Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Mai 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 5/12

(BGH: Beschluss v. 18.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 5/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2012, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/12, auf den Antrag des Klägers hin die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung basiert auf § 112e Satz 2 BRAO und § 124a Abs. 4 VwGO. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, da es ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass der Kläger in Frage stellt, ob die Fortführung der gemeinsamen Kanzlei mit seinem Partner zu einer Gefährdung der Rechtspflege führt. Damit wird ein tragender Rechtssatz des Urteils angezweifelt. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Vortrag des Klägers als unzureichend angesehen und argumentiert, dass keine Gefährdung der Rechtspflege oder der Mandanten vorliegt, da der Kläger die Führung der Kanzlei schon seit langer Zeit seinem Sozius überlässt. Die Aussagen des Anwaltsgerichtshofs könnten jedoch nicht mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 und der Gesetzesbegründung vereinbar sein.

Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgesetzt und es ist keine separate Einlegung einer Berufung erforderlich. Eine Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich begründet werden muss und bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden muss. Die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe für die Anfechtung (Berufungsgründe) im Detail angeben. Die Rechtsmittelbelehrung verweist auch auf die Verpflichtung, im Berufungsverfahren von einem Anwalt vertreten zu werden. Wird eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig.

Die Vorinstanz ist das Amtsgericht Brandenburg, welches am 12. Dezember 2011 in der Entscheidung AGH I 4/10 geurteilt hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 18.05.2012, Az: AnwZ (Brfg) 5/12


Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Gründe

I.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1 f.; NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 m.w.N.), was hier der Fall ist.

Der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof auf Grund des Fortbestehens der Sozietät des Klägers mit seinem Partner eine Gefährdung der Rechtspflege angenommen habe. Damit hat er einen tragenden Rechtssatz des ange-1 fochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt. Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers als unzureichend zurückgewiesen hat, eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten sei ausgeschlossen, weil er die Führung der Kanzlei schon seit langem einem Sozius überlasse, könnten nämlich mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97 (BRAK-Mitt. 1997, 200 f.) und mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 3/778, S. 3, zu § 26 BRAO a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 1974, 1279 = BVerfGE 37, 67) nicht in Einklang stehen.

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug 3 genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanzen:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2011 - AGH I 4/10 -






BGH:
Beschluss v. 18.05.2012
Az: AnwZ (Brfg) 5/12


Link zum Urteil:
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