Landgericht Köln:
Urteil vom 15. Dezember 2010
Aktenzeichen: 26 O 119/10
(LG Köln: Urteil v. 15.12.2010, Az.: 26 O 119/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Köln hat in dem Urteil vom 15. Dezember 2010, Aktenzeichen 26 O 119/10, die Klage abgewiesen. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, hatte die Beklagte, eine Bank, auf Unterlassung in Bezug auf ein bestimmtes Formular und auf Zahlung eines Geldbetrags verklagt. Der Verein war der Ansicht, dass bestimmte Passagen des Formulars gegen das Bundesdatenschutzgesetz und die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen. Das Gericht entschied jedoch, dass die beanstandeten Textpassagen keine unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen und dass die Beklagte keine Datenrechtseingriffe begangen hatte. Daher wies das Gericht die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags geleistet wird. Die ausführliche Begründung des Urteils enthält weitere rechtliche Argumente, die zu dem Ergebnis des Gerichts geführt haben. Der Streitwert des Verfahrens beträgt 12.000 Euro.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Köln: Urteil v. 15.12.2010, Az: 26 O 119/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der die Dachorganisation von 42 Verbraucherverbänden, bestehend aus 16 Verbraucherzentralen sowie 26 weiteren Verbänden, bildet. Die Beklagte betreibt als Teil der B-Gruppe das Bankgeschäft mit Schwerpunkt im Privatkundensektor.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Formular ("Einwilligungserklärung"), welches die Beklagte zum Zwecke einer weiterreichenden Beratung und Betreuung in den Bereichen "Geld, Haus, Vorsorge" ihren Bankkunden gegenüber verwendet. Diese können mit Unterschreiben des Formulars der Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb des Konzerns der B-Gruppe und, darüber hinaus, an bestimmte externe Berater zustimmen ("Konzernklausel"). Das Formular sieht zudem ein jederzeitiges Widerspruchsrecht für den Kunden vor. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 9.12.2009 die Beklagte bezüglich des Inhalts des Formulars zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche die Beklagte am 21.12.2009 schriftlich ablehnte.
Der Kläger vertritt unter näheren Darlegungen die Ansicht, bei vier der von der Beklagten verwendeten Textpassagen handele es sich um gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässige AGB. Insbesondere verstießen diese gegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Überdies stehe ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Absatz 1 UWG zu.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000 oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
"1. Um diese Beratung - auch über den Zweck des jeweils abgeschlossenen Vertrages hinaus - in allen Fragen zu Finanzdienstleistungen der B-Gruppe zu ermöglichen, bin ich damit einverstanden, dass die B den unten aufgeführten Gesellschaften der B-Gruppe die dafür erforderlichen Angaben zur dortigen Datenverarbeitung und Nutzung übermittelt."
"2. Soweit die genannten Gesellschaften für diese Zwecke Berater einsetzen, die ausschließlich für die B-Gruppe tätig sind, können diese Angaben zum gleichen Zweck auch an diese zuständigen Berater zur dortigen Datenverarbeitung und Nutzung übermittelt werden."
"3. Übermittelt werden dürfen:
Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten)
Kontokorrent (Saldo/Limit oder vergleichbare Daten)
Karten (Produkt/Anzahl oder vergleichbare Daten)
Einlagen (Produktart, Guthaben, Verzinsung, Laufzeit oder vergleichbare Daten)
Kredite (Produktart, Verzinsung, Laufzeit oder vergleichbare Daten)
Verwahrungsgeschäfte (Kurswert oder vergleichbare Daten"
"4. Beschränkt auf diesen Zweck entbinde ich die B AG zugleich vom Bankgeheimnis. Hiermit verbunden ist jedoch keine generelle Befreiung vom Bankgeheimnis."
I. an den Kläger Euro 200 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dem Kläger mangele es bereits an der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches erforderlichen Klagebefugnis. Jedenfalls würden - wie von ihr im einzelnen ausgeführt - die streitigen Textpassagen die Anforderungen des § 4a BDSG erfüllen und daher der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken entgegen, da der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 UKlaG in die Liste des Bundesamtes für Justiz (Stand: 8.12.2010) als "T e.V. (VZBV)" eingetragen. Der vollständige Vereinsname lautet zwar gemäß § 1 Abs. 1 der Vereinssatzung sowie gemäß Eintragung in das Vereinsregister beim AG Charlottenburg "Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - T e.V."; nichtsdestotrotz bedeutet die Eintragung unter dem abgekürzten Namen nicht, dass dieser "falsch" ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger als eingetragene qualifizierte Einrichtung ohne weiteres und unzweifelhaft identifiziert werden kann.
II. Jedoch besitzt der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG.
Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt das Vorliegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbestimmungen gemäß §§ 307 bis 309 BGB voraus. Zwar handelt es sich bei den beanstandeten Textpassagen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die §§ 305 ff. BGB sind - mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck - auch auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des anderen Teils anwendbar, die im Zusammenhang zum Vertragsverhältnis stehen (BGH WRP 2000, 722, Az. VIII 348/06). Dies ist bei der streitigen Datenfreigabe, welche zur Beratung "...über den Zweck des jeweils abgeschlossenen Vertrages hinaus" erfolgt, zumindest mittelbar auf Grund der Bezugnahmeklausel der Fall.
Den gerügten Textpassagen der Einwilligungserklärung mangelt es jedoch bereits an der Kontrollfähigkeit. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kommt eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, sofern die in Frage stehenden Bestimmungen von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die für die Rechtmäßigkeit der Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten entscheidende Vorschrift § 4a BDSG (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. ZR 12/08) ist indes von der Beklagten eingehalten worden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten u.a. bei Vorliegen einer Einwilligung durch den Betroffenen erlaubt. § 4a Abs. 1 BDSG verlangt für deren Wirksamkeit, dass sie auf einer freien Entscheidung beruht (S. 1) und dass sowohl auf den Zweck der Datenfreigabe als auch - unter Umständen - auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wird (S. 2).
Ungeachtet dessen, ob eventuell eine andere Form auch angemessen wäre, hat die Beklagte das Schriftlichkeitspostulat des § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG durch das Unterschriftserfordernis unterhalb der Einwilligungserklärung erfüllt.
Den Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung ist ebenfalls Genüge getan.
Dies wäre zu verneinen, wenn die Einwilligung in einer Situation der wirtschaftlichen bzw. sozialen Schwäche erfolgt oder wenn der Betroffene durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner Daten verleitet wird (BGHZ 177, 253, m.w.N.).
Selbst unter der Prämisse eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Bank und Kunde (so Däubler in: Däubler/Klebe/Wedde/Weidert, BDSG, 3. Auflage, § 4a, Rn. 23) könnte eine Einwilligung nicht wegen einer besonders gelagerten Schwächesituation des Kunden als unfreiwillig charakterisiert werden; denn die Daten sollen ausdrücklich für außerhalb dieses Verhältnisses liegende Zwecke verwendet werden, worauf sich die vermeintliche Abhängigkeitsbeziehung nicht mehr auswirken kann. Das eigentliche vertragsgegenständliche Bankgeschäft (Kontoführung, Kreditvergabe, Einlagengeschäft etc.), das für die Sicherung der persönlichen Lebensverhältnisse bedeutsam ist (Taeger in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4a, Rn. 50), bleibt - entgegen der Klägersicht - unberührt. Schließlich geht keineswegs aus dem Formular oder ergänzenden Erklärungen hervor, dass die Beklagte ihre Bankdienstleistungen an die mit dem Leistungsbezug in keinem Zusammenhang stehende Einwilligung koppelt (sog. Koppelungsverbot, vgl. Taeger, a.a.O., Rn. 54; Däubler, a.a.O., Rn. 24). Im Übrigen stellt die Möglichkeit einer Beratung in den Bereichen "Geld, Haus, Vorsorge" durch mit der Beklagten assoziierte Gesellschaften bereits keinen Anreiz dar, der geeignet wäre, Druck zu erzeugen und die Willensbetätigungsfreiheit eines Durchschnittskunden zu beeinflussen. Sofern dem Betroffenen in der Einwilligungserklärung das "jederzeitige Widerspruchsrecht" eingeräumt wird, geht die Beklagte weiter tatsächlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, was den Charakter der Freiwilligkeit zusätzlich unterstreicht.
Überdies wird das verwendete Formular dem Erfordernis einer sog. informierten Einwilligung gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG gerecht.
a) Wenngleich es nicht unmittelbar aus § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG zu entnehmen ist, muss der Betroffene zunächst wissen, welche personenbezogenen Daten Gegenstand der Einwilligungserklärung sind (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage, § 4a, Rn. 11). Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet. Das Formular listet die Datengattungen bzw. -arten untereinander auf (Personalien, Kontokorrent, Karten, Einlagen, Kredite, Verwahrungsgeschäfte). Zu jeder dieser Gattungen werden in Klammern beispielhaft bestimmte Daten aufgeführt; dass diese nicht abschließend sind, ist an dem Zusatz "oder vergleichbare Daten" zu erkennen. Zwar mag diese Auflistung nicht unmittelbar alle konkreten zu übermittelnden Daten enthalten, allerdings ist sie angemessen transparent iSv § 4a Abs. 1 BDSG. Dies wird auch anhand einer Gegenüberstellung mit § 4a Abs.3 BDSG deutlich, wonach nur im - hier nicht einschlägigen - Falle besonderer personenbezogenr Datenarten (§ 3 Abs. 9 BDSG) eine ausdrückliche Bezeichnung der betroffenen Daten zu erfolgen hat. Dagegen verlangt § 4a Abs. 1 BDSG lediglich, dass der Kunde "übersehen" kann, welche Daten verwendet werden (BGH BKR 2003, 215); also dass er sich einen Überblick zu verschaffen vermag, was allein durch die Benennung der Art bzw. Gattung der personenbezogenen Daten bereits sichergestellt ist (Taeger, a.a.O., Rn. 29). Darüber hinaus sind auch die einzelnen potentiell übermittelbaren Daten hinreichend bestimmbar, da die Benennung der Datengattungen, die Vergleichbarkeit mit den beispielhaft aufgezählten Daten sowie die Begrenzung auf die für die Beklagten verfügbaren Datensätze über den Betroffenen keinen Spielraum für Unwägbarkeiten zum Nachteil des Kunden bieten.
b) Ferner wird auch gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG auf den Zweck der Datenfreigabe hingewiesen. Die Verwendungsziele und Verarbeitungsfolgen sind für die Betroffenen ausreichend abschätzbar (vgl. Simitis in: Simitis, BDSG, 6. Auflage, Rn. 72). Einschlägig sind im streitigen Fall - ausweislich der Überschrift des Formulars - lediglich Datennutzung und -verarbeitung, nicht hingegen die Datenerhebung. Die Übermittlung stellt gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG einen Unterfall der Datenverarbeitung dar.
Die Datenfreigabe dient dem Zweck der Beratung und Betreuung "rund um die Themen Geld, Haus, Vorsorge...in allen Fragen zu Finanzdienstleistungen der B-Gruppe". Die Übermittlung umfasst nur die "dafür erforderlichen Angaben". Diese Zwecksetzung mag zwar - wie der Kläger rügt - wenig konkret sein, aber sie ist in Zusammenschau mit den zu übermittelnden Daten sowie der Abgrenzung der Übermittlungsempfänger hinreichend bestimmbar, zumal § 4a Abs. 1 S. 2 bloß eine Hinweispflicht normiert. Der Gesetzgeber lässt mit dieser Formulierung erkennen, dass es notwendig, aber auch hinreichend ist, dass der Kunde aus dem angegebenen abstrakten Zweck die konkreten Verwendunsfolgen erschließen kann; eine Aufzählung von möglichen Verarbeitungseinzelfällen würde über die Hinweispflicht hinausgehen. Durch die Übermittlung der Daten an die benannten Gesellschaften werden diese in den Stand gesetzt, auf den Kunden individuell zugeschnittene Informationen und Angebote in Bereichen wie der Vermögensverwaltung, Immobilienfinanzierung oder Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge zu erstellen. Das lässt sich aus der Umschreibung "Geld, Haus, Vorsorge", dem Verweis auf Finanzdienstleistungen, den Geschäftsfeldern der B-Gruppe sowie dem Inhalt der Datensätze (z. B. Alter, Familienstand, Kontokorrent) ohne weiteres ableiten.
c) In dem Zusammenhang ist auch der Kreis der Übermittlungsempfänger klar wiedergegeben. Der Betroffene ist in der Lage, zu "übersehen", an welche Stellen seine Daten übermittelt werden dürfen (BGH BKR 2003, 215). Zum einen werden in dem Formular fünf Gesellschaften der B-Gruppe benannt, die zur Datenverarbeitung und -nutzung ermächtigt werden ("B AG, B-Finanzberatung AG, C-Bausparkasse AG, C-Immobilien GmbH, C-Direktservice GmbH"). Zum anderen werden auch externe Berater einbezogen. Dies mag auf den ersten Blick auf Grund einer etwaig fehlenden Kontrollmöglichkeit bedenklich stimmen, jedoch beschränkt sich die Datenfreigabe nur auf solche Berater, die ausschließlich für die B-Gruppe tätig sind. Außerdem verpflichtet sich die Beklagte, eine eventuelle Erweiterung der Konzernunternehmen schriftlich mitzuteilen.
Der Vortrag des Klägers, wonach die jeweiligen Gesellschaften und Berater durch die Verarbeitungsbefugnis ihrerseits wiederum zur Übermittlung an Dritte ermächtigt würden, greift nicht durch. Zwar ist zuzugeben, dass nach dem Gesetz die Datenverarbeitung auch die Datenübermittlung und damit die Weitergabe an Dritte erfasst (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG), nichtsdestotrotz ist bei der Auslegung der Einwilligungserklärung vorrangig auf den objektiven Erklärungswert abzustellen. Das Formular ist betitelt als "Einwilligungserklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten". Hätte sich die Beklagte nur nach der gesetzlichen Definition gerichtet, so wäre die Erwähnung der Übermittlung überflüssig. In der ersten Textpassage ist zudem zweifach die Rede von einer Übermittlung zur "dortigen Datenverarbeitung und Nutzung". Damit und mit der Bezugnahme auf ausschließlich für die B-Gruppe tätige Berater macht die Beklagte deutlich, dass sie den Begriff der Übermittlung von der sonstigen Datenverarbeitung zusätzlich abgrenzt und eine darüber hinausgehende Datenweitergabe durch die Übermittlungsempfänger ausschließt.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten weist die Einwilligungserklärung nicht gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BDSG auf die Folgen einer etwaigen Verweigerung hin. Dies ist jedoch auch unbeachtlich, da nach den Umständen ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist. Schließlich zeitigt das fehlende Einverständnis nur die Folge, dass die Beklagte keine Daten des Betroffenen weitergeben darf und eine auf diese Daten abgestimmte Beratung durch Dritte ausbleibt, während - wie oben erläutert - das bisherige Vertragsverhältnis hiervon unberührt bleibt.
Dass, wie vom Kläger behauptet, die Verweigerung zu einer unzureichenden Information über die bestehenden vertraglichen Leistungen führe, ist auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ersichtlich, da die Einwilligungserklärung ausdrücklich die Beratung "über den Zweck des jeweils abgeschlossenen Vertrages hinaus" zum Gegenstand hat.
Soweit der Betroffene zum Zweck der Datenweitergabe in die Befreiung der Beklagten vom Bankgeheimnis einwilligt, dienen die Normen des BDSG gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG nicht als primärer Prüfungsmaßstab (BGH WM 2007, 643, Az. XI ZR 195/05). Jedenfalls ist die an die Datenweitergabe zweckgebundene und insoweit beschränkte Abbedingung des Bankgeheimnisses unbedenklich. Obgleich diese als Abweichung von Gewohnheitsrecht gemäß § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich kontrollfähig ist, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dies dürfte nur im Falle einer generellen und unspezifischen Entbindung vom Bankgeheimnis vorliegen. Die Einwilligungserklärung stellt jedoch klar, dass "hiermit...keine generelle Befreiung von Bankgeheimnis" einhergeht. Die Ansicht des Klägers, dass es sich hierbei um eine Haftungsfreistellung handele, geht bereits im Ansatz fehl.
Weiter ist auch das sog. "Allesoder-Nichts-Prinzip" nicht zu beanstanden. Weder Wortlaut noch Zweck oder Systematik des § 4a BDSG legen den Schluss nahe, dass der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, eine Auswahl etwa der weiterzugebenden Daten oder der Adressaten vorzunehmen. Dies mag vielleicht aus Sicht der Beklagten eine Option darstellen, um mehr Kunden von einer zumindest eingeschränkten Datenweitergabe überzeugen zu können, ist jedoch rechtlich irrelevant. Außerdem ist der Verweis des Klägers auf das "Allesoder-Nichts-Prinzip" unbehelflich, um die Freiwilligkeit der Einwilligung in Zweifel zu ziehen.
Ungeachtet der fehlenden Kontrollfähigkeit der gerügten Bestimmungen nach § 307 Abs. 3 BGB sind diese auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Selbst wenn man von einer Abweichung von § 4a BDSG ausginge, so wäre diese derart geringfügig, dass sie jedenfalls gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit dem Leitbild des § 4a BDSG noch vereinbar ist. Die Beklagte dokumentiert - wie bereits dargetan - u. a. mit der Ermöglichung des gesetzlich nicht verlangten jederzeitigen Widerspruchs, dass iSv § 1 Abs. 1 BDSG der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend beachtet wird. Zudem sind die streitgegenständlichen Bestimmungen entgegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für den Kunden klar und verständlich. Die Interessen des Kunden bleiben gewahrt.
Aus alledem folgt, dass auch das Begehren des Klägers hinsichtlich der Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG unbegründet ist. Die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten war unberechtigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709,
Streitwert: Euro 12.000
LG Köln:
Urteil v. 15.12.2010
Az: 26 O 119/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b0efbe63a184/LG-Koeln_Urteil_vom_15-Dezember-2010_Az_26-O-119-10