten gewinne, ist nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin insbesondere im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon nicht Gegenstand ihres Angriffs. Aus diesem Grund erübrigen sich bezogen auf dieses dem Senat im Original vorliegende Leuchtenprodukt nähere Ausführungen zur Verwechslungsgefahr. Der Senat kann sich deshalb auf die Feststellung beschränken, dass sich die als Anlage B 7 vorgelegte Leuchte allein wegen ihrer Form - sie wirkt wie eine auf den Boden gesetzte Vollkugel - so deutlich von den M.-Leuchten der Klägerin unterscheidet, dass eine Verwechslungsgefahr von vornherein ausscheidet. Nicht zu beurteilen in der Lage sieht sich der Senat im übrigen, ob die im Klageantrag fotografisch wiedergegebene und mit der Klage angegriffene Leuchte D. 35 mit der als Anlage B 7 vorgelegten Originallampe identisch ist, so dass dann eine - das hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich als richtig eingeräumt - Verwechslungsfähigkeit ersichtlich ausschiede. Entscheidungserheblich ist das indes nicht. Selbst wenn es nämlich richtig sein sollte, was die Klägerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass die als Anlage B 7 überreichte Leuchte nicht die mit der Klage angegriffene Leuchte D. 35 ist, könnte die Klägerin mit ihrem Klagebegehren gleichwohl nicht obsiegen. Denn allein aufgrund der Vorlage eines Fotos und der Präsentation von Prospektmaterial, das u.a. die hell erleuchtete Leuchte D. 35 zeigt, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, ob diese dort abgebildeten Lampen trotz möglicher und zumutbarer abweichender Gestaltungsmöglichkeiten diejenigen Gestaltungselemente aufgreifen, die den M.-Leuchten der Klägerin ihr charakteristisches Gepräge geben. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, die nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beklagten im deutschen Markt frei erhältliche Leuchte vorzulegen, um dem Senat die Gelegenheit zu geben, die Frage der Verwechslungsgefahr durch Inaugenscheinnahme der Produkte zu beurteilen. Die bildliche Darstellung im Klageantrag mit dem Bemerken, dabei handele es sich um die von der Beklagten vertriebene, mit der Klage angegriffene Leuchte D. 35, lässt eine solche Entscheidung nicht zu, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass sich die Beklagten durch die konkrete Formgebung ihres Produkts den M.-Leuchten der Klägerin trotz möglicher und zumutbarer abweichender Gestaltungsmöglichkeiten zu sehr angenähert hätten. Im Gegenteil: In Anbetracht der Tatsache, dass die Leuchte "D. 35" größer ist als die Leuchte "D. 25", und bereits bezogen auf die kleinere Lampe aus den nachfolgenden Gründen die Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden kann, spricht alles dafür, dass die Kugelform bei der größeren Lampe der Beklagen noch mehr betont wird als bei der kleineren, und dass deshalb die Annahme, der Verkehr könne mittelbaren oder gar unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, eher fern liegt.
Was die den Gegenstand der Klage angehende kleinere Leuchte der Beklagen angeht, so hat sich der Senat durch die Inaugenscheinnahme dieser Leuchte D. 25 ein genaues Bild von ihrem Aussehen machen können. Danach ist es so, dass allein die Unterschiede in dem verwendeten Material, namentlich Polyethylen hier und Glas dort, für sich genommen nicht für die Feststellung ausreichen würden, die Produkte der Parteien wiesen zueinander einen hinreichenden Abstand auf. Je nachdem, aus welchem Blickwinkel man die - sogar nebeneinander stehenden - unbeleuchteten oder beleuchteten Lampen betrachtet, ergeben sich sogar keine wahrnehmbaren Unterschiede. Das ist jedoch nur der Fall, wenn man die auf einem niedrigen Tisch oder auf dem Fußboden stehende Leuchten der Parteien von oben betrachtet. Indes ist bei dieser Betrachtungsweise exakt das Gestaltungsmerkmal, das nach dem Vortrag der Klägerin und auch nach Auffassung des Senats die wettbewerbliche Eigenart begründet, also herkunftshinweisend wirkt, überhaupt nicht sichtbar; beide Leuchten wirken aus diesem Blickwinkel wie eine auf den Boden gesetzte Vollkugel. Anders ist das, wenn man die beiden Leuchten nebeneinanderstehend oder auch eine nach der anderen aus einiger Entfernung von der Seite betrachtet. In diesem Fall wirkt dasjenige Element, das der M.-Leuchte der Klägerin den besonderen "Pfiff" gibt, sehr deutlich auf den Betrachter, indem die Lampe mit dem Boden zu verwachsen scheint. Dieser Eindruck stellt sich beim Betrachter der Leuchte D. 25 der Beklagten indes nicht ein. Ein einigermaßen aufmerksamer Verbraucher, der die Leuchte der Beklagten - wenn auch flüchtig - betrachtet, nimmt vielmehr ohne weiteres einen deutlich ins Auge springenden Unterschied wahr: Bei der Betrachtung der D. 25 entsteht nämlich gerade nicht der Eindruck, als sei diese Leuchte mit dem Boden verwachsen, vielmehr eröffnet sich dem Betrachter das Bild einer auf einem Sockel ruhenden Vollkugel. Auch unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr in der Regel sein Augenmerk mehr auf übereinstimmende als auf abweichende Gestaltungsmerkmale richtet, so dass für den Gesamteindruck und damit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eher die Übereinstimmungen als die Unterschiede maßgebend sind, geht von der Leuchte D. 25 eine andere ästhetische Gesamtwirkung aus als von den M.-Leuchten der Klägerin. Deshalb schließt der Senat aus, dass relevante Teile des angesprochenen Verkehrs die Produkte der Parteien unmittelbar miteinander verwechseln oder auch nur annehmen könnten, bei einem dieser Produkte handele es sich um die Zweitmarke nur eines Herstellers, oder dass sie dem Irrtum erliegen könnten, einer der beiden Hersteller dürfe sein Produkt nur deshalb anbieten, weil er in irgendeiner Form mit dem Hersteller des anderen Produkts (lizenz-) vertraglich oder (konzern-) organisatorisch verbunden sei.
Trägt demnach der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG weder das Unterlassungsbegehren der Klägerin noch die erhobenen Annexansprüche, und sind auch andere Unlauterkeitstatbestände des § 1 UWG, die der Klage zum Erfolg verhelfen können, insbesondere der Tatbestand der sklavischen Nachahmung, nicht schlüssig vorgetragen, folgt aus dem Vorgesagten mittelbar zugleich, dass das Unterlassungsbegehren auch nicht aus den §§ 5, 14 a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes hergeleitet werden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage der geschmacksmusterrechtlichen Eigentümlichkeit, die Neuheit oder z.B. die Frage an, ob die Klägerin von ihrem Geschäftsführer wirksam ermächtigt worden ist, dessen etwaige Geschmacksmusterrechte geltend zu machen. Denn aus dem Vorgesagten folgt zwanglos, dass jedenfalls von einer (unerlaubten) Nachbildung durch die Beklagten nicht ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 30.11.2001
Az: 6 U 118/01
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