Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 28. Januar 2014
Aktenzeichen: 3-05 O 162/13
(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 28.01.2014, Az.: 3-05 O 162/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. Januar 2014 in einem Auskunftsverfahren entschieden. Die Antragstellerin ist Aktionär der Antragsgegnerin und hat gegen sämtliche Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung 2013 Widerspruch eingelegt. Mit ihrem Antrag vom 6. Juni 2013 hat sie einen Auskunftsanspruch gemäß § 132 AktG geltend gemacht und die Beantwortung von 29 Fragenkomplexen verlangt. Die Antragsgegnerin hat die Fragen teilweise beantwortet und teilweise als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Antrag der Aktionärin zurückgewiesen und die Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Es hat entschieden, dass die gegebenen Antworten ausreichend und die im Verfahren gestellten Fragen nicht oder nicht hinreichend beantwortungsbedürftig waren. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Antragsgegnerin hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 28.01.2014, Az: 3-05 O 162/13
Tenor
Der Antrag auf Auskunftserteilung wird zurück gewiesen.
Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 15.000,--festgesetzt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Aktionär der Antragsgegnerin.
Am 23.5. 2013 fand die ordentliche Hauptversammlung 2013 der Antragsgegnerin statt, zu der die Antragsgegnerin durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger geladen hatte.
Gegenstand der Beschlussfassungen der Tagesordnung waren unter anderem die Verwendung des Bilanzgewinns (Top 2), die Entlastung des Vorstands (Top 3) und des Aufsichtsrats (Top 4) für das Jahr 2012, sowie die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 (Top 5) und Wahlen zum Aufsichtsrat (Top 11).
Die Antragstellerin € vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - hielt auf der Hauptversammlung einen Redebeitrag und stellte Fragen, sowie auch andere Aktionäre, wobei sich der Antragsteller zur Protokoll sämtliche Fragen seiner Mitaktionäre zu Eigen machte. Über die Hauptversammlung erstellte der Notar Dr. C eine notarielle Niederschrift zu UR-NR. 29/13. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Protokolls (Anlage AG 1) verwiesen. Ebenso wurde ein stenographisches Protokoll der wörtlichen Beiträge in der Hauptversammlung angefertigt.
Die Antragstellerin hat gegen sämtliche Beschussfassungen dieser Hauptversammlung Widerspruch eingelegt.
Mit dem Antrag vom 6. Juni 2013 macht der Antragsteller einen Auskunftsanspruch gemäß § 132 AktG geltend und verlangte zunächst die Beantwortung von 29 Fragenkomplexen die er durch die Angaben des Vorstands der Antragsgegnerin hierzu für nicht oder nicht hinreichend beantwortet hält, wobei sie eine Teilfrage zu 2) und die Fragen zu 25) - 29) später mit Schriftsatz vom 7.10.2013 zurück genommen hat.
Die Antragsgegnerin sei zur vollständigen Beantwortung der restlichen Fragen verpflichtet. Ob sich die Antragstellerin die Fragen anderer Aktionäre ausdrücklich zu Eigen gemacht habe oder deren Nichtbeantwortung gerügt habe, sei für die Antragsbefugnis unerheblich. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 6.6.2013 (Bl. 4 ff d. A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 13.10.2013 (Bl. 106 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
der Vorstand der Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft auf folgende, in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 23. Mai 2013 gestellte Fragen zu erteilen: 1. Nun noch eine Frage zur letztjährigen Hauptversammlung: Wem war über die Herren Dr. X und Y hinaus bei der Beendigung der letzten Hauptversammlung bekannt, dass ich nicht zu Wort gekommen bin, obwohl ich mich zu Wort gemeldet habe€ Wenn Ihnen meine Wortmeldung nicht bekannt war, haben Sie sich nicht gewundert, dass ich als Vertreter von Frau A - anders als in den vorangegangenen Jahren - nicht gesprochen habe€ Wann ist - dies gilt für alle Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats gesondert - bekannt geworden, dass der verweigerte Redebeitrag zur Rechtswidrigkeit und zur Nichtigkeit/Nichtigerklärung sämtlicher Beschlüsse führt, die angefochten worden sind€
2. Welche Gründe sprachen vor diesem Hintergrund für und welche Gründe sprachen gegen die Dividendenauszahlung€
3. Hat der Aufsichtsrat Maßnahmen ergriffen, diese Kosten vom Vorstand und/oder Herrn Dr. X erstattet zu bekommen€ Hat der Vorstand bereits Maßnahmen ergriffen, um diese Kosten von Herrn Dr. X erstattet zu bekommen€ Falls bisher keine Maßnahmen seitens des Aufsichtsrats und/oder des Vorstands ergriffen wurden, welche Gründe sprachen hierfür und welche Gründe sprachen dagegen€
4. Wer hat der Gesellschaft und/oder Dr. X auf der letztjährigen Hauptversammlung geraten, die Hauptversammlung zu schließen, obwohl Herrn Rechtsanwalt K trotz Wortmeldung und Widerspruch keine Gelegenheit gegeben wurde, seine Rede- und Fragebeiträge zu halten€
5. Hat Herr P und oder die Kanzlei XYZ und/oder ihre Mandanten Interesse an einem Obsiegen und/oder Unterliegen der B AG in den sogenannten A-Verfahren, und worum handelt es sich€
6. Gibt es insbesondere eine Freistellungs- oder Übernahmeverpflichtung der S AG und/oder von Frau S gegenüber der B im Falle eines Unterliegens, d. h. im Falle einer Bezahlung von Schadenersatzforderungen€
7. Haben Sie/hat Herr P insbesondere aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit in Sachen A einen Interessenkonflikt€ Wenn ja, bitte erläutern Sie diesen.
8. Welche verbindlichen und/oder unverbindlichen Absprachen wurden - egal, zu welchem Zeitpunkt - von der B und/oder ihren Organmitgliedern im Zusammenhang mit der Aktienübertragung von der B auf Frau S getroffen, insbesondere mit Frau S und/oder den Organmitgliedern von Axel S, insbesondere Herrn Dr. Q€ Die Frage bezieht sich insbesondere auf folgende Zeitpunkte: Januar/Februar 2002, Mai 2002 und September/Oktober 2002.
9. Bitte erläutern Sie die Pläne und/oder internen Überlegungen, welche die B spätestens seit Mai 2002 in der Schublade hatte. Gab es in diesem Zusammenhang Gespräche mit Frau S und/oder der S AG bzw. deren Berater und/oder anderen Gläubigern der A-Gruppe, insbesondere der BBB€ Wenn ja, bitte erläutern Sie die Pläne, die internen Überlegungen und/oder die geführten Gespräche nach Inhalt und Zeitpunkt.
10. Gab oder gibt es irgendwelche Gespräche und/oder Absprachen zwischen der B und der S AG und/oder Frau S und/oder von S beherrschten Gesellschaften bzw. mit deren Beratern - insbesondere mit Herrn P - betreffend das Aktienpaket der CCC GmbH von 40,04 Prozent an der S AG€ Wenn ja, welchen Inhalt hatten diese€
11. Welcher Vertreter der B hat zu welchem Zeitpunkt mit welcher Person Gespräche bezüglich der Verwertungsmöglichkeit der S-Aktien geführt€ Wurden solche Gespräche insbesondere mit Herrn P geführt€ Welchen Inhalt hatten diese Gespräche€ Welchen intensiven Dialog - Inhalt, Personen und Zeitpunkt gab es hierzu innerhalb der B€ Gibt es hierzu einen Vorstandsbeschluss€
12. War Herr P an den Verhandlungen von oder für Frau S mit der B über den Kaufpreis für die S-Aktien beteiligt und was weiß er darüber€ Kann er seine Kenntnisse hierüber und aus allen anderen Mandaten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat ungehindert verwenden€ Wenn nein, warum nicht€
13. Zahlen Erwerber für Pakete üblicherweise einen Paketzuschlag, und zwar insbesondere dann, wenn mit dem Erwerb eine einfache oder qualifizierte Mehrheit erreicht wird€ Wie wirkt sich das Erreichen solcher Mehrheiten auf die Preise anderer Pakete aus€ Warum hat die B trotzdem gegenüber Frau S bei der Veräußerung der S-Aktien auf die Kontrollprämie verzichtet€
14. Haben Frau S, S und/oder die Organmitglieder von S, beraten von Herrn P, eine Gegenleistung an die B bezahlt für den Verzicht auf die Kontrollprämie€ Wenn ja, wann und in welcher Höhe€
15. Hat Herr P S beim Aktienrückkauf beraten€
16. Hat S mit der B den Kaufpreis ausgehandelt, und wenn ja, wann€ Wie erfolgte die Kaufpreisfindung€
17. Steht der vereinbarte Kaufpreis mit der Veräußerung der Aktien an Frau S im Oktober 2002 und/oder an CCC im Oktober 2003 im Zusammenhang€
18. Hat Herr P insbesondere aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit in Sachen Steuersparmodelle in den USA, die der amerikanische Fiskus als Steuerhinterziehung bewertet hat, einen Interessenkonflikt, und wenn ja, bitte erläutern Sie diesen.
19. Haben Sie, Herr P, in Sachen O. einen Interessenkonflikt, und wenn ja, bitte erläutern Sie diesen.
20. Herr P hat ehemalige Gesellschafter von O bei der Veräußerung ihrer Anteile an O an die B beraten. Ist das Mandat beendet und wenn ja, wann, wie und von wem€ Bitte erläutern Sie einen eventuell in Person von Herrn P vorliegenden Interessenkonflikt.
21. Wie groß sind die quantifizierbaren Risiken bei den ungefähr 1.900 laufenden Verfahren, die Sie in der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. April 2013 genannt haben€ Wie groß sind die quantifizierbaren Risiken bei den ungefähr 1.900 laufenden Verfahren, bei denen ein Mittelabfluss nach Ansicht der Bank wahrscheinlich, weniger wahrscheinlich und unwahrscheinlich ist€
22. Herr J, bitte benennen Sie die Summen der bezifferten Klageanträge der gegen die B einschließlich ihrer Konzerngesellschaften derzeitig rechtsanhängigen Klagen. Bitte weltweit
23. Im Jahr 2011 haben Sie nur 822 Millionen € an Rückstellungen für Prozesse gebildet. Nun also hat sich dieser Wert im Jahr 2012 verdreifacht. Bitte nennen Sie die Gründe hierfür. Welche Prozessverfahren sind in 2012 neu hinzugekommen€ Welche haben im Jahr 2012 zu einer erneuten Risikoeinschätzung geführt€ Hier bitte ich um Benennung der wesentlichen Prozesse, geordnet nach der Klageforderung und Angabe der Verurteilungswahrscheinlichkeit.
24. Dann möchte ich abschließend noch mal die Frage von Herrn Dr. U wiederholen, die Herr J - oder wer auch immer diese Antworten formuliert-, glaube ich, bewusst falsch verstehen will: Wie groß ist die Summe der bezifferten - ohne die von Ihnen erwähnten unbezifferten - Klageanträge der derzeit "ungefähr 1.900 laufenden Verfahren"€ Also, sagen Sie jetzt bitte nicht wieder, dass ein Teil der Verfahren nicht beziffert werden kann. Die können Sie gerne weglassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antrag sei unstatthaft und rechtsmissbräuchlich. Das in der Hauptversammlung gestellte Auskunftsverlangen der Antragstellerin mit mehr als 50 Auskunftsverlagen sei überladen und damit unstatthaft gewesen. Die Fragen 4- 24 habe die Antragstellerin € unstreitig - nicht selbst gestellt und sich auch nicht zu eigen gemacht und nicht als unbeantwortet in der Hauptversammlung gerügt.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie habe die Fragen hinreichend durch die im Folgenden dargestellten Antworten beantwortet, soweit eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat folgende Antworten gegeben:
Frage 1 €Dass Sie aufgrund einer behaupteten Verletzung Ihres Rederechts den Gewinnverwendungsbeschluss anfochten, wurde uns erst mit Zustellung dieser Anfechtungsklage bekannt. In der Hauptversammlung 2012 hat der Vorstand keine Kenntnis zu diesem Sachverhalt erlangt. Wer Ihre schriftliche Eingabe gegen Ende der Hauptversammlung wie zur Kenntnis genommen hat, können wir heute nicht rekonstruieren.
Im Übrigen haben wir einen gut funktionierenden Wortmeldeprozess seit vielen Jahren etabliert. Wir prüfen daher nicht, ob und wann Aktionäre, die sonst Redebeiträge geleistet haben, in einem Jahr nicht zu Wort kommen.
Das Verfahren zu Ihrer Anfechtungsklage läuft noch. Derzeit sehen wir keine Grundlage für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen."
Frage 2 €Die Dividende wird, wie Sie wissen, jeweils am Tag nach der Hauptversammlung, in der der Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird, ausgezahlt. Das galt auch im Jahr 2012. Eine externe Rechtsberatung im Vorfeld der Dividendenzahlung erfolgte nicht."
€Die Dividende ist in der Hauptversammlung 2012 beschlossen worden und war daher zur Zahlung fällig, Mit der Zahlung hat die B einen fälligen Anspruch erfüllt."
Frage 3 €Es sind keine Maßnahmen ergriffen worden, weil aus unserer Sicht dazu keine Veranlassung besteht."
€Außerdem hatte der Vorstand im Zusammenhang mit Frage 1 ausgeführt:
"Derzeit sehen wir keine Grundlage für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen."
Hinsichtlich des an den Aufsichtsrat gestellten Frageteils, bestehe keine Auskunftsverpflichtung.
Frage 4 €Herr K hatte auf der Hauptversammlung 2012 eine Wortmeldung zum Abwahlantrag abgegeben. Das Gericht wertete die eingereichte Wortmeldung so, dass Herr K auch zur Tagesordnung sprechen wollte. Wie ebenfalls ausgeführt, haben wir das anders gesehen und sehen es nach wie vor anders. Insofern bestand kein Anlass für den Versammlungsleiter, Herrn K noch einmal das Wort zu erteilen, und so konnte der Versammlungsleiter die Rednerliste auch schließen. Einen Rat, eine ordnungsgemäße Wortmeldung zu übergehen, hat es nicht gegeben."
Frage 5 €Ein persönliches Interesse von Herr P oder ein Interesse der Kanzlei am Ausgang der sogenannten A- Verfahren können wir nicht erkennen.
Auch sonst ist ein Interessenkonflikt von Herrn P aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit in Sachen A nicht gegeben. Seine Beratung der S AG zu diesem Thema endete bereits im Jahr 2002. "
€Unsere Auskünfte bezogen sich ausschließlich auf Herrn P persönlich und den von Ihnen nachgefragten Sachverhaltskomplex. Nach einer Beratungstätigkeit der Kanzlei allgemein war aus unserem Verständnis nicht gefragt. Hier gilt auch das Anwaltsgeheimnis. Wir können im Übrigen auch keinen Zusammenhang dieser Frage zu einem der heutigen Tagesordnungspunkte erkennen."
Frage 6 €Zu dieser Frage haben wir auf der vergangenen Hauptversammlung ja bereits Stellung bezogen. Eine derartige Vereinbarung ist uns nicht bekannt."
Frage 7 €Auch sonst ist ein Interessenkonflikt P aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit in Sachen A nicht gegeben. Seine Beratung zu diesem Thema endete bereits im Jahr 2002."
€Ich glaube, zu dem gesamten Prozess der potentiellen Interessenkonflikte von Herrn P haben wir ausführlich und klar Stellung genommen. Wir sind als Aufsichtsrat - und beraten durch alle Rechtsexperten - klar der Meinung, dass Herr P keine Interessenkonflikte hat, die ihn daran hindern würden, dieses Mandat, sollten Sie ihn wählen, entsprechend effektiv wahrzunehmen."
Frage 8 €Wir können in dieser Frage keinen Zusammenhang mit einem unserer heutigen Tagesordnungspunkte erkennen."
Frage 9 hat die Antragsgegnerin nicht beantwortet.
Die Antragsgegnerin ist hier der Ansicht, dass eine Pflicht zur Beantwortung von Frage 9 nicht bestand habe. Die begehrten Auskünfte beträfen weder den Berichts- und Entlastungszeitraum noch seien sie sonst zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG.
Frage 10 €Herr P hat die S AG in Hinblick auf die Ausübung eines ihr von der A-Gruppe eingeräumten Put-Rechts bezogen auf eine Beteiligung an der L AG beraten.
Herr P hat weder Frau S noch die S AG in Zusammenhang mit der Verwertung des an die B AG verpfändeten Pakets von circa 40 Prozent der S-Aktien beraten. Namentlich war Herr P nicht an den Gesprächen zwischen Frau S und der B AG über den Erwerb von Aktien aus diesem Paket beteiligt. Er hat von diesen Gesprächen nur vom Hörensagen Kenntnis.
Ebensowenig war Herr P an Gesprächen zwischen der B und Vertretern der S AG in Zusammenhang mit der Verwertung der S-Aktien beteiligt. Gleiches gilt für von Frau S beherrschte Gesellschaften oder deren Berater.
Herr P hat die S AG bei den späteren Erwerben von Aktien aus dem ursprünglich an die B verpfändeten Aktienpaket nicht beraten. €
€Seine Beratung der S AG zu diesem Thema endete bereits im Jahr 2002."
Die Fragen 11, 12 und 14 hat die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich beantwortet.
Eine Pflicht zur darüber hinausgehenden Auskunftserteilung über die Antwort zur Frage 10 habe nicht bestanden. Die begehrten Auskünfte beträfen weder den Berichts- und Entlastungszeitraum noch seien sie sonst zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG.
Frage 13 €Hierzu, zu diesem Themenkomplex, haben wir bereits in vergangenen Hauptversammlungen Stellung genommen."
Fragen 15 € 17 (zusammenfassend) €Herr P hat die S AG bei den späteren Erwerben von Aktien aus dem ursprünglich an die B verpfändeten Aktienpaket nicht beraten."
Frage 18 und 19 €Ihre vermehrten Fragen über sämtliche aktuellen Interessenkonflikte von Herrn P darf ich noch einmal beantworten mit der klaren Aussage, dass die Bank und alle Gremien inklusive des Nominierungsausschusses und des Aufsichtsrats im Allgemeinen keinerlei generelle Interessenkonflikte sehen, die der Benennung von Herrn P entgegenstehen würden. Wir haben dafür keinerlei Erkenntnisse und empfehlen Ihnen damit ohne irgendwelche Einschränkungen die Wahl von Herrn P in den Aufsichtsrat."
"Es gibt dann von Herrn auch noch sonstige Fragen über Interessenkonflikte von Herrn P.
Noch einmal, um das klar zu sagen: Wie bereits mehrfach heute mitgeteilt, gibt es bei Herrn P derzeit aus unserer Sicht keinen Interessenkonflikt hinsichtlich der Übernahme des Aufsichtsratsmandats bei der B."
Die Frage 20 wurde nicht ausdrücklich beantwortet. Die Antragsgegnerin ist hier der Ansicht, dass eine Pflicht zur Beantwortung von Frage 9 nicht bestand habe. Die begehrten Auskünfte betreffe keine Angelegenheit der Gesellschaft.
Frage 21 €"Sie haben dann gefragt, wie groß die quantifizierbaren Risiken bei den ungefähr 1.900 laufenden Verfahren sind, die wir in der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. April 2013 genannt haben€
Im Hinblick auf die erste Frage verweisen wir auf die bereits gegebene Antwort zur Frage von Herrn G. Auch dieser Betrag geht in die Milliarden Euro. Er ist mit den gleichen Ungenauigkeiten behaftet, wie zuvor ausführlich dargestellt. Allerdings ist er naturgemäß etwas höher als der Betrag, der nur die Klageforderungen in der Größenordnung eines dreistelligen Millionenbetrages betrifft.
Bezüglich der zweiten Frage, nämlich der Frage, wie groß die quantifizierbaren Risiken sind, verweisen wir hinsichtlich der Höhe und Definition von Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten auf die Angaben in unserem Finanzbericht 2012, Seiten 389 fortfolgende."
€Wir können die Höhe eines Gesamtbetrages, der klageweise geltend gemacht wird, nicht mit sinnvoller Genauigkeit angeben, da die Kläger - insbesondere in den USA müssen Sie das ja immer berücksichtigen - nicht verpflichtet sind, die von ihnen geltend gemachten Beträge in ihren Klageschriftsätzen anzugeben. Und sofern sie dies tun, handelt es sich oftmals um unrealistische und abwegige Beträge, die in keinem Zusammenhang zu dem tatsächlichen Risiko der Bank stehen.
Da kennen Sie das amerikanische Gerichtsverfahren, denke ich, und wissen, dass das dort so üblich ist.
Unsere Fallerfassungssysteme geben nicht die Gesamtsumme der in den einzelnen Schriftsätzen geltend gemachten Beträge wieder. Es wären eine genauere Analyse und mehr Zeit erforderlich, um diesen Gesamtbetrag exakt und letztendlich auch besser als eine Schätzung zu ermitteln. Dennoch können wir Ihnen sagen, dass dieser Betrag in die Milliarden Euro geht.
Selbst wenn wir Ihnen einen genaueren Betrag mitteilen könnten, hätte er nur eine geringe oder gar keine Aussagekraft, da er übertriebene unrealistische Klageforderungen ja auch enthielte, wie ich das bereits angesprochen habe, da Freistellungsansprüche der Bank gegen Dritte außer Acht gelassen und auch solche Rechtstreitigkeiten berücksichtigen würden, die die Bank erstinstanzlich bereits gewonnen hat, die jedoch noch nicht abgeschlossen sind, weil Rechtsmittel eingelegt worden sind. Da wäre die Zahl also auch nicht vollständig.
Schließlich werden die ursprünglich geltend gemachten Beträge in den meisten Fällen ja nicht realisiert, und zwar bei weitem nicht realisiert, da die Fälle entweder abgewiesen oder zu einem Bruchteil des geltend gemachten Betrages in der Regel in den USA verglichen werden."
Anlässlich einer Frage zur Rückstellungspraxis erläuterte der Vorstand weiter:
"Da ist noch eine Frage von Herrn Dr. C offen zu den Gesamtrückstellungen für laufende Verfahren und den Ausführungen auf der HV am 11. April 2013 zu Eventualverbindlichkeiten. Sie fragen hier noch mal, was wir unter den Begriffen 'wahrscheinlich', 'weniger als wahrscheinlich, aber mehr als unwahrscheinlich' und 'hinreichend verlässlich geschätzt' verstehen.
Ich wiederhole noch mal, damit Sie das dann auch so mitnehmen können, dass alle diese Termini im IAS 37 nachzulesen sind. Das ist der relevante Standard für die Bildung von Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten. Ausschlaggebend ist dabei immer, ob die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Mittelabflusses mit mehr als 50 Prozent gesehen wird oder nicht. In der Praxis erfolgt die Einschätzung, ob ein Zahlungsabfluss im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten hinreichend verlässlich geschätzt werden kann und mit mehr als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit gesehen wird, durch die Rechtsabteilung und die Finanzabteilung, auch unter Einschaltung der jeweiligen Rechtsanwaltskanzleien und anderer externer Berater."
Frage 22 €Wir können die Höhe eines Gesamtbetrages, der klageweise geltend gemacht wird, nicht mit sinnvoller Genauigkeit angeben, da die Kläger - insbesondere in den USA müssen Sie das ja immer berücksichtigen - nicht verpflichtet sind, die von ihnen geltend gemachten Beträge in ihren Klageschriftsätzen anzugeben. Und sofern sie dies tun, handelt es sich oftmals um unrealistische und abwegige Beträge, die in keinem Zusammenhang zu dem tatsächlichen Risiko der Bank stehen. Da kennen Sie das amerikanische Gerichtsverfahren, denke ich, und wissen, dass das dort so üblich ist.
Unsere Fallerfassungssysteme geben nicht die Gesamtsumme der in den einzelnen Schriftsätzen geltend gemachten Beträge wieder. Es wären eine genauere Analyse und mehr Zeit erforderlich, um diesen Gesamtbetrag exakt und letztendlich auch besser als eine Schätzung zu ermitteln. Dennoch können wir Ihnen sagen, dass dieser Betrag in die Milliarden Euro geht.
Selbst wenn wir Ihnen einen genaueren Betrag mitteilen könnten, hätte er nur eine geringe oder gar keine Aussagekraft, da er übertriebene unrealistische Klageforderungen ja auch enthielte, wie ich das bereits angesprochen habe, da Freistellungsansprüche der Bank gegen Dritte außer Acht gelassen und auch solche Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen würden, die die Bank erstinstanzlich bereits gewonnen hat, die jedoch noch nicht abgeschlossen sind, weil Rechtsmittel eingelegt worden sind. Da wäre die Zahl also auch nicht vollständig.
Schließlich werden die ursprünglich geltend gemachten Beträge in den meisten Fällen ja nicht realisiert, und zwar bei weitem nicht realisiert, da die Fälle entweder abgewiesen oder zu einem Bruchteil des geltend gemachten Betrages in der Regel in den USA verglichen werden."
"Dann haben Sie noch Fragen zu Rückstellungen für Verfahren abermals gestellt. Sie wollten wieder die Summe aller bezifferten Klageforderungen sämtlicher anhängiger Verfahren - und so weiter. Ihnen reicht die Benennung der Summe der gegen die B geltend gemachten Klageforderungen - und so weiter und sofort.
Wir erfassen nicht die Summe aller bezifferten Klageforderungen, aus den Gründen, die wir heute schon ausgeführt haben. Auch da wiederhole ich mich, und ich kann es auch noch einmal wiederholen: Wir erfassen diese Zahl nicht, weil sie keine aussagekräftige Information über die Risiken der Bank gibt. Gerade Ihnen sollte ja bekannt sein, dass die Klageforderungen gerade in den USA sehr stark davon abweichen, was die tatsächlichen Zahlen sind. Insofern ergibt diese Zahl keine aufschlussreiche Information über Risiken der Bank€
Frage 23 €Der Anstieg der Rückstellungen wurde durch nachteilige Entwicklungen in Rechtstreitigkeiten und aufsichtsrechtlichen Verfahren getrieben. Wie Sie ja wissen, äußern wir uns grundsätzlich nicht zu Rückstellungen für einzelne Rechtsstreitigkeiten. Ich denke, das dient auch dem Interesse unserer Aktionäre. Die Bank hat für Rechtsrisiken entsprechend den Bilanzierungsregeln Rückstellungen gebildet. Im Übrigen verweisen wir bezüglich der einzelnen Rechtsstreitigkeiten auf die Übersicht in unserem Geschäftsbericht 2012, Seiten 391 fortfolgende."
Frage 24 €Dann haben Sie, Herr, mich noch mal gefragt, wie groß die Summe der bezifferten - ohne die von Ihnen erwähnten unbezifferten - Klageanträge der derzeit ungefähr 1.900 laufenden Verfahren sei. Und Sie haben mich darum gebeten, nicht wieder zu sagen, dass ich einen Teil der Verfahren nicht beziffern kann und dass ich das dann gerne auch weglassen kann.
Das lasse ich auch gerne weg, weil ja klar ist, dass ich die, die wir nicht beziffern können, gar nicht nennen kann. Und ich wiederhole noch mal: Weil diese Kennzahl überhaupt keine sinnvolle Aussage bietet, führen wir diese Kennzahl in unserem Zahlenwerk nicht. Und ich verweise noch mal auf den bekannten Unterschied - vor allen Dingen in den USA - zwischen Klagesummen und dem tatsächlichen Risiko der Bank.
Aus diesem Grunde bitte ich um Ihr Verständnis, dass wir diese Zahl nicht führen und deshalb auch heute nicht in der Lage sind, Ihnen diese Zahl nennen zu können."
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 22.7.2013 (Bl. 42 ff d. A.) und 15.11.2013 Bl. 144 ff d. A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist hinsichtlich aller noch anhängigen Fragenkomplexe nicht begründet, so dass es auf die Frage einer etwaigen Antragsberechtigung nicht ankommt.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Durch die Gewährung des Auskunftsrechtes soll der Aktionär in die Lage versetzt werden, die Gegenstände der Tagesordnung beurteilen zu können und von seinem Stimmrecht sowie den sonstigen Mitgliedschaftsrechten einen sinnvollen Gebrauch zu machen. Dazu sind ihm diejenigen konkreten Informationen zu erteilen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Zugleich soll das Auskunftsrecht auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen. Nach seiner Zweckbestimmung ist das Auskunftsrecht auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind. Das zulässige Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Absatz 1 AktG zielt € auch unter Geltung der Aktionärsrichtlinie EU R 2007, 36 - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 5.11.2013 € II ZB 28/12 - NZG 2014, 27 mwN) darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten.. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die €Erforderlichkeit€ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gem. § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt. Wesentlich ist, wenn der (objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2013, 23 mwN).
Für die Frage der Beantwortungstiefe ist entscheidend, dass die mündlich zu stellenden Fragen in der Hauptversammlung von der Verwaltung ebenfalls regelmäßig mündlich zu beantworten sind, d.h. die Antworten müssen sich notwendigerweise in Umfang und Form so gegeben werden, dass der durchschnittliche Aktionär ihnen inhaltlich folgen kann, um sie bei seiner Entscheidungsfindung bei der Abstimmung zu den Beschlussfassungen zugrunde legen zu können, d.h. wenn die erfragten Umstände der Hauptversammlung im Großen und Ganzen durch die Antworten bekannt gemacht werden und die Aktionäre dem Grunde nach die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Geschäftsvorfalls für ihr Unternehmen erkennen können.
Sind die Fragen bedeutsam für die Entlastungsentscheidung für Vorstand und Aufsichtsrat müssen sie sich grundsätzlich auf den Zeitraum beziehen, für den Entlastung erteilt werden soll.
Die Funktion der Entlastung besteht nach § 120 Abs. 2 AktG in der Billigung der Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Vorstandes und des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt typischerweise auch als Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung. Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39; Beschluss vom 13.10.2006 € 20 W 54/05). Dies führt grundsätzlich dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll (vgl. Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 53; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 190; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 206), wobei hinsichtlich von Fragen zu Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat auch zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. vgl. BGH NZG 2013, 783; NJW 2012, 3245; NZG 2012, 347) eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in betracht kommt.
Unter diesen Prämissen hält die Kammer hält die streitgegenständlichen Fragenkomplexe durch die unstreitig gegebenen Antworten sowie im Übrigen öffentlich gemachten Angaben für ausreichend beantwortet, soweit die Antragsgegnerin zur Beantwortung verpflichtet und eine (weitergehende) Antwort nach den dargestellten Grundsätzen nicht erforderlich war.
Im Hinblick dass die Antragstellerin selbst in ihrer Antragsschrift die vom Aktionär Dr. K gestellten Fragen ausdrücklich der Frage etwaiger Interessenkonflikte der Wahl von Herrn P in den Aufsichtsrat zuordnet, ist Prüfungsmaßstab für die Frage der hineichenden Beantwortung der Fragen zu 5) € 20) allein, ob durch die gegebenen Antworten dem Informationsinteresse der Aktionäre hinreichend entsprochen wurde, für die von den Aktionären zu treffende Wahlentscheidung zu TOP 11 bezüglich Herrn P. Nicht relevant ist daher, inwieweit die Fragen frühere Berichtszeiträume betrafen, oder ob die Antragsgegnerin ggf. in früheren Hauptversammlungen unzutreffende Antworten gegeben habe.
Hinsichtlich etwaiger Interessenkonflikte von Herr P sind die Antworten jedoch schon deswegen als ausreichend beantwortet anzusehen, weil - wie die Antragstellerin selbst einräumt - ein etwaiger Interessenkonflikt grundsätzlich einer Wahl in den Aufsichtsrat nicht entgegen steht und es daher für die Wahlentscheidung hier nur von Belang ist, wenn den Aktionären aufgrund der - ggf. durch Redebeiträge von Aktionären €mitgeteilten Tatsachen hinreichend deutlich wird, dass ein solcher potentieller Interessenkonflikt gegeben sein könnte, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltung der Antragsgegnerin selbst einen solchen Interessenkonflikt verneint.
Ein solcher etwaiger Interessenkonflikt des Herrn P aufgrund dessen anwaltlicher Tätigkeit in der Vergangenheit für den S Verlag und den Gesellschaftern von xBank, sowie der Tätigkeit seiner Anwaltskanzlei im Rahmen des Verkaufs der S Aktien wurde jedoch durch die die Kammer bekannten Rede- und Fragebeiträge, insbesondere des Aktionärs K (Auskunftsverfahren 3-05 O 163/13) und des Aktionärs L (Auskunftsverfahren 3-05 O 161/13) sowie den gegebenen Antworten hinreichend den Aktionären deutlich und kann daher als gerichtskundig angenommen werden.
Abgesehen davon, dass für die Kammer schon nicht recht ersichtlich ist, wie sich diese z. T. über 10 Jahre zurückliegenden Vorgänge bei der künftigen Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Antragsgegnerin im Wege eines Interessenkonfliktes auswirken soll, wurde jedoch deutlich, was Grundlage eines möglichen Interessenkonfliktes dieses Aufsichtsratskandidaten sein könnte. Die weiter erfragten Informationen waren daher in dieser Detailtiefe nicht zur Beurteilung über die Geeignetheit dieses Kandidaten erforderlich, zumal die Fragen sich auf ein anwaltliches Mandatsverhältnis und dessen Umfang beziehen, mithin auch die anwaltliche Schweigepflicht betroffen ist. Diese anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist bei einer Qualifizierung von unbefugt offenbarten Tatsachen als €Geheimnis€ im § 203 StGB sogar strafrechtlich geschützt und sie ergibt sich darüber hinaus für alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs anvertraut oder ihm anlässlich seiner Berufsausübung bekannt geworden ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht € wie hier € auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und hat ggf. € soweit hiervon Gegenstände zur Beratungen des Aufsichtsrats der Antragsgegner anstehen € weiterhin Bestand für Herrn Dr. P.
Die Verschwiegenheit ist für den Rechtsanwalt eine besonders ausgestaltete berufsspezifische Pflicht von hohem Rang. Sie beruht auf dem Treueverhältnis zum Mandanten, dessen auch im Allgemeininteresse liegende sachgemäße Rechtsberatung voraussetzt, dass er sich dem Rechtsanwalt uneingeschränkt ohne Befürchtung sich hieraus für ihn ergebender nachteiliger Folgen anvertrauen kann. Geschütztes Rechtsgut ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten, der auf die Geheimhaltung des gesprochenen Worts vertrauen darf und das Recht hat, selbst zu bestimmen, ob und innerhalb welcher Grenzen es von dem Rechtsanwalt verbreitet wird. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die damaligen Mandaten von Herrn Dr. P oder von Kollegen in dessen Kanzlei hat eine Erlaubnis zur Offenbarung der ihnen anvertrauten Tatsachen gegeben haben
Die Aktionäre hatten allein schon durch die Wortbeiträge von Aktionären und den gegebenen Antworten ausreichende Informationen, ob sie bei der Wahl von Herrn P in den Aufsichtsrat der Beklagten dessen ggf. bestehenden Interessenkonflikt hinnehmen wollten.
Auch hinsichtlich des Komplexes Gesamtrisiken aus Rechtsstreitigkeiten d.h. die Fragenkomplexe 21- 24 steht der Antragstellerin kein über die gegebenen Auskünfte hinaus nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5.11.2013 € II ZB 28/12 - NZG 2014, 27) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.9.2013 € 21 W 6/13 -) weitergehender Auskunftsanspruch zu. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten im Einzelnen darzulegen, für welche Rechtsstreitigkeiten sie eine Erfolgsausicht in einer bestimmten der Höhe für gegeben hält, dass eine Rückstellung hierfür geboten war.
Diese Fragen wurde von der Antragsgegnerin durch die gegebenen Antworten und Auskunft, sie habe die Rückstellung in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften gebildet, und unter Hinweis auf die allgemein zugänglichen Geschäftsbericht und Finanzbericht ausreichend beantwortet. Die Höhe der jeweiligen Klageforderungen € unabhängig davon, ob diese Antwort mit zumutbaren Aufwand in der Hauptversammlung überhaupt gegeben werden konnte und hier in der entsprechenden Fragestellung angesichts der Vielzahl der von der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten nicht ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. OLG Frankfurt AG 1984, 25), - ist zunächst nicht aussagekräftig, dar sich daraus nichts über etwaige Erfolgsausichten der Klagen zur Höhe und mögliche Zahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin ergibt. Zu einer weitergehenden Auskunft, insbesondere zu einer Mitteilung in welcher Höhe sie ggf. das Bestehen einer Klageforderung für hinreichend wahrscheinlich hält, sie daher Rückstellungen gebildet hat, war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Insofern steht der Antragsgegnerin ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zu. Die Mitteilung der genauen Höhe der für Rechtsstreitigkeiten gebildeten Rückstellung wäre nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung geeignet gewesen, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, da dies Rückschlüsse auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahrens durch die Antragsgegnerin als dortige Beklagte zuließe und damit - insbesondere bei etwaigen Vergleichsverhandlungen - vom dortigen Prozessgegner zu Ungunsten der Antragsgegnerin verwendet werden könnte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.9.2013 € 21 W 6/13 -).
Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner genanten Entscheidung ausgeführt, dass es nicht geboten ist sämtliche Risiken (dort bei einer due diligence) im Einzelnen aufzudecken und warum dies für den objektiv urteilenden Aktionär nicht erforderlich ist.
Auch hinsichtlich der Fragen 1 - 4 ist eine hinreichende Beantwortung gegeben gewesen.
Hinsichtlich der Fragen 1 und 4 hat die Antragsgegnerin die Fragen ausreichend beantwortet, indem sie darauf verwies, dass die doppelte Wortmeldung nicht erkennbar war und nicht mehr rekonstruierbar sei, wer die schriftliche Eingabe des Aktionärsvertreters der Antragstellerin gegen Ende der Hauptversammlung 2012 zur Kenntnis genommen habe und sie aufgrund der der nicht gegebenen Rechtskraft der Entscheidung (der Kammer vom 18.12.2012) keine Grundlage für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen sehe.
Auch wenn die Antragsteller diese Angaben für unzutreffend hält, hat die Kammer keine Anhaltspunkte € wobei auch von der Antragstellerin hierzu keine tatsächlichen Umstände näher dargelegt werden € an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln.
Hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit der doppelten Wortmeldung ist die Antragstellerin zudem darauf zu verweisen, dass die Erkennbarkeit einer doppelten Wortmeldung des Aktionärsvertreters Enderle auch nach dem Urteil der Kammer vom 18.12.2012 € 3-05 O 93/12 € nicht eindeutig feststeht. Die Kammer gelangte hier zu einer Teilnahmerechtsverletzung und damit zur Anfechtbarkeit der angefochtenen Beschlüsse nur aufgrund eines nicht eindeutigen Beweisergebnisses und der Annahme einer entsprechenden Beweislast für die hiesige Antragstellerin als damalige Beklagte. Es ist daher auch nicht beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine etwaige Kenntnis von einer Rederechtsverletzung erst mit Zustellung der Anfechtungsklage ansetzt und die Antwort zu 4), dass es keinen Ratschlag zur Schließung der Hauptversammlung trotz einer offenen Wortmeldung gegeben habe, auch nicht zu beanstanden ist.
Auch die Fragen zu 2 sind hinreichend beantwortet worden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, was ihre Beweggründe zur Auszahlung der Dividende 2012 zu dem konkreten Zeitpunkt waren. Ob dies rechtlich zutreffend und geboten war, ist für die Fragebeantwortung unerheblich.
Auch die Frage zu 3 ist dadurch beantwortet, dass keinen Maßnahmen zur Kostenerstattung ergriffen wurde und keine Veranlassung gesehen wird. Ob dies in der Sache zutreffend ist, ist für die Fragebeantwortung unerheblich, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass eine doppelte Wortmeldung auch nicht von der Kammer eindeutig festgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 132 Abs. 5 AktG. Es entsprach wegen des Unterliegens des Antragsstellers der Billigkeit ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem entsprach es der Billigkeit eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin anzuordnen, da der Antragsteller unterlegen ist.
Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 132 Abs. 5 AktG, § 30 Abs. 2 KostO. Angesichts des Umfangs der streitgegenständlichen Fragenkomplexe war eine Verdreifachung des Regelwertes von EUR 5000,-- auf EUR 15.000,-- angezeigt.
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstand, womit auch eine Rechtsmittelbelehrung gem. § 39 FamFG nicht geboten ist.
LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 28.01.2014
Az: 3-05 O 162/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b0b5b6fc18e3/LG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_28-Januar-2014_Az_3-05-O-162-13