Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. Januar 2000
Aktenzeichen: 17 W 421/99
(OLG Köln: Beschluss v. 19.01.2000, Az.: 17 W 421/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln eine Beschwerde zurückgewiesen und die Antragsteller zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die sofortige Beschwerde wurde als zulässig, aber unbegründet angesehen.
Die Rechtspflegerin wurde für die Festsetzung nach § 19 BRAGO zu Recht für unzuständig erklärt. Es wurde darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob eine Festsetzung durch das Landgericht Köln überhaupt in Betracht komme, da die geltend gemachte Vergütung nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sei. Für eine Festsetzung nach § 19 BRAGO sei ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig, da nur dieses über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entscheiden könne. Diese Zuständigkeitsregelung, die zum 1.1.1999 in Kraft trat, sei auch im vorliegenden Fall anwendbar, da der Festsetzungsantrag der Antragsteller am 25.8.1999 gestellt wurde. Zuständig sei das Amtsgericht Bergheim, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf DM 246,65 festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 19.01.2000, Az: 17 W 421/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zurecht ihre Zuständigkeit für die Festsetzung nach § 19 BRAGO verneint. Es kann dahinstehen, ob eine Festsetzung durch das Landgericht Köln bereits ausscheidet, weil die angemeldete Vergütung nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden ist (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Auflage, § 19 Rz. 5; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 19 BRAGO Rz. 19), jedenfalls wäre für die Festsetzung nach § 19 BRAGO nicht das Prozeßgericht, sondern das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, da nur das Vollstreckungsgericht über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 764 Abs. 1, 802 ZPO entscheiden kann. Diese zum 1.1.1999 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung ist vorliegend auch anwendbar, da der Festsetzungsantrag der Antragsteller am 25. 8. 1999 gestellt worden ist. Zuständig ist das Amtsgericht Bergheim, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO beauftragt wurde (§ 2 Abs. 1 GVO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren:
DM 246,65
OLG Köln:
Beschluss v. 19.01.2000
Az: 17 W 421/99
Link zum Urteil:
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